TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/27 2005/01/0313

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

E3R E19103000;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32003R0343 Dublin-II;
AsylG 1997 §23 Abs1;
AsylG 1997 §24a Abs7;
AsylG 1997 §24a Abs8;
AsylG 1997 §32 Abs1;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §4a;
AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylG 1997 §5;
AsylG 1997 §5a Abs1;
AsylG 1997 §5a Abs4;
AsylG 1997 §5a;
AsylGNov 2003;
AVG §17;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art11 Abs2;
MRK Art13;
MRK Art3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/01/0312 E 27. September 2005 2005/01/0311 E 27. September 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der SM in W, vertreten durch Dr. Thomas Talos, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilferstraße 116, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. April 2005, Zl. 257.991/0-VIII/23/05, betreffend §§ 5 und 5a AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, reiste am 29. November 2004 zusammen mit ihren zwei Kindern (vgl. zu diesen die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0311 und 2005/01/0312) in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag schriftlich Asyl. Am 20. Dezember 2004 entsprach sie der mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 30. November 2004 an sie ergangenen Aufforderung, sich "innerhalb von drei Wochen ab Erhalt dieses Schriftstückes in einer der

Erstaufnahmestellen ... persönlich einzufinden", wobei ihr Antrag

erst dann "als eingebracht" gelten werde.

Bei der Ersteinvernahme am 27. Dezember 2004 gab die Beschwerdeführerin - der Niederschrift zufolge - u.a. an, der Volksgruppe der Roma anzugehören und außer Serbisch "Zigeunerdialekte oder Romanes" zu sprechen. Sie wurde darüber informiert, dass "am 01.05.2004 eine Novelle zum Asylgesetz in Kraft getreten ist und 10 neue Mitgliedstaaten (Estland, Litauen, Lettland, Malta, Zypern, Slowenien, Ungarn, Slowakei, Tschechien, Polen) der Europäischen Union beigetreten sind".

Die Einvernahme ergab u.a., dass die Beschwerdeführerin "bereits bei der ärztlichen Untersuchung" gewesen sei. Sie "habe Tabletten Bensendin (gegen Nervenprobleme und Depressionen)" und sei schon zu Hause in psychiatrischer Behandlung gewesen. Als Grund ihrer Ausreise gab sie an, sie sei nach der Scheidung von ihrem Mann von Angehörigen der Mafia, bei denen ihr Mann Schulden gehabt habe, bedrängt und misshandelt worden. Die Polizisten, an die sie sich gewandt habe, hätten keine Anzeige aufnehmen wollen, "besonders als sie hörten, dass ich Roma bin".

Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, sie sei

"nachweislich ... aus Ungarn kommend in Österreich eingereist".

"Mit Zustimmung des Staates Ungarn" werde daher "Ihr Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und Ihre sofort durchsetzbare Ausweisung in diesen Staat veranlasst. Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?"

Dazu gab die Beschwerdeführerin vorerst nur an, sie wisse nicht, wohin sie sich in Ungarn wenden solle. In Wien lebe ihr Vater, von dem sie vielleicht Hilfe bekommen könnte.

Bei der Zweiteinvernahme am 29. Dezember 2004 im Beisein eines Rechtsberaters gab die Beschwerdeführerin an, sie sei beim Arzt gewesen und werde im Februar 2005 einen Termin beim Facharzt bekommen. Sie wolle auf keinen Fall nach Ungarn, weil sie dort niemanden habe und sie und die Kinder sich in Österreich sicherer fühlten.

Vom Rechtsberater wurden der Niederschrift zufolge "keine Einwände gebracht".

Im Anschluss an die Zweiteinvernahme führte eine Ärztin für Psychotherapeutische Medizin mit der Beschwerdeführerin ein halbstündiges Gespräch, dessen Ergebnis in einer "Ärztlichen Mitteilung hinsichtlich § 24b AsylGNov 2003" festgehalten wurde. Danach laute die Diagnose "reaktive Depression, Angsterkrankung. Benzodiapezin-Abusus (welches mittlerweile nur mehr in hohen Dosen wirkt). PTSD liegt keine vor."

Mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 31. Jänner 2005 erklärte sich Ungarn - in Beantwortung eines offenbar noch am 29. Dezember 2004 gestellten Ersuchens - bereit, gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO die Überstellung der Beschwerdeführerin zur Prüfung ihres Asylantrages zu akzeptieren. Es werde bestätigt, dass der Beschwerdeführerin "2004" ein gültiges Visum für Ungarn

erteilt worden sei ("We would like to confirm you, that ... was

given a valid visa to Hungary in 2004").

