TE OGH 1988/9/1 12Os96/88

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Veröffentlicht am 01.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Hon.Prof.Dr.Brustbauer und Dr.Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich H*** wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 (1. Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. April 1988, GZ 29 Vr 3540/87-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt gemäß § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich H*** des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (1. Fall) StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 18. August 1987 in Nassereith den Gendarmerie-Bezirksinspektor Kurt B*** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versucht, indem er ihn aufforderte, er solle ihn auslassen, sonst "werde er wild", sich losriß und mit den Händen um sich schlug.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze der prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt. Ob der Beschwerdeführer wild um sich geschlagen hat, bevor oder erst nachdem er von den Gendarmeriebeamten "in den Schwitzkasten genommen wurde", betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache; genug daran, daß er sich, um seine Festnahme zu hindern, von Inspektor B*** losriß und während der gegen ihn geführten Amtshandlung mit beiden Händen wild um sich schlug. Davon abgesehen findet die bekämpfte Konstatierung in den Bekundungen des Zeugen B*** anläßlich seiner Einvernahme am Gendarmerieposten Nassereith, auf die sich das Erstgericht ausdrücklich bezieht (US 9), Deckung (S 39).

Mit dem Einwand hinwieder, das Schöffengericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer vom ausständigen Vollzug einer Arreststrafe gewußt hat, bekämpft die Beschwerde lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne einen formalen Begründungsmangel dartun zu können. Im übrigen kommt es weder für den objektiven noch für den subjektiven Tatbestand des § 269 Abs 1 StGB auf die materielle Gesetzmäßigkeit der Amtshandlung nicht an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 (iVm § 285 a Z 2) StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird gemäß § 285 i StPO nF das zuständige Oberlandesgericht zu befinden haben.

Anmerkung

E17838

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00096.88.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19880901_OGH0002_0120OS00096_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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