TE Vwgh Beschluss 2005/9/27 2002/18/0116

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §40 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des E, geboren 1977, wohnhaft in 1200 Wien, Klosterneuburger Straße 65/4, (vormals bei Erhebung der Beschwerde vertreten durch Dr. Hans Lesigang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 36), gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. April 2002, Zl. SD 62/01, betreffend Ausweisung nach § 34 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. April 2002 wurde der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 iVm § 10 Abs. 2 Z. 1 und 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 legte die belangte Behörde das Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 13. Oktober 2004 vor, dem zufolge dem Beschwerdeführer erstmalig am 15. September 2003 eine Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49/1 FrG" erteilt worden sei.

4. Mit hg. Verfügung vom 11. Mai 2005 erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung, (u.a.) bekannt zu geben, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er sich noch für beschwert erachte. Dieser gab in weiterer Folge dazu keine Stellungnahme ab.

II.

1. Gemäß § 40 Abs. 3 FrG hatte die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zur Folge, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegenstandslos wurde. Damit kommt einer Entscheidung über die gegen diese Ausweisung erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Infolge des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/18/0340).

2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über

die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 27. September 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180116.X00

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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