Mit Bescheid vom 3. Februar 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I). Es stellte fest, für die Prüfung des Antrages sei gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Ungarn zuständig (Spruchpunkt II), und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 "iVm" Abs. 4 AsylG nach Ungarn aus (Spruchpunkt III).

Gegen diesen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2005 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung - ohne spruchmäßige Bezugnahme auf § 5a AsylG - "gemäß § 5 Abs. 1 AsylG abgewiesen".

In der Begründung dieser Entscheidung stellte die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang dar, wobei auf die nicht näher bezeichnete "Niederschrift" über die erstinstanzliche "Einvernahme" verwiesen und in Bezug auf die Berufung nur festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin habe "rechtzeitig Berufung" erhoben.

In ihren anschließenden Erwägungen verwies die belangte Behörde hinsichtlich "der Sachverhaltsfeststellungen und der

Beweiswürdigung ... auf die zutreffenden Ausführungen in dem

angefochtenen Bescheid".

Der "rechtlichen Beurteilung" stellte die belangte Behörde eine Darstellung des Inhaltes des § 5 Abs. 1 AsylG sowie des - im vorliegenden Fall nicht angewendeten - § 5 Abs. 2 AsylG voran. Es folgten längere Wiedergaben aus dem erstinstanzlichen Bescheid und schließlich folgende Ausführungen der belangten Behörde:

"3.3. Die Erstbehörde ist mit diesen ihren Ausführungen im Ergebnis im Recht.

Die Annahme eines den Anforderungen der österreichischen Asylrechtslage entsprechenden Asylverfahrens begegnet vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Erwägungen des Europäischen Rates und der im Mitgliedstaat vorgefundenen (notorischen) rechtlichen und faktischen Standards - ohne konkreten Hinweis, dass diese berufende Partei nicht in deren Genuss gelangen könnte -

keinen Bedenken.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in den (gemeint: dem) Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nämlich nicht, um diese Abschiebung als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffende Fremde dort den nach Art. 3 EMRK verpönten Übergriffen ausgesetzt wäre (VwGH 97/18/0336). Auch aus dem Vorbringen in der Berufung kann die Berufungsbehörde nicht erkennen, dass Umstände hervortreten würden, die die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde in Frage stellen würden, wobei die berufende Partei selbst all jene Umstände aufzuzeigen hat, die in ihrer persönlichen Sphäre liegen und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Genau diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen der berufenden Partei nicht. Hatte schon die Erstbehörde zu Recht die Unbestimmtheit des Vorbringens der berufenden Partei in diesem Punkt dargetan, so ist auch die Berufung nicht geeignet neue und zulässige Umstände darzutun, welche die Berufungsbehörde zu neuerlichen Sachverhaltsermittlungen verpflichten würden.

3.4. Es steht somit die Zuständigkeit des im Spruch des hier angefochtenen Bescheides genannten Mitgliedstaats für die Prüfung des hier gegenständlichen Asylantrages nicht in Zweifel und hat sich dieser Mitgliedstaat - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - bereit erklärt, die berufende Partei wieder zu übernehmen und deren Asylantrag dort inhaltlich zu prüfen.

Für die übrigen Auseinandersetzungen der Berufungsschrift verbleibt vor dem Hintergrund obiger Erwägungen und dem Umstand, dass der in Aussicht genommene Staat Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, kein Raum.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Vorweg ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 27. Dezember 2004 ihre "sofort durchsetzbare Ausweisung" angekündigt wurde, obwohl die Rechtsgrundlage dafür - die mit der AsylG-Novelle 2003 eingeführte Regelung des § 5a Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 32 Abs. 2 zweiter Satz AsylG - mit dem am 15. Oktober 2004 öffentlich verkündeten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, G 237/03 u.a., wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip und somit auch gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben worden war. Vom Bundeskanzler war dies zwar erst am 23. November 2004, aber noch deutlich vor dieser Einvernahme der Beschwerdeführerin im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden.

2. Die Beschwerde erneuert mit Recht die schon in der Berufung vorgetragene Kritik daran, dass der erstinstanzliche Bescheid - dem die belangte Behörde nichts Zweckdienliches hinzugefügt hat - keine Feststellungen über die der Annahme der Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zugrunde liegenden Tatsachen enthielt. Der erstinstanzliche Bescheid erwähnt an keiner Stelle, dass der Beschwerdeführerin - dem Schreiben Ungarns vom 31. Jänner 2005 zufolge - ein "valid visa to Hungary in 2004" erteilt worden sein soll, was mit der gleichzeitigen Bezugnahme in diesem Schreiben auf Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO - wonach die Beschwerdeführerin "aus einem Drittstaat kommend" die Grenze zu Ungarn "illegal überschritten" haben müsste - nicht ohne weiteres vereinbar ist. Ohne Feststellungen zu den Grenzübertritten wird vielmehr auf den Seiten 8 und 22 des erstinstanzlichen Bescheides bloß ausgeführt, aus dem "Vorbringen der ASt. und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren" ergebe sich, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 (d.h. nicht gemäß dem Aufenthaltstitel und Visa betreffenden Art. 9) der Dublin II-VO zuständig bzw. dieser Artikel "erfüllt" sei.

