Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Bauer und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** M***-W***, 4150 Rohrbach, Stadtplatz 24, vertreten durch Dr. Johann Strobl, Rechtsanwalt in Rohrbach, wider die beklagte Partei Albert L***, Musiker, 4120 Neufelden Nr.37, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Dr. Helmuth Hackl, Rechtsanwälte in Linz, wegen Räumung, infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6.Mai 1988, GZ 20 R 50/88-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ein trotz Einleitung der Zwangsversteigerung vom Verpflichteten als Liegenschaftseigentümer mit einem Dritten geschlossener Mietvertrag ist wirksam; durch die Bewilligung der Zwangsversteigerung erfolgt keine Beschlagnahme der Liegenschaft mit der Wirkung, daß der Verpflichtete in der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt würde (Heller-Berger-Stix, EO4 1094;
EvBl.1984/119).
In ihrer Eigenschaft als Ersteher tritt die klagende Partei in den vom Verpflichteten mit dem Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag gemäß § 1121 ABGB ein. Diese Bestimmung, die die Vorschrift des § 1120 ABGB auf den Ersteher in Zwangsversteigerungsverfahren ausdehnt, durchbricht insofern den originären Charakter des Eigentumserwerbes durch Zuschlag (Würth in Rummel, ABGB Rdz 1 zu § 1121; MietSlg.34.276). Aus der Erstehereigenschaft der klagenden Partei kann das Klagebegehren nicht schlüssig abgeleitet werden. Auf das Bestehen eines allfälligen Räumungsanspruchs als Schadenersatzanspruch (Naturalrestitution) ist nicht einzugehen, weil diesbezüglich erforderliche Behauptungen (Verschulden des Beklagten) nicht aufgestellt würden.
Anmerkung
E15061European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB01521.88.0901.000Dokumentnummer
JJT_19880901_OGH0002_0080OB01521_8800000_000