Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Waltraud B***, geboren am 17. Januar 1940 in Wien, Angestellte, Wien 8., Albertgasse 13/2/4/19, bis zum Erlöschen seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft vertreten durch Dr. Günter Schütz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Walter B***, geboren am 21. Februar 1933 in Wien, Anlageberater, Wien 16., Ottakringer Straße 75/20, vertreten durch Dr. Anton Pokorny, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, welches Verfahren sich infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das berufungsgerichtliche Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. Februar 1987, GZ 12 R 1/87-45, mit dem infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Oktober 1986, GZ 2 Cg 79/83-39, abgeändert worden war, im Revisionsstadium befindet, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden wegen Unterbrechung des Verfahrens dem Gericht erster Instanz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Vertreter der Revisionsgegnerin hat nach Vorlage der Akten an das Revisionsgericht auf die Ausübung seiner Rechtsanwaltschaft verzichtet. Seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist damit gemäß § 34 Abs 1 Buchstabe d RAO erloschen. Dies bewirkte eine Unterbrechung des Verfahrens im Sinne des § 160 Abs 1 ZPO. Nach nunmehr ständiger Auslegung des § 160 Abs 1 ZPO durch das Revisionsgericht (zB 1 Ob 640/84, 6 Ob 693/84, 7 Ob 507/84 ua) hindert eine nach § 160 ZPO eingetretene Unterbrechung eines im Revisionsstadium befindlichen Rechtsstreites - entgegen der Lehrmeinung von Fasching Komm II 784 - eine Entscheidung über das Rechtsmittel, und zwar einerlei, ob der Vertretungsmangel in der Person des Rechtsmittelwerbers oder in der Person des Rechtsmittelgegners aufgetreten ist (7 Ob 507/84, 1 Ob 640/84, 6 Ob 813/81).
Die Akten sind daher ohne Entscheidung über die Revision an das Prozeßgericht erster Instanz rückzuleiten.
Dieses wird über den inzwischen gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an die nunmehr anwaltlich nicht vertretene Partei zu entscheiden und nach einer formellen Aufnahme des Verfahrens die Akten zur Erledigung der Revision wieder vorzulegen haben.
Anmerkung
E14886European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00687.87.0906.000Dokumentnummer
JJT_19880906_OGH0002_0060OB00687_8700000_000