TE OGH 1988/8/24 14Os124/88

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Veröffentlicht am 24.08.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hanglberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt S*** wegen des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17. März 1988, GZ 27 Vr 2258/87-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtenen Urteil aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 25-jährige Kurt S*** des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die von ihm dagegen aus der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet.

Sie weist nämlich zu Recht darauf hin, daß das Schöffengericht die für den Schuldspruch entscheidenden Feststellungen über die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für Ein- und Verkauf der urteilsgegenständlichen Objekte schwergewichtig auf seine Angaben vor der Polizei stützte (vgl. US 7), die aber - in ON 13 des Aktes enthalten - in der Hauptverhandlung am 17.März 1988 nicht verlesen wurden (vgl. S 5 des HV-Protokolls).

Da dieser Nichtigkeit des Urteils bewirkende Mangel (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, § 258, ENr. 6 ff) vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (§ 285 e StPO) spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassierung des Schuldspruchs zu verweisen.

Anmerkung

E15128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00124.88.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19880824_OGH0002_0140OS00124_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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