Soweit die belangte Behörde hinsichtlich des Zuständigkeitssachverhaltes "auf die zutreffenden Ausführungen" in dem bei ihr angefochtenen Bescheid verwies, ging dies - mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes - daher ins Leere. Das Fehlen näherer Feststellungen über die Tatsachen, auf die sich die Annahme der Zuständigkeit Ungarns nach Ansicht der Behörden gründen soll, hindert die Partei an der wirksamen Verfolgung ihrer Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, was allein schon zu deren Aufhebung führen muss.

3. Dem Gebot "größtmöglicher Transparenz, zu der auch umfassende Information zählt" (vgl. Schmid/Filzwieser, Dublin II-Verordnung (2004) 134) und dem Erfordernis einer schlüssigen Begründung widersprach der erstinstanzliche Bescheid aber auch insofern, als die Beschwerdeführerin mangels Offenlegung des Zeitpunktes des Beginns der Konsultationen mit Ungarn nicht in die Lage versetzt wurde, die Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 24a Abs. 8 AsylG zu überprüfen. Auch in diesem Punkt hat sich die belangte Behörde - trotz ausdrücklicher Kritik auf Seite 61 der Berufung - nicht veranlasst gesehen, der erstinstanzlichen Entscheidung etwas hinzuzufügen.

Dies wiegt umso schwerer, als den Asylwerbern offenbar nicht oder nicht durchwegs Einsicht in den - in der Regel gesondert geführten und von der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht vorgelegten - "Dublinakt" gewährt wird, wie sich aus entsprechenden Vermerken auf solchen Akten in Fällen, in denen sie dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden, ergibt ("Dublinakt von Akteneinsicht ausgenommen"; zur Angabe eines auch gemessen am Hauptakt aktenwidrigen Datums gegenüber der Partei vgl. Punkt 6. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038).

4. Die ausdrückliche - und zutreffende - Rüge der Beschwerde, die belangte Behörde habe sich "überhaupt nicht substantiell mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt", bezieht sich aber vor allem auf das Vorbringen, das in der Berufung unter Gesichtspunkten der EMRK zur Frage der Zulässigkeit der Verweisung der Beschwerdeführerin auf ein Asylverfahren in Ungarn erstattet worden war.

Die insgesamt 63 Seiten lange Berufung, auf deren Inhalt die belangte Behörde an keiner Stelle des angefochtenen Bescheides konkret eingegangen ist, versuchte in dieser Hinsicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der Volksgruppe der Roma bei der Verweisung auf ein Asylverfahren in Ungarn mit besonderen Problemen konfrontiert wäre, weil die ungarische Gesellschaft entgegen Bemühungen der Regierung stark romafeindlich eingestellt sei und dies im Alltagsleben offen artikuliere. In diesem Zusammenhang wurden insgesamt fünf Berichte (ein Pressebericht über rassistisch motivierte Gewaltakte gegen Roma-Familien in Ungarn im Jänner 2003 sowie Ungarn betreffende Länderberichte der International Helsinki Federation (IHF), des Europäischen Kommissars für Menschenrechte, der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) und von Amnesty International Deutschland) im Volltext wiedergegeben.

Dieses Vorbringen war nicht etwa unzulässig, weil der Gesetzgeber mit der AsylG-Novelle 2003 in § 32 Abs. 1 AsylG ein sowohl auf "Tatsachen" als auch auf "Beweismittel" bezogenes Neuerungsverbot eingeführt hat, das vom Verfassungsgerichtshof mit dem schon erwähnten Erkenntnis vom 15. Oktober 2004 nur teilweise wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Art. 13 EMRK und damit auch des Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof verband dies (in Punkt III.4.7.4.2. der Entscheidungsgründe) mit dem Hinweis, nach Aufhebung des von ihm als "überschießend" gewerteten Teils der Regelung bleibe vom Neuerungsverbot "ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht". Diese Deutung durch den Verfassungsgerichtshof ist bei der Auslegung des nicht als verfassungswidrig aufgehobenen Restes der Regelung - im Sinne verfassungskonformer Interpretation - zu berücksichtigen.

