Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.August 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz S*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. April 1988, GZ 8 d Vr 106/88-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB (I des Urteilssatzes) sowie wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs 1 StGB zum Nachteil der Ljuba W*** (II 2) und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz S*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB (I), des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs 1 StGB (II 1 und 2) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Die Schuldsprüche ficht der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung an. Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit, als der Angeklagte unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund den Bargelddiebstahl von 2.700 S zum Nachteil der Christine R*** (II/1) sowie die vorsätzliche Körperverletzung dieser Zeugin (III) als mangelhaft begründet rügt:
Die Bemängelung des Schuldspruches wegen des Verletzungsdeliktes entbehrt der näheren Substantiierung, die Bekämpfung des Urteils zu dem an Christine R*** begangenen Gelddiebstahl erschöpft sich in der Infragestellung des Beweiswertes des diesbezüglich vom Angeklagten vor der Polizei abgelegten und vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Geständnisses, somit in einem im Rahmen der Mängelrüge unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, gegen die der Oberste Gerichtshof nach Lage des Falles keinerlei Bedenken hegt.
Berechtigung kommt der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch bezüglich der Schuldsprüche in den Fakten I und II 2 zu.
Zutreffend macht der Angeklagte im Zusammenhang mit dem ihm zur Last gelegten Diebstahl von 1.900 S zum Nachteil der Ljuba W*** (II 2) geltend, daß im angefochtenen Urteil mit Stillschweigen die entlastende Aussage der am Tatort anwesenden und zunächst ebenfalls dieses Diebstahls bezichtigten Zeugin Silvia M*** in der Hauptverhandlung übergangen wurde (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), wonach Ljuba W*** zur Tatzeit gar kein Geld bei sich hatte (S 241). Von dieser Nichtigkeit in der Form der Unvollständigkeit des Ausspruches über eine entscheidende Tatsache ist zwar - isoliert betrachtet - lediglich der angeführte Schuldspruch II 2 betroffen, doch steht dieser Teil des Spruchs mit jenem wegen Nötigung der Ljuba W*** zum Beischlaf (I) infolge der Bedeutung, die das Erstgericht in Begründung des Nötigungsfaktums der ausdrücklich für glaubwürdig erachteten Aussage der Zeugin Silvia M*** beimaß (S 255), in einem derart engen beweismäßigen Zusammenhang, daß im Interesse einer ungehinderten Beweiswürdigung im erneuerten Rechtsgang eine Urteilsaufhebung sowohl im Diebstahlsfaktum II 2 als auch im Nötigungsfaktum erforderlich ist.
In bezug auf diese beiden Anklagevorwürfe ist sohin schon auf Grund der Mängelrüge die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden; eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst kann noch nicht eintreten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen und im übrigen gemäß dem § 285 e StPO spruchgemäß zu erledigen, wobei auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht mehr eingegangen zu werden brauchte. Mit seiner infolge Aufhebung des Strafausspruches gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E14778European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00106.88.0809.000Dokumentnummer
JJT_19880809_OGH0002_0110OS00106_8800000_000