TE OGH 1988/8/4 13Os82/88

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Veröffentlicht am 04.08.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.August 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Johann K*** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengerichts vom 5.Mai 1988, GZ. 4 Vr 425/88-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Wasserbauer, und des Verteidigers Dr. Pittner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 23.September 1970 geborene Kraftfahrzeugmechanikerlehrling Johann K*** wurde des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er zwischen dem 28.Dezember 1987 und dem 8.Jänner 1988 in Graz Adelheid F*** mehrfach durch die fernmündliche Ankündigung, er werde sie erschlagen bzw. umbringen, zumindest mit Eingriffen in die körperliche Integrität gefährlich bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde behauptet der Angeklagte unter Anrufung des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. mangelnde Strafwürdigkeit der Tat (§ 42 StGB.).

Rechtliche Beurteilung

Die Anwendung dieses sachlichen Strafausschließungsgrunds (LSK. 1976/247, 1978/129 u.a.) setzt das Vorliegen aller im § 42 StGB. aufgezählten Bedingungen voraus. Dies ist nicht der Fall:

Die Schuld des Angeklagten ist im Hinblick auf die sich in der Wiederholung der Drohanrufe manifestierende besondere Intensität des Täterwillens weder absolut noch in Relation zu den typischen Fällen derartiger Delikte gering (§ 42 Z. 1 StGB.).

Zutreffend wies das Erstgericht weiters darauf hin, daß auch die Folgen der Tat keineswegs unbedeutend waren (§ 42 Z. 2 StGB.), weil F*** durch die massiven Drohungen am Verlassen ihrer Wohnung gehindert und sogar einmal vom Schulbesuch abgehalten wurde. Daran vermag auch der in der Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, daß sich der Angeklagte der Bedrohten gegenüber zu erkennen gab, nichts zu ändern. Da es damit schon an zwei Voraussetzungen des § 42 StGB. gebricht, ist dessen Heranziehung ausgeschlossen und war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Der Angeklagte hat Berufung angemeldet, diese aber nicht ausgeführt. Sie war dennoch sachlich zu erledigen, weil mit der angefochtenen Entscheidung, daß der Ausspruch der verwirkten Strafe vorläufig aufgeschoben und eine Probezeit bestimmt wird (§ 13 JGG. 1961), nicht mehr als eine Strafe oder sonstige Unrechtsfolge (siehe § 46 Abs. 1, zweiter Satz, JGG. 1961) ausgesprochen worden ist (§ 294 Abs. 2 n.F. StPO.). Die zulässige Berufung (siehe § 46 Abs. 1, letzter Satz, JGG. 1961: dort einzige Berufungsbeschränkung) erweist sich indes als unberechtigt. Angesichts der schon anläßlich der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezählten, die Schuld beschwerenden Umstände wäre trotz der Milderungsgründe des Geständnisses und der bisherigen Unbescholtenheit eine bloße Ermahnung (§ 12 Abs. 2 JGG.) spezialpräventiv nicht wirksam.

Anmerkung

E14792

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00082.88.0804.000

Dokumentnummer

JJT_19880804_OGH0002_0130OS00082_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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