Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) S*** B*** I***, Auböckplatz 2, 4820 Bad Ischl, vertreten durch DDr. Rolf Schlegl, Rechtsanwalt in Ebensee, und 2.) S*** DER G***
W***, Landesstelle Oberösterreich, Dinghoferstraße 7, 4020 Linz, wider die verpflichteten Parteien 1.) Friedrich V***, Gastwirt, und 2.) Erna V***, Gastwirtin, beide Grazerstraße 39, 4820 Bad Ischl, vertreten durch Dr. Friedrich Frühwald, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 600.000,-- s.A. und wegen S 12.379,49 s.A., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 15. Juli 1988, GZ. R 509, 510/88-49, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 2. Mai 1988, GZ. 22/87-46, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs, der insoweit zurückgewiesen wird, als er sich gegen die in den Meistbotsverteilungsbeschluß aufgenommene Bestimmung von Kosten der betreibenden Partei richtet, wird im übrigen teilweise Folge gegeben:
Der Meistbotsverteilungsbeschluß, dessen Kostenbestimmungen aufrecht bleiben, wird im übrigen teils bestätigt und teils abgeändert. Er hat zu lauten:
Das Meistbot für die am 16. Oktober 1987 um S 2,010.000,-- der Ersteherin S*** B*** I*** zugeschlagene Liegenschaft EZ 147 KG 42019 Reiterndorf wird nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung vom 5. April 1988 in nachstehender Weise verteilt:
Die Verteilungsmasse beträgt:
1.) an Kapital das Meistbot von ......... S 2,010.000,--
2.) an Zinsen ........................... keine
(Die Ersteherin wurde vom Meistbotserlag befreit).
Es werden zugewiesen:
I.) Als Vorzugsposten
der S*** B*** I*** auf Grund des vollstreckbaren
Rückstandsausweises vom 2. September 1987 für die rückständigen
Grundsteuerforderungen für das 4. Quartal 1986 und das 1., 2. und
3. Quartal 1987 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung
S 8.316,--,
II.) In der bücherlichen Rangordnung
der Pfandgläubigerin S*** B*** I***
1.) auf den in CLN 1 a angegebenen Höchstbetrag des Pfandrechtes für
Forderungen aus einem gegebenen Kredit auf Grund der Urkunde vom
4. Mai 1948
der Barbetrag von ....................... S 72.000,--
zur zinstragenden Anlegung;
2.) die in CLN 2 a auf Grund des Schuldscheines vom 27. Jänner 1961
einverleibte Forderung von S 450.000,--
zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung;
3.) auf den in CLN 3 a angegebenen Höchstbetrag des Pfandrechtes für
Forderungen aus einem gegebenen Kredit auf Grund der Pfandurkunde
vom 6. Juni 1961 der
Barbetrag von ........................ S 325.000,--
zur zinstragenden Anlegung;
4.) auf den in CLN 4 a angegebenen Höchstbetrag des Pfandrechtes für
Forderungen aus einem gegebenen Kredit auf Grund der Pfandurkunde
vom 25. September 1962 der
Barbetrag von ........................ S 195.000,--
zur zinstragenden Anlegung;
5.) auf den in CLN 5 a angegebenen Höchstbetrag des Pfandrechtes für
Forderungen aus einem gegebenen Kredit auf Grund der Pfandurkunde
vom 18. September 1964
der Barbetrag von ....................... S 260.000,--
zur zinstragenden Anlegung;
6.) auf den in CLN 6 a angegebenen Höchstbetrag des Pfandrechtes für
Forderungen aus einem gegebenen Kredit auf Grund der Pfandurkunde
vom 1. Dezember 1964 der
Barbetrag von ......................... S 260.000,--
zur zinstragenden Anlegung;
7.) die in CLN 7 a auf Grund des Schuldscheines vom
28. Dezember 1965 einverleibte Forderung von S 200.000,-- zur
vollständigen Berichtigung durch Barzahlung;
8.) auf die in CLN 8 a auf Grund des Schuldscheines vom
26. November 1970 einverleibte Forderung im Betrag von S 400.000,--
den Restbetrag von ......... S 239.684,--
zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung, so daß hievon der Kapitalsbetrag von S 160.316,-- unberichtigt bleibt. Damit ist das Meistbot von S 2,010.000,-- erschöpft. Die zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses erforderlichen Anordnungen wird das Erstgericht zu veranlassen haben (§ 236 EO). Die verpflichteten Parteien haben die Kosten ihres Rekurses und des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Auf Grund der rechtskräftigen Urteile des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 14. April 1986, GZ. 2 C 24/86-11, des Kreisgerichtes Wels vom 20. Oktober 1986, GZ. R 582/86-17, und des Obersten Gerichtshofes vom 12. Feber 1987, GZ. 8 Ob 503/87-22, wurde der erstbetreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer durch das Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 1,000.000,-- in CLN 13 a der Liegenschaft EZ 147 KG 42019 Reiterndorf besicherten vollstreckbaren Forderung von S 600.000,-- samt Zinsen und Kosten die Zwangsversteigerung dieser Liegenschaft der Verpflichteten bewilligt. Nach den Versteigerungsbedingungen waren vom Ersteher keine Rechte iSd § 150 Abs 1 EO ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Die Liegenschaft wurde am 16. Oktober 1987 versteigert und der erstbetreibenden Partei als Bestbieter um das Meistbot von S 2,010.000,-- rechtskräftig zugeschlagen. Das Erstgericht erließ der Ersteherin auf ihren Antrag den Erlag des Meistbots, weil ihr auf Grund ihrer Pfandrechte das Meistbot zur Gänze zukommen werde. Das Erstgericht beraumte die Tagsatzung zur Verteilung des Meistbots an. Die erstbetreibende Partei meldete eine Forderung an Kapital von S 4,517.347,36 und an Prozeß- und Exekutionskosten von S 212.075,64 an und legte Ausdrucke ihrer Datenanlage bei, in denen die auf zwei Konten beider Verpflichteter und vier Konten des Erstverpflichteten aushaftenden in Summe den angemeldeten Kapitalsbetrag ergebende Salden aufgelistet sind.
Die S*** B*** I*** hatte bereits auf die nach § 172 Abs 2 EO ergangene Aufforderung im Versteigerungsedikt hin eine Vorrechtsforderung von S 57.552,45 angemeldet und den mit der Bestätigung, daß kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug offen stehe, versehenen Rückstandsausweis vom 2. September 1987 vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß neben Wasserbezugsgebühren, Kanalbenützungsabgaben, Getränkesteuer ua. auch die von der Liegenschaft zu entrichtende Grundsteuer für das vierte Quartal 1986 und die ersten drei Quartale 1987 von je S 2.079,-- rückständig sind. Zur Verteilungstagsatzung ist trotz Ladung aller im § 209 Abs 2 EO erwähnten Personen nur der Rechtsanwalt der erstbetreibenden Partei erschienen. Die nach § 212 Abs 1 EO vorzunehmende Verhandlung über die bei der Verteilung des Meistbotes zu berücksichtigenden Ansprüche und die Reihenfolge ihrer Befriedigung gestaltete das Erstgericht in der Weise, daß der Richter den Betrag der Verteilungsmasse mit S 2,010.000,-- bekanntgab und die Anmeldung des Vorzugspostens durch die Gemeinde verlas. Gegen die vorrangige Befriedigung wurde kein Widerspruch erhoben. Der Rechtsvertreter der erstbetreibenden S*** trug die schriftliche Forderungsanmeldung vor, ohne diese zu ergänzen oder Urkunden vorzulegen, und beantragte, das "gesamte Meistbot" der erstbetreibenden Partei zuzuweisen, weil die zu ihren Gunsten auf der versteigerten Liegenschaft einverleibten Pfandrechte und die bestehenden Forderungen den Meistbotsbetrag bei weitem überstiegen. Dagegen wurde, weil sonst keine Beteiligten an der Tagsatzung teilnahmen, kein Widerspruch erhoben.
Das Erstgericht nahm nun die Verteilung so vor, daß es zunächst der S*** B*** I*** auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises für die rückständige Grundsteuer den Betrag von S 8.316,-- zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zuwies (§ 216 Abs 1 Z 2 EO), sodann der erstbetreibenden Partei "für die zu ihren Gunsten zu CLN 1 a bis 13 a einverleibten Pfandrechte im Gesamtbetrag von S 6,278.000,-- aushaftend mit S 4,729.423,--" an bereits vollstreckbaren und den weiters bestimmten Kosten S 239.334,-- zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung und auf die mit S 4,729.423,-- aushaftende Hauptforderung den Meistbotsrest von S 1,762.349,40 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zuwies und aussprach, daß wegen Befreiung vom Erlag des Meistbots eine Verteilung von Zinsen nicht stattfinde. Das Erstgericht berief sich auf die gesetzlichen Verteilungsvorschriften der §§ 216 ff EO, führte aus, daß nur die Grundsteuer ein gesetzliches Pfand- und Vorzugsrecht besitze, nicht aber die übrigen Abgaben und daß der erstbetreibenden Partei in der bücherlichen Rangordnung der gesamte Meistbotsrest zuzukommen habe, weil sie den offenen Saldo durch Kontoabschlußblätter nachgewiesen habe.
Den Verteilungsbeschluß haben beide Verpflichtete rechtzeitig mit Rekurs angefochten und die gesamte Verteilung als gesetzwidrig bekämpft, weil sie unzureichend begründet sei, bei der Schätzwertbestimmung auf das in CLN 16 (!) einverleibte Bestandrecht nicht Bedacht genommen wurde, daher die gesamte Versteigerungsgrundlage verfehlt und die Anmeldung durch die erstbetreibende Partei undeutlich und unzureichend sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Auf die behauptete Unrichtigkeit des Schätzwertes könne nach rechtskräftiger Zuschlagserteilung bei der Meistbotsverteilung nicht mehr eingegangen werden. Der erstrichterliche Beschluß sei auch ausreichend begründet und lasse erkennen, von welchen Erwägungen sich das Erstgericht bei der Verteilung leiten ließ. Da die Verpflichteten der Verteilungstagsatzung fernblieben, könnten sie Umstände, die mit Widerspruch geltend zu machen waren, nicht mittels Rekurs nachtragen, wohl aber mit dem Rechtsmittel die Verletzung zwingender von Amts wegen wahrzunehmender Verteilungsgrundsätze geltend machen. Sie seien insoweit im Recht, daß die erstbetreibende Partei das Entstehen von durch die Höchstbetragshypotheken CLN 1, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 11 und 12 besicherten Forderungen nicht ausreichend nachgewiesen habe. Es sei daher so vorzugehen, als habe die erstbetreibende Partei überhaupt nicht angemeldet. Der jeweilige Höchstbetrag hätte daher nur zur zinstragenden Anlegung zugewiesen werden können. Die Ausfolgung des gesamten Meistbotsrestes an die erstbetreibende Partei sei aber deshalb gerechtfertigt, weil nach der Zuweisung des Kostenbetrages von S 239.334,64 auch die Betragspfandrechte zu CLN 2, 7 und 8 mit Kapitalsbeträgen von zusammen S 1,050.000,-- und die betriebene Forderung von S 600.000,-- samt den nicht länger als drei Jahre rückständigen Zinsen durch Barzahlung zuzuweisen wäre und die Summe dieser Beträge den Meistbotsrestbetrag von S 1,762.349,40 übersteige. Im Ergebnis sei die Barzuweisung des nach der Zuweisung des Vorzugspostens von S 8.316,-- an die S*** B*** I*** erübrigten
Meistbotsbetrages von S 2,001.684,-- an die erstbetreibende Partei daher zu Recht erfolgt.
Rechtliche Beurteilung
Der von den Verpflichteten gegen diesen bestätigenden Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist teilweise unzulässig, soweit nämlich von der vollen Anfechtung (... seinem gesamten Inhalt nach ...) auch die Bestimmung von Kostenbeträgen der erstbetreibenden Partei erfaßt wird. Im übrigen ist der Revisionsrekurs zulässig und teilweise auch berechtigt. Über § 78 EO gelten nämlich die Vorschriften über den Rekurs gegen Entscheidungen zweiter Instanz nach dem § 528 Abs 1 und Abs 2 ZPO sehr wohl auch im Exekutionsverfahren. Nur vom Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO wird durch die besondere Anordnung des § 239 Abs 3 EO die Ausnahme geschaffen, als auch die (ganz oder teilweise) bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes über den Rekurs, der wider den Verteilungsbeschluß erhoben wurde, anfechtbar ist. Im übrigen gilt aber nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 78 EO, daß die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt jedenfalls ist und, soweit es sich nicht um die Verteilung handelt, auch nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unanfechtbar wäre, wenn das Gericht zweiter Instanz bestätigt.
An der Geltung der Vorschriften des § 528 Abs 2 ZPO auch im Realexekutionsverfahren hat die durch die ZVN 1986 vorgenommene Anfügung des § 65 Abs 2 EO nichts geändert. Sie nimmt nur die ausschließlich den Rekurs gegen Entscheidungen erster Instanz betreffende Vorschrift des § 517 ZPO von der Geltung ua im Verfahren für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen aus und verdeutlicht damit, daß sonst, soweit eben nichts anderes angeordnet ist, auch die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Rekurs (= Revisionsrekurs) zur Anwendung kommen. Gegenstand der Entscheidung zweiter Instanz war der S 300.000,-- übersteigende Betrag des Meistbots von S 2,010.000,-- (§ 78 EO; § 528 Abs 2 ZPO und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO).
Soweit auch im Revisionsrekurs vorgetragen wird, der Schätzwert sei verfehlt ermittelt worden, sind die Verpflichteten auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen. Im Meistbotsverteilungsverfahren könnten Fehler bei der Schätzwertermittlung selbst dann nicht aufgegriffen werden, wenn sie unterlaufen wären. Es schwebt den Verpflichteten, weil das Bestandrecht jedenfalls nicht ohne Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen ist, offenbar nur vor, es fehle an der Ermittlung des Anrechnungsbetrages nach § 225 Abs 1 EO bzw Entschädigungsbetrages nach § 227 Abs 1 EO für das einverleibte nach § 1121 ABGB bei der Zwangsversteigerung gleich einer Dienstbarkeit zu behandelnde Bestandrecht. Die Ausmittlung dieser Beträge wäre aber nur geboten, wenn die Bestandnehmerin nach ihrem Range in CLN 16 noch zum Zuge käme und nicht, weil das Meistbot vorher erschöpft ist, überhaupt leer ausgeht.
Das Rekursgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die Verpflichteten die Verletzung gesetzlicher Verteilungsgrundsätze mit einem Rechtsmittel geltend machen können, selbst wenn sie durch das Ausbleiben bei der Verteilungstagsatzung von ihrem Widerspruchsrecht nicht Gebrauch gemacht und daher nicht mehr mit Erfolg geltend machen können, die nach dem Buchstande oder den genügenden Anmeldungen ersichtlichen Forderungen bestünden nicht zu Recht. Gesetzliche Verteilungsgrundsätze wurden bei Zuweisung der Grundsteuerbeträge als Vorzugspost nicht verletzt, denn die S*** hat rechtzeitig und mit dem Nachweis durch den unbedenklichen Rückstandsausweis diese offene Forderung angemeldet und die Verpflichteten haben gegen das Bestehen keinen Widerspruch erhoben.
Dem Rekursgericht ist auch beizupflichten, daß die Anmeldung durch die erstbetreibende Partei ungenügend ist und den Anforderungen des § 210 EO nicht entspricht. Mit der betriebenen Forderung, deren Bestand an Kapital, Zinsen und Kosten durch den Umfang der Exekutionsbewilligung bestimmt wird, so daß eine Anmeldung entbehrlich ist, käme die erstbetreibende Partei erst im Range des Höchstbetragspfandrechtes CLN 13 zum Zuge, weil sich schon aus den Anmerkungen der Hypothekarklage CLN 13 b und der Versteigerung CLN 13 c sowie aus dem Titel ergibt, daß die betriebene Forderung erst aus diesem Kreditverhältnis stammt. Zugunsten der erstbetreibenden Partei bestehen nach dem Buchstande die folgenden Pfandrechte:
CLN 1a Höchstbetrag S 72.000,--
CLN 2a S 450.000,-- samt Zinsen
CLN 3a Höchstbetrag S 325.000,--
CLN 4a Höchstbetrag S 195.000,--
CLN 5a Höchstbetrag S 260.000,--
CLN 6a Höchstbetrag S 260.000,--
CLN 7a S 200.000,-- samt Zinsen
CLN 8a S 400.000,-- samt Zinsen
CLN 9a Höchstbetrag S 1,950.000,--
CLN 10a Höchstbetrag S 250.000,--
CLN 11a Höchstbetrag S 786.000,--
CLN 12a Höchstbetrag S 130.000,--
CLN 13a Höchstbetrag S 1,000.000,--
Die erstbetreibende Partei hat sich in ihrer Forderungsanmeldung nur darauf gestützt, daß ihr insgesamt das Meistbot weit übersteigende Forderungen zustehen, die sich aus dem zusammenfassenden Ausdruck der Kontostände ergeben sollen, aber nicht dargetan, daß und mit welchen Beträgen durch die einzelnen Höchstbetragspfandrechte besicherte Forderungen im Rahmen des besicherten (Kredit-) Verhältnisses tatsächlich schon entstanden sind, und dies auch nicht durch Urkunden nachgewiesen. Die zur Bescheinigung seiner angemeldeten Forderung nach § 210 EO erforderlichen Urkunden hat der Gläubiger spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorzulegen. Die Nichtbeachtung dieser zwingenden Formvorschrift kann trotz Unterlassung des Widerspruches mit Rekurs bekämpft werden (EvBl 1976/82; SZ 53/118; NZ 1987, 186 ua). Ist die Anmeldung ungenügend, besteht eine Verpflichtung des Richters, von der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei Ergänzungen zu verlangen, nicht (EvBl 1951/366), mag dies auch im Zuge der Verhandlung über die Verteilung zweckmäßig sein, weil in der Reihenfolge, in der die Befriedigung aus dem Meistbot geschehen soll, mit den Erschienenen zu verhandeln ist (Heller - Berger - Stix 1450). Da sich aber die erstbetreibende Partei trotz anwaltlicher Vertretung darauf beschränkte, einen Gesamtbetrag im Range ihrer aufeinanderfolgenden Pfandrechte CLN 1 bis CLN 13 zu beanspruchen und der Erstrichter deshalb eine gesonderte Zuweisung nach der Reihenfolge der teils als Betrags- teils aber auch als Höchstbetragspfandrechte einverleibten Hypotheken unterließ, wurden gesetzliche Verteilungsgrundsätze mißachtet und dagegen wenden sich Rekurs und Revisionsrekurs der Verpflichteten, denn sie meinen, es habe die Zuweisung an die erstbetreibende Partei, die ungenügend angemeldet habe, nicht in der vom Erstrichter vorgenommenen Weise erfolgen dürfen.
Damit sind sie im Recht. Das Rekursgericht hat nämlich im Einklang mit der Lehre und Rechtsprechung aus dem Mangel der Anmeldung gefolgert, daß nun nach dem Buchstande zu verteilen ist. Bei einer mangelhaften Anmeldung ist der Buchberechtigte nicht schlechter zu stellen, als hätte er überhaupt nicht angemeldet (SZ 52/141; NZ 1985, 30; 3 Ob 11/88 ua). Kommt der Buchberechtigte der in der Ladung zur Verteilungstagsatzung enthaltenen Aufforderung zur Anmeldung und zum Urkundennachweis nicht nach, werden die Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt, als sie aus dem öffentlichen Buche oder den Exekutionsakten als rechtsbestätig und zur Befriedigung geeignet erhellen (§ 210 EO). Dabei ist der Richter nicht verpflichtet, aus der Urkundensammlung allfällige über den Buchstand hinausgehende Unterlagen zu beschaffen, etwa die den Eintragungen der Höchstbetragspfandrechte zugrunde liegenden Pfandurkunden einzusehen und daraus Schlüsse zu ziehen.
Das Rekursgericht hat den richtigen Weg der Verteilung gesehen und auch ohne Rechtsirrtum erkannt, daß im Range der Höchstbetragspfandrechte mangels Nachweises des Entstehens der einzelnen dadurch besicherten Forderung nach § 224 Abs 2 EO nur die Zuweisung des entsprechenden Barbetrages aus der Verteilungsmasse in Betracht kommt, der dann zinstragend anzulegen, nicht aber dem Gläubiger auszufolgen ist, solange nicht im Zuge einer Nachtragsverteilung das Entstehen der Forderung nachgewiesen wird und im Sinne des § 224 Abs 1 EO die Berichtigung durch Barzahlung stattfinden kann.
Es verstößt aber gegen die gesetzlichen Verteilungsgrundsätze, wenn unter Übergehung vorrangiger Höchstbetragspfandrechte, deren Erlöschen dem Buchstand nicht entnommen werden kann und die daher im Sinne des § 224 Abs 2 EO zu berücksichtigen sind, spätere durch Betragspfandrechte besicherte Forderungen durch Barzahlung berichtigt werden, mag auch ein einziger Gläubiger in aufeinanderfolgenden Rängen die Pfandrechte besitzen und das Meistbot erschöpft sein, bevor ein nachfolgender Buchberechtigter zum Zuge kommen kann.
Es hat daher die ungenügende Anmeldung der erstbetreibenden Partei zur Folge, daß ihr zwar die durch Betragspfandrechte sichergestellten Forderungen mit den im Grundbuch ersichtlichen Kapitalbeträgen durch Barzahlung zur Befriedigung zugewiesen werden, nicht aber die einverleibten Zinsen, die nicht angemeldet wurden (SZ 53/118) und die im Grundbuch überdies nur mit einem Höchstzinssatz eingetragen sind, daß aber in den Rängen der Höchstbetragspfandrechte nur der dem jeweiligen Höchstbetrag entsprechende Betrag mit der Widmung zugewiesen wird, daß dieser Betrag für die Dauer des besicherten Rechtsverhältnisses und so lange zinstragend angelegt wird, bis eine Ausfolgung an die erstbetreibende Partei für ihr entstandene und bewiesene Forderungen oder aber nach Beendigung des Rechtsverhältnisses an nachfolgende Berechtigte im Zuge einer weiteren Verteilung erfolgen kann. Sollten in den in Betracht kommenden Rängen iSd § 224 Abs 1 EO bereits entstandene Forderungen bestehen, wird die erstbetreibende Partei unverzüglich durch Anmeldung und urkundlichen Nachweis eine weitere Verteilung beantragen können.
Die Veranlassung der zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses erforderlichen Anordnungen war dem Erstgericht zu überlassen, wobei besonders darauf hingewiesen wird, daß der vom Erlag des Meistbotes befreiten Ersteherin die Berichtigung der Vorzugspost und der zinstragend anzulegenden Beträge aufzutragen sein wird (Heller - Trenkwalder3 707).
Ungeachtet des teilweisen Erfolges der Verpflichteten steht ihnen ein Kostenersatzanspruch nicht zu, weil kein einem Zwischenstreit ähnliches Verhältnis vorliegt und auch sonst kein Zuspruch der mit dem Einschreiten im Meistbotsverteilungsverfahren verbundenen Kosten stattfindet (JB 201).
Anmerkung
E15416European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00119.88.0907.000Dokumentnummer
JJT_19880907_OGH0002_0030OB00119_8800000_000