Von einem "Missbrauch" kann - ungeachtet der nicht zweckdienlichen Vorgangsweise des Hineinkopierens ganzer Berichte statt allenfalls relevanter Teile daraus in den Berufungstext - keine Rede sein, wenn die Beschwerdeführerin die Gründe dafür, weshalb sie und ihre Kinder sich in Österreich "sicherer" fühlten als in dem nach Ansicht des Bundesasylamtes zuständigen anderen Staat, erst in der Berufung durch die Vorlage von Berichtsmaterial über die Situation ihrer Volksgruppe in diesem Staat zu konkretisieren versuchte. Mit Recht wurde in der Berufung in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass die Verhältnisse in dem vom Bundesasylamt als zuständig erachteten Staat dem Asylwerber nicht bekannt sein müssen. Es kann auch nicht erwartet werden, dass er sich innerhalb des verhältnismäßig kurzen Zeitraumes bis zur Zweiteinvernahme gemäß § 24a Abs. 7 AsylG hierüber umfassend informiert und alle für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung in Betracht kommenden Beweismittel verschafft.

Steht dies dem Ausschluss diesbezüglicher Ergänzungen in der Berufung unter den Gesichtspunkten des § 32 Abs. 1 Z 3 und 4 AsylG entgegen, so wäre darüber hinaus das Verfahren auch im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 AsylG mangelhaft geblieben, wenn Erkenntnisquellen der im vorliegenden Fall in der Berufung ins Treffen geführten Art zu Bedenken im Hinblick auf Art. 3 EMRK Anlass gegeben hätten und dies vom Bundesasylamt nicht auf nachvollziehbare Weise berücksichtigt worden wäre. Auch dieser Gesichtspunkt wurde in der Berufung zutreffend releviert, wobei zur Klarstellung anzumerken ist, dass zwar die materiellrechtlichen Kriterien des § 4 AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 (vgl. jetzt § 4a AsylG) mit denjenigen für die verfassungskonforme Bedachtnahme auf Art. 3 EMRK bei der Zurückweisung von Asylanträgen wegen Zuständigkeit eines anderen Staates nicht identisch sind (vgl. hiezu die Punkte

4.5. bzw. 4.2.3. der Entscheidungsgründe der hg. Erkenntnisse vom 31. März 2005, Zl. 2002/20/0582, und vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095), von den Asylbehörden aber ein Fachwissen über die Menschenrechtslage in den für solche Entscheidungen in Betracht kommenden Zielstaaten zu erwarten ist. Gesichtspunkte, die in Bezug auf einzelne dieser Staaten bisher im Rahmen von Entscheidungen gemäß § 4 AsylG von Bedeutung waren, können insoweit, als sie sich auf Fragen des Art. 3 EMRK beziehen, auch bei den nunmehr in Bezug auf diese Staaten zu treffenden Entscheidungen nach §§ 5 und 5a AsylG - auch amtswegig - zu berücksichtigen sein.

Angesichts des Vorbringens in der Berufung hätte sich die belangte Behörde daher konkret - wenngleich allenfalls nur kurz - dazu äußern müssen, ob bei Berücksichtigung des in der Berufung wiedergegebenen Berichtsmaterials und des diesbezüglichen (sonstigen) Amtswissens der belangten Behörde die mit der Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Ungarn gemäß § 5a Abs. 4 AsylG implizierte Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Staat auch unter dem besonderen die Beschwerdeführerin betreffenden Gesichtspunkt ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma mit Art. 3 EMRK vereinbar sei.

Die belangte Behörde hat dem nicht entsprochen und auf die Berufung mit einem offenbar vorformulierten Textbaustein reagiert, der nicht nur nicht erkennen lässt, was in der Berufung geltend gemacht worden war, sondern darüber hinaus noch Antworten gibt, die darauf nicht anwendbar sind. So kann der Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf volksgruppenbezogene Benachteiligungen in Ungarn beruft, nicht schlüssig entgegengehalten werden, sie habe "selbst all jene Umstände aufzuzeigen ..., die in ihrer persönlichen Sphäre liegen und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann". Die verbleibenden Bemerkungen darüber, dass "auch die Berufung nicht geeignet" sei, "neue und zulässige Umstände darzutun, welche die Berufungsbehörde zu neuerlichen Sachverhaltsermittlungen verpflichten würden", sowie darüber, dass "für die übrigen Auseinandersetzungen der

Berufungsschrift ... kein Raum" verbleibe, sind nicht als

argumentative Behandlung der Berufung, sondern nur als Ablehnung einer solchen Behandlung deutbar.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 27. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005010313.X00

Im RIS seit

20.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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