Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Oder und Peter Pulkrab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei mj. Brigitte P***, Angestellte, Graz, Gradnerstraße 191, vertreten durch die Mutter Annemarie P***, Hausfrau, ebendort, diese vertreten durch Dr. Harold Schmid und Dr. Kurt Klein, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ferdinand Franz P***, Kaufmann, Graz, Conrad von Hötzendorfstraße 125, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 127.441,68 brutto abzüglich S 22.500,- netto sA (Revisionsstreitwert S 84.385,34 brutto abzüglich S 22.500,- netto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. März 1988, GZ 7 Ra 5/88-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10. November 1987, GZ 35 Cga 1203/87-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.397,35 (darin S 308,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, daß der Revisionswerber nicht vom Sachverhalt ausgeht, soweit er seine Rechtsrüge, mit der er auch in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft, im wesentlichen auf die Annahme stützt, zwischen den Parteien habe für die in Betracht kommende Zeit (irgendein) Lehrverhältnis bestanden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist vielmehr nie ein wirksames Lehrverhältnis zustandegekommen und der Beklagte, der keine Berechtigung zur Lehrlingsausbildung besaß, hatte gar keine Absicht, die Klägerin als Lehrling anzustellen und zu entlohnen. Da diese aber im wesentlichen die Arbeitsleistung einer ungelernten jugendlichen Angestellten (und nicht die eines Lehrlings) erbrachte, hat sie Anspruch auf das im Kollektivvertrag dafür vorgesehene Entgelt, dessen Höhe im Rechtsmittelverfahren unbestritten ist. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E15086European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00175.88.0831.000Dokumentnummer
JJT_19880831_OGH0002_009OBA00175_8800000_000