TE OGH 1988/9/1 8Ob606/88

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Veröffentlicht am 01.09.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Bauer und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther T***, Geschäftsführer, 9020 Klagenfurt, Feldkirchner Straße 89, vertreten durch Dr. Gerd Tschernitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) Anna T***, Gastwirtin, 9020 Klagenfurt, Maximilianstraße 4/10, und 2.) Rüdiger Z***, Pensionist, ebendort, beide vertreten durch Dr. Manfred Haslinglehner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 549.852,20 s.A. infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 26. April 1988, GZ 5 R 63/88-15, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. Jänner 1988, GZ 16 Cg 309/86-10, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 12.467,23 (darin S 1.133,38 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte von den Beklagten mit der am 7. Oktober 1986 eingebrachten Klage die Zahlung von S 549.852,20 samt 12 % Zinsen seit 1. Oktober 1986 mit der Begründung, die von ihm den Beklagten zugezählten Darlehen hafteten per 30. September 1986 einschließlich vereinbarter 12 %iger Verzinsung mit diesem Betrag aus. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei ihnen seinerzeit lediglich ein - unberichtigt

aushaftendes - zinsenfreies Darlehen von S 334.465,-- gewährt worden. Dieses sollte solange zur Rückzahlung nicht fällig sein, als die Beklagten ihre Liegenschaft in Velden nicht verkauft hätten (ON 2). Schließlich wendeten die Beklagten für den Fall der Fälligkeit der eingeklagten Forderung bis zur Höhe derselben eine Gegenforderung von S 813.922,68 aus dem Titel der Geschäftsführung (Kaffeehausbetrieb) und das Zurverfügungstellen der Konzession aufrechnungsweise ein (ON 9).

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 334.465,-- samt 4 % Zinsen seit 1. Oktober 1986 kostenpflichtig statt (Punkt 1.) und wies das Mehrbegehren von S 215.387,20 samt 12 % Zinsen seit 1. Oktober 1986 und weitere 8 % Zinsen aus S 334.465,-- seit 1. Oktober 1986 ab (Punkt 2.), wobei es in den Entscheidungsgründen darlegte, daß es auf die in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung eingewendete Gegenforderung der Beklagten deswegen nicht einging, weil das diesbezügliche Vorbringen in Verschleppungsabsicht erst so spät erstattet worden sei. Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Kläger gewährte der Erstbeklagten in mehreren Teilbeträgen Darlehen von insgesamt S 334.465,--. Dabei wurde weder eine Verzinsung noch eine Rückzahlung erst nach dem Verkauf des Grundbesitzes der Beklagten in Velden vereinbart. Allerdings hatte die Erstbeklagte dem Kläger versprochen, die Darlehensbeträge nach Beendigung eines in den Jahren 1979/80 gegen Petra K*** wegen des Kaffeehauses "Eck" geführten Prozesses zurückzuzahlen, dies aber nach dem für sie wider Erwarten ungünstigen Prozeßausgang nicht getan. Der Zweitbeklagte übernahm für alle zugezählten Darlehensbeträge die Haftung als Mitschuldner.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die zugezählten Darlehensbeträge mit Beendigung des Rechtsstreites gegen Petra K*** zur Zurückzahlung fällig geworden seien und die Beklagten daher ab 1. Oktober 1986 (später gelegener Zeitpunkt) gesetzliche Zinsen zu leisten hätten.

Gegen den klagestattgebenden Teil dieses Urteiles erhoben die Beklagten Berufung wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Das Berufungsgericht wiederholte das Beweisverfahren zu den Vereinbarungen der Parteien über die Fälligkeit der Darlehen und stellte diesbezüglich abweichend vom Erstgericht fest, daß die Erstbeklagte rasche Rückzahlung des Darlehens in Aussicht gestellte habe, indem sie bestimmte, nach Ansicht der Parteien kurz bevorstehende Ereignisse (Ende des Prozesses gegen Petra K***; Liegenschaftsverkauf) als Rückzahlungszeitpunkt nannte. Ein bestimmter Rückzahlungstermin wurde nicht vereinbart. Es wurde auch nicht die Fälligkeit des Darlehens vom Verkauf der den Beklagten gehörenden Liegenschaften abhängig gemacht. Das Darlehen diente der Unterstützung der Erstbeklagten in der Lebensführung und der Fortführung von Prozessen. Der Kläger stellte das Darlehen nach Streitigkeiten mit der Erstbeklagten vor Einbringung der Klage fällig. Im übrigen übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis unbedenklicher Beweiswürdigung. Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahin, daß mangels Rückzahlungsvereinbarung das Darlehen - allerdings nur im Einklang mit dem Zweck der Darlehensgewährung und der Parteienabsicht - sofort zurückgefordert werden könne. Der Beweis mangelnder Fälligkeit sei den Beklagten nicht gelungen.

Das Berufungsgericht bestätigte daher den klagestattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteiles (mit Ausnahme der Kostenentscheidung) und hob es nur im Kostenpunkt und insofern auf, als darin über die Berechtigung der aufrechnungsweise eingewendeten nicht konnexen Gegenforderung nicht entschieden wurde. Dieser Aufhebungsbeschluß ist mangels Rechtskraftvorbehaltes nicht Gegenstand des Verfahrens beim Obersten Gerichtshof. Gegen das Teilurteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im klageabweisendem Sinn abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

In den ersten sieben Absätzen der Begründung des geltend gemachten Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfen die Revisionswerber in Wahrheit die unanfechtbaren Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Im letzten Absatz der Rechtsmittelbegründung beschränken sich die Revisionswerber auf die Behauptung, auch auf Grund der getroffenen und unanfechtbaren Feststellungen der Vorinstanzen sei eine Solidarhaftung des Zweitbeklagten für Darlehensrückzahlung aus rechtlichen Erwägungen nicht gegeben, ohne aber darzulegen, aus welchen Überlegungen sie zu diesem Schluß kommen. Diese rechtliche Beurteilung der Revisionswerber ist unrichtig, weil nach den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen der Zweitbeklagte die Haftung für die Rückzahlung des von der Erstbeklagten aufgenommenen Darlehens als Mitschuldner übernommen hat.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E15248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00606.88.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19880901_OGH0002_0080OB00606_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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