TE OGH 1988/9/1 8Ob30/88

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Veröffentlicht am 01.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Bauer und Dr.Schwarz als Richter in der Ablehnungssache der Karin P***, Hausfrau, 4822 Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, vertreten durch Dipl.Ing.Wilhelm P***, ebendort, infolge Rekurses der Ablehnungswerberin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11.Juli 1988, GZ Jv 3947 - 17.3./88-8, womit der Ablehnungsantrag der Ablehnungswerberin zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Verbunden mit einem "Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe durch Beistellung eines Rechtsanwaltes für die Verfassung von Rekursen" (ON 158) lehnte Karin P***, über deren Vermögen mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 31.Oktober 1986, S 66/86-2, der Konkurs eröffnet worden war, unter anderem folgende Richter des Oberlandesgerichtes Linz "wegen Befangenheit und Ausschließungsgründen" ab: "Dr.K***, Dr.S***, Dr.Ph. B***, Dr.K***, Dr.F*** sowie alle Ersatzmitglieder des OLG-Senates". Sie begründete ihren Antrag im wesentlichen damit, daß Senatspräsident Dr.K*** im Einvernehmen mit den Senatsmitgliedern Dr.S*** und Dr.Philipp B*** sowie allen anderen Senatsmitgliedern des Oberlandesgerichtes Linz eine Anregung an das Bezirksgericht Bad Ischl gestellt habe, für Dipl.Ing.Wilhelm P*** einen "anwaltlichen Sachwalter" zu bestellen. Diese Anregung sei trotz Kenntnis des wahren Sachverhaltes mit gefälschten Begründungen versehen worden. Dr.K*** habe alle rechtswidrigen Beschlüsse des befangenen Konkursrichters Mag.H*** bestätigt. Er verweigere ihr vorsätzlich das Recht auf einen unparteiischen Richter. Er sei befangen, weil er aus persönlichen Motiven Mag.H*** rechtswidrig schütze. Ihr werde auch durch Dr.K*** rechtswidrig die Verfahrenshilfe durch Beistellung eines Rechtsanwaltes verweigert. Dr.K*** habe gegen ihren Ehegatten im Dezember 1987 zu Unrecht ein Entmündigungsverfahren beantragt. Die Befangenheitsgründe bezögen sich auch auf die weiters namentlich genannten Richter Dr.S***, Dr.Ph. B***, Dr.K*** und Dr.F***.

Die fünf obgenannten Richter haben in ihren gemäß § 22 Abs. 2 JN erstatteten Äußerungen erklärt, daß die geltend gemachten Befangenheitsgründe nicht vorliegen und daß sie sich nicht befangen fühlen.

Das Oberlandesgericht Linz wies den Antrag auf Ablehnung der genannten Richter zurück. Es verwies darauf, daß die Erklärung eines Richters, in bezug auf eine bestimmte Rechts- oder Strafsache befangen zu sein, nicht auf alle anderen eine der beteiligten Personen betreffenden Verfahren ausgedehnt werden können, wenn nicht auch dort Befangenheitsgründe vorlägen. Nur unter diesem Aspekt sei eine allenfalls erklärte Befangenheit des Konkursrichters Mag.H*** zu beurteilen. Im übrigen sei die Ablehnungswerberin Karin P*** nicht Beschuldigte oder Angeklagte in jenem Strafverfahren gewesen, auf welches sich die Befangenheitsanzeige Mag.H*** beziehen habe können. Es könne somit keine Rede davon sein, daß die fünf konkret abgelehnten Richter, insbesonders Senatspräsident Dr.K***, in Kenntnis einer Befangenheit oder gar eines Ausschlusses des Mag.H*** dessen "nichtige" Beschlüsse deckten. Im übrigen lege die Ablehnungswerberin nicht dar, welcher Art die persönlichen Motive des Senatspräsidenten Dr.K*** für einen rechtswidrigen Schutz des Konkursrichters Mag.H*** seien. Des weiteren fehlten auch jegliche diesbezügliche Bescheinigungsmittel. Auch soweit Dr.K*** glaubte, aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Vielzahl sowie der Art der Eingaben und Rechtsmittel des Dipl.Ing.Wilhelm P*** Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB zur Sachwalterbestellung ableiten zu können, könne dies eine Befangenheit seinerseits nicht begründen. Dagegen spreche auch nicht, daß das Pflegschaftsgericht das Verfahren gemäß § 243 AußStrG eingestellt habe.

Rechtliche Beurteilung

In dem dagegen erhobenen Rekurs, der unter einer Vielzahl von anderen Belangen auf S. 3/4 bzw. in AS 79/80 die vorliegende Sache selbst betrifft, erhebt die Rekurswerberin wiederum pauschale Vorwürfe gegen die erkennenden Richter dieser Ablehnungssache. Hiezu genügt es, auf die in der Entscheidung 8 N 11/88 vom 28.April 1988 dargelegten Grundsätze zu verweisen, wonach solche Ausführungen unter den vorliegenden Umständen völlig unbeachtlich sind und der Behandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richter nicht entgegenstehen. Im übrigen stellt die Rekurswerberin die von den obgenannten Richtern erstatteten Äußerungen in Frage und bezeichnet diese als Scheinargumente. Sie vermag aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu geben, daß deren Stellungnahmen unrichtig wären. Der erkennende Senat des Oberlandesgerichtes Linz stützte sich mit Recht darauf, daß die Auffassung des Senatspräsidenten Dr.K***, wonach für Dipl.Ing. P*** allenfalls ein Sachwalter bestellt werden sollte, keinen Grund darstellt, dessen Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, weil Bedenken eines Richters gegen die Prozeßfähigkeit einer Partei nicht den Schluß zulassen, daß er in der Sache selbst aus anderen als aus sachlichen Gründen entscheiden werde. Auch für die Annahme eines persönlichen Hasses Dris.K*** gegen die Rekurswerberin findet sich kein Anhaltspunkt im Akt. Die Ausführungen des Rekurses sind daher nicht geeignet, die dargelegte Auffassung des Oberlandesgerichtes Linz, wonach die fünf namentlich genannten Richter nicht befangen seien, zu widerlegen.

Dem Rekurs war somit der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E15249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00030.88.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19880901_OGH0002_0080OB00030_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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