Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Oder und Peter Pulkrab als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der C*** M*** A*** AG,
Wien 23., Laxenburgerstraße 246, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*** M*** A*** AG, Wien 23., Laxenburgerstraße 246, vertreten durch Dr. Karl Mathias Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unwirksamerklärung von Kündigungen (Streitwert je S 31.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.März 1988, GZ 31 Ra 142/87-14, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.Juli 1987, GZ 23 Cga 1073,1074/87-7, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Ausspruch zu berichtigen, ob der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, hinsichtlich jedes der beiden verbundenen Verfahren an Geld- oder Geldeswert S 30.000 übersteigt, und - sollte ausgesprochen werden, daß der Wert S 30.000 nicht
übersteigt - ferner auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs.2 Z 1 ASGG zulässig ist.
Text
Begründung:
Die klagende Partei brachte zu 23 Cga 1073/87 und 23 Cga 1074/87 gesonderte Klagen auf Unwirksamerklärung der Kündigung zweier Arbeitnehmer der beklagten Partei ein. Das Erstgericht verband die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und gab dem Klagebegehren hinsichtlich eines Arbeitnehmers (23 Cga 1073/87) statt, während es das Klagebegehren bezüglich des anderen Arbeitnehmers (23 Cga 1074/87) abwies. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im klageabweislichen Teil und änderte im übrigen das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es auch das zweite Klagebegehren abwies. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 30.000 übersteige.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne beider Klagebegehren abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Da die Streitwerte von zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen auch bei Anwendung der Revisionszulässigkeitsbestimmungen nicht zusammenzurechnen sind (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)recht, ÖJZ 1983, 169 ff, 173; JBl.1984, 554), entspricht die einheitliche Bewertung der Streitgegenstände nicht dem Gesetz. Mangels Vorliegens der Zusammenrechnungsvoraussetzungen des § 55 JN ist vielmehr eine Bewertung im Sinne des § 45 Abs.1 Z 1 ASGG für jede einzelne der verbundenen Arbeitsrechtssachen gesondert vorzunehmen (9 Ob A 58-65/88, 9 Ob A 136/87).
Im übrigen wird auf die in der Revision enthaltene Anregung, das Berufungsurteil im Kostenausspruch zu berichtigen, hingewiesen.
Anmerkung
E14718European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00166.88.0831.000Dokumentnummer
JJT_19880831_OGH0002_009OBA00166_8800000_000