TE OGH 1988/9/6 10ObS198/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kleemann (AG) und Karl Klein (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. Devleta S***, 2. mj. Elvedin S***,

3. mj. Suvad S***, alle Bugojno, Strosmayerova 81, YU 70230, alle vertreten durch Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U***,

1200 Wien, Webergasse 4, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Witwen- und Waisenrenten infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 1988, GZ 33 Rs 57/88-54, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Oktober 1987, GZ 2 b Cgs 124/86-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der jugoslawische Gastarbeiter Salih S*** war im Juli 1979 bei einem österreichischen Dienstgeber als Forstarbeiter beschäftigt. Er hatte in der Nähe seiner Arbeitsstätte in Krumbach eine Unterkunft, während sich sein Wohnsitz und der der klagenden Parteien in dem etwa 600 km entfernten Bugojno in Bosnien befand. Am 14. Juli 1979 wollte er nach der Arbeit mit seinem PKW zum genannten Familienwohnsitz fahren, und zwar nicht den in östliche Richtung führenden kürzesten Weg über Eibiswald-Spielfeld-Marburg, sondern zunächst in westliche Richtung über Klagenfurt, wo er jemanden, der nach Jugoslawien mitfahren wollte, abholen wollte. Bevor Salih S*** jedoch in Richtung Klagenfurt fuhr, fuhr er mit einigen Kollegen von seiner Unterkunft auf der Bundesstraße 69 in östliche Richtung zum Kaufhaus T*** in Krumbach, um dort einzukaufen. Nach dem Einkauf unterhielt er sich mit seinen Kollegen noch etwa 30 Minuten vor dem Kaufhaus. Dann fuhr er auf der genannten Bundesstraße in westliche Richtung zurück. Als er sich noch in diesem Teil des Weges befand, den er schon bei der Fahrt von seiner Unterkunft zum Kaufhaus T*** in der Gegenrichtung gefahren sei, stieß er gegen 18.35 Uhr im Gemeindegebiet von St. Oswald ob Eibiswald bei Kilometer 25 der genannten Bundesstraße gegen einen entgegenkommenden PKW und wurde dabei getötet.

Mit Bescheid vom 8. Jänner 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag der klagenden Parteien vom 30. September 1985 auf Gewährung eines Bestattungskostenbeitrages sowie einer Witwenrente und von Waisenrenten ab, weil der Versicherte Salih S*** am 14. Juli 1979 nicht bei einem Arbeitsunfall getötet worden sei.

Das Erstgericht wies die auf eine Witwen- und auf Waisenrenten gerichtete Klage ab und sprach aus, daß der Unfall vom 14. Juli 1979, bei dem Salih S*** getötet wurde, kein Arbeitsunfall gemäß § 175 ASVG ist.

Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß sich der tödliche Unfall nicht in dem in § 175 Abs. 1 ASVG genannten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet habe.

Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der klagenden Parteien nicht Folge. Es erachtete den von den ersten beiden Berufungsgründen nicht berührten Sachverhalt als zu einer gründlichen rechtlichen Beurteilung der Sache ausreichend und nahm diese dahin vor, daß sich der Versicherte zur Unfallszeit weder auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Betriebsunterkunft noch auf dem Weg zu seinem "ständigen Aufenthaltsort" befunden habe, weil der Familienwohnsitz Bugojno von der in der Nähe der damaligen Arbeitsstätte befindlichen Unterkunft so weit entfernt sei, daß er nicht der ständige Aufenthaltsort gewesen sein könne.

Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Parteien wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, der Klage Folge zu geben oder das angefochtene Urteil zwecks neuerlicher Entscheidung durch das Berufungsgericht aufzuheben.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 leg cit).

Auf die das Hauptgewicht der Rechtsrüge bildende Frage, ob der Weg zwischen der in der Nähe der Arbeitsstätte gelegenen Unterkunft zu dem rund 600 km entfernten Familienwohnsitz in Bugojno versichert gewesen wäre, weil Bugojno der ständige Aufenthaltsort im Sinne des § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG gewesen sei, mußte nicht näher eingegangen werden, weil sich der Unfall noch gar nicht auf diesem Weg, sondern auf dem außerhalb dieses Weges gelegenen Rückweg von der Unterkunft zum Kaufhaus T*** in Krumbach ereignete, den der Versicherte zurücklegte, um außerhalb der Arbeitszeit einzukaufen. Die diesbezügliche Feststellung wurde in der Berufung nicht bekämpft. Der Unfall, der sich auf diesem Weg ereignete, wäre daher nur unter den im § 175 Abs. 2 Z 7 ASVG genannten Voraussetzungen ein Arbeitsunfall gewesen, die aber schon deshalb nicht vorlagen, weil der Weg nicht während der Arbeitszeit von und zu der Arbeitsstätte zurückgelegt wurde, so daß der Einkauf im Kaufhaus T*** nicht mehr dem unfallversicherten Bereich, sondern dem nicht unfallversicherten privaten Bereich zuzuordnen ist, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherte dabei mit Lebensmitteln und dergleichen für die Fahrt nach Bugojno versorgt hätte. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E15293

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00198.88.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19880906_OGH0002_010OBS00198_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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