TE OGH 1988/8/22 8Nd502/88

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Veröffentlicht am 22.08.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der zur AZ 6 Cg 311/87 des Landesgerichtes Linz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Firma K***D*** Gesellschaft m.b.H., 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 47, vertreten durch Dr. Günther Karpf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dieter R***, Kaufmann, 4040 Linz, Colerusstraße 8, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 84.000,-- s.A., über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Anstelle des Landesgerichtes Linz wird gemäß § 31 JN zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten aus dem Titel der Bereicherung und hilfsweise des Schadenersatzes die Zahlung eines Betrages von S 84.000,--; zum Beweise für ihre anspruchserzeugenden Sachverhaltsbehauptungen beruft sie sich u.a. auf vier im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnhafte Zeugen und auf die Parteienvernehmung ihres Geschäftsführers Gerhard W***, welcher ebenfalls im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnhaft ist. Der Beklagte hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt und sich zur Stützung seines Prozeßstandpunktes u.a. auf die Parteienvernehmung berufen.

Mit Schriftsatz ON 7 stellte die klagende Partei den Antrag, die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Landesgericht Klagenfurt zu delegieren.

Der Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus (ON 8). Das Erstgericht hält die beantragte Delegierung für zweckmäßig (ON 9).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmt werden. Für Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen ist der Oberste Gerichtshof zuständig (§ 31 Abs 2 JN). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung u.a. dann zweckmäßig, wenn das Verfahren vor dem zu delegierenden Gericht aller Voraussicht nach einfacher und mit wesentlich geringerem Kostenaufwand durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegendenfalls offenkundig gegeben, weil mit Ausnahme des Beklagten sämtliche der zur Vernehmung vor dem Gericht in Betracht kommenden Personen im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnhaft sind. Dem Delegierungsantrag war somit stattzugeben.

Anmerkung

E14917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080ND00502.88.0822.000

Dokumentnummer

JJT_19880822_OGH0002_0080ND00502_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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