Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria D***, Pensionistin, Wien 21., Theodor Körnergasse 9, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer, Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Ö***
V*** Gemeinnützige Gesellschaft m.b.H., Wien 9.,
Spittelauerpl. 4, 2) S*** W***, beide vertreten durch Dr. Alfred Peter Musil, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 19.Mai 1988, GZ 41 R 587/87-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 2.Oktober 1987, 6 C 1175/87-10 bzw. 6 C 1176/87-10, ersatzlos aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten wurden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, in jeder der verbundenen Rechtssachen gemäß §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 3 ZPO auszusprechen, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt und ob der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt, verneinendenfalls, ob der Revisionsrekurs zulässig ist.
Text
Begründung:
Mit Aufkündigung 6 K 29/85 des Erstgerichtes kündigte die erstbeklagte Partