TE OGH 1988/9/6 6Ob665/88

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Gerhard H***, Versicherungsvertreter, Wien 5., Siebenbrunnengasse 76-78/3/3, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Franz H***, technischer Angestellter, Wien 5., Krongasse 13/2, vertreten durch Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung einer Ausstattung gemäß § 1231 ABGB, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 20.Juli 1988, GZ 43 R 481/88-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.Mai 1988, GZ 4 Nc 330/88-15, in seinem antragsstattgebenden Teil bestätigt und in seinem antragsabweisenden Teil abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung:

Der im Oktober 1966 geborene Antragsteller ist ein Sohn des im Oktober 1944 geborenen Antragsgegners. Er ist am 7.August 1987 eine Ehe eingegangen. Als Versicherungsvertreter verfügt er über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 10.000 S, seine Ehefrau verdient ein solches von 6.500 S. Der Antragsgegner ist Abteilungsleiter der Lithographie in einer Gravier- und Kunstprägeanstalt. Als solcher verdiente er im Jahre 1987 rund

232.600 S.

Die Ehe des Antragsgegners mit der Mutter des Antragstellers wurde 1982 geschieden. Seit Herbst 1983 bewohnt der Antragsgegner eine von einer gemeinnützigen Bauvereinigung gemietete Kleinstwohnung. Mangels Einigung über die Forderung auf Leistung einer Ausstattung begehrte der Antragsteller dessen gerichtliche Bestimmung im Betrag von 80.000 S. Diesen Betrag erachtete der Antragsteller im Hinblick auf das von ihm behauptete monatliche Nettoeinkommen seines Vaters von 20.000 S als angemessen.

Der Antragsgegner ließ den geltend gemachten Ausstattungsanspruch dem Grunde nach unwidersprochen. Er erachtete aber mit Rücksicht auf seine Vermögenslosigkeit und seine Belastungen aus Krediten, die er im Zusammenhang mit der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung und der neuen Hausstandsgründung eingegangen sei, bei seinem Nettojahresverdienst des Jahres 1986 von bloß knapp 190.000 S jede den Betrag von 32.500 S übersteigende Forderung als unangemessen, wobei er sich lediglich zu einer ratenweisen Abstattung eines solchen Betrages imstande erklärte. Ausdrücklich machte der Antragsgegner geltend, seinem Sohn im Juni 1985 einen gebrauchten Personenkraftwagen mit einem Zeitwert von etwa 15.000 S schenkungsweise überlassen zu haben, welches Fahrzeug der Antragsteller auch noch zweieinhalb Jahre gefahren habe. Außerdem habe der Antragsteller, während er seinen Präsenzdienst abgeleistet habe, von seinem Vater wiederholt Geldbeträge zwischen 500 und 1.000 S erhalten. Ob und in welcher Höhe der Antragsteller gegenüber seiner Mutter einen Ausstattungsanspruch durchgesetzt habe, wisse der Antragsgegner nicht.

Das Erstgericht bestimmte den vom Antragsgegner dem Antragsteller aus dem Rechtsgrund des § 1231 ABGB zu leistenden Betrag unter Abweisung des Mehrbegehrens mit 45.000 S, wovon ein Teilbetrag von 15.000 S binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung und der Restbetrag in monatlichen Raten zu 2.000 S zu zahlen sei. Der Zuspruch eines Teilbetrages von 40.000 S und die Abweisung eines Mehrbegehrens von 20.000 S blieben jeweils unangefochten. Der Antragsteller erhob gegen die Abweisung eines Teilbegehrens von 15.000 S und der Antragsgegner gegen den Zuspruch eines Teilbetrages von 5.000 S sowie gegen die sofortige Fälligkeit des Teilbetrages von 15.000 S Rekurs.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht statt, erhöhte aber in Stattgebung des vom Antragsteller ergriffenen Rechtsmittels den vom Antragsgegner als Ausstattung zu leistenden Betrag um 15.000 S auf 60.000 S.

Der Antragsgegner ficht die Rekursentscheidung nach seiner Anfechtunserklärung nur in deren abänderndem Ausspruch (Erhöhung des Ausstattungsbetrages von 45.000 S auf 60.000 S), nach dem Rechtsmittelantrag aber darüber hinaus auch hinsichtlich der Bestätigung der Fälligkeit eines Teilbetrages von 15.000 S binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Was die Fälligkeit des Teilbetrages von 15.000 S binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung anlangt, liegt ein bestätigender Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz vor, gegen den schon mit Rücksicht auf den Zeitraum von mindestens siebeneinhalb Monaten, der ab der Antragszustellung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung verstrichen sein wird, nach der Aktenlage kein sachlich gerechtfertigter Einwand erkennbar wäre; eine Anfechtung in dieser Hinsicht wäre nur aus einem im § 16 Abs1 AußStrG genannten Anfechtungsgrund zulässig. Keine Rechtsmittelausführung kann aber als schlüssige Darlegung einer Aktenwidrigkeit, Nichtigkeit oder offenbaren Gesetzwidrigkeit erkannt werden. In Ansehung dieses bestätigenden Teiles der Rekursentscheidung liegt kein wirksam ausgeführtes Rechtsmittel vor.

In Ansehung der rekursgerichtlichen Erhöhung des festgesetzten Ausstattungsbeitrages um 15.000 S auf 60.000 S ist kein Rechtsirrtum zu erkennen:

Die vom leistungspflichtigen Elternteil nach § 1231 ABGB geschuldete Ausstattung muß seinem "Vermögen" angemessen sein.

Dieses Vermögen ist im Sinne des § 1221 ABGB "ohne strenge Erforschung" zugrundezulegen. Im vorliegenden Fall kommt als Bemessungsgrundlage nur das in unselbständiger Beschäftigung eingesetzte Arbeitsvermögen des Antragsgegners in Betracht. Die Vorinstanzen durften die Beschäftigung des Antragsgegners als relativ gesichert zugrundelegen und konnten nach der eingeholten Lohnauskunft davon ausgehen, daß im Jahreseinkommen des Antragsgegners nur etwa 5 % an veränderlichen Einkommensteilen wie Überstundenentgelt und ähnliches enthalten sind. Zur Einschätzung der sich im tatsächlich erzielten Einkommen ausdrückenden Arbeitskraft des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Eheschließung des Antragstellers haben die Vorinstanzen entgegen den Rechtsmittelausführungen mit Recht die Bezüge in diesem Zeitpunkt zugrunde gelegt und aus dem mitgeteilten Gesamtbezug für das Kalenderjahr 1987 (und nicht aus dem Gesamtbezug für das vorangegangene Jahr) ermittelt.

Der Antragsgegner hatte geltend gemacht, daß seine Bezüge durch verschiedene Kreditrückzahlungspflichten belastet seien. In seinem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung listete er monatliche Belastungen von 8.275 S auf, in denen je 1.500 S für einen Anschaffungskredit sowie für einen noch mit der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung zusammenhängenden Kredit enthalten waren. Das nach den vorstehenden Ausführungen zu Recht zugrundegelegte durchschnittliche Monatsnettoeinkommen von nahezu 19.400 S ist nach dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers mit 3.000 S, also mit etwa 15 % durch Kreditrückzahlungsverpflichtungen belastet. Ohne im einzelnen zu prüfen, wieweit nach dem Anlaß der Kreditaufnahme und der Höhe der Kreditbeträge die Kreditrückzahlungen als eine die Bemessungsgrundlage mindernde Belastung anzuerkennen wären, erschienen die geltend gemachten Kreditrückzahlungen bereits dadurch hinreichend berücksichtigt, daß der vom Antragsgegner zu leistende Ausstattungsbeitrag nur mit rund 25 % seines zugrundegelegten Jahreseinkommens festgesetzt wurde (bei voller Berücksichtigung der Kreditbelastung entspräche der festgesetzte Ausstattungsbeitrag nur wenig mehr als 30 % der angenommenen Bemessungsgrundlage und ein solcher Prozentsatz wäre bei den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners immer noch als angemessen anzusehen).

Die Vorinstanzen haben auch mit Recht die Jahre vor der Eheschließung erfolgte schenkungsweise Überlassung eines gebrauchten Personenkraftwagens im Zeitwert von rund 15.000 S, der zur Zeit der Eheschließung keinen ins Gewicht fallenden Wert mehr besessen hätte, nicht auf die Leistungsverpflichtung des Antragsgegners angerechnet. Dem Revisionsrekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E15042

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00665.88.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19880906_OGH0002_0060OB00665_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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