TE OGH 1988/8/22 11Os120/88

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Veröffentlicht am 22.08.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als weitere Richter in der Strafsache gegen Erich Christian P*** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1, Abs. 2, zweiter Fall, StGB über den Antrag des Angeklagten, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. April 1988, GZ 3 c Vr 9.361/87-29, zu bewilligen, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 5.Juli 1988, GZ 11 Os 92/88-7, wurde die vom Angeklagten Erich Christian P*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.April 1988, GZ 3 c Vr 9.361/87-29, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet zurückgewiesen. Nunmehr begehrt der Angeklagte, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung dieses Rechtsmittels zu bewilligen. Er begründet seinen Antrag damit, daß aus einem Versehen der sonst verläßlichen Kanzleiangestellten seines Verteidigers auf der am 3.Juni 1988 diesem zugestellten Urteilsausfertigung der Eingang mit 6.Juni 1988 vermerkt und demgemäß auch der 20.Juni 1988 als Ende der Rechtsmittelfrist in den Terminkalender eingetragen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß dem § 364 Abs. 1 StPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung (oder Ausführung) eines Rechtsmittels erteilt werden, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) - neben weiteren, hier nicht zu erörternden Voraussetzungen - nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten.

Auf Grund des im Akt erliegenden Zustellausweises und auf Grund der Aussage der Kanzleiangestellten des Verteidigers, Gabriele O*** (S 175 d.A), steht fest, daß im vorliegenden Fall die Ausfertigung des vorerwähnten Urteiles anläßlich des Zustellvorganges am 3.Juni 1988 vom Verteidiger persönlich übernommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Kanzleiangestellte Gabriele O*** ohne Vertretung auf Urlaub. Sache des Verteidigers wäre es daher gewesen, entweder den Lauf der Rechtsmittelfrist selbst in seinen Arbeitsbehelfen vorzumerken, oder aber seiner Kanzleikraft bei deren Wiederantritt des Dienstes am 7. Juni 1988 die zur Eintragung der Frist in den Terminkalender notwendigen Informationen und Aufträge zu erteilen. Da er dies unterließ, trifft ihn an der Versäumung der Rechtsmittelfrist ein Verschulden, das der Angeklagte nach der Bestimmung des § 364 Abs. 1 StPO gegen sich gelten lassen muß.

Da somit jedenfalls die Voraussetzung der Verschuldensfreiheit an der Fristversäumnis für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsbegehrens fehlt, war über den Antrag wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.

Anmerkung

E15099

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00120.88.0822.000

Dokumentnummer

JJT_19880822_OGH0002_0110OS00120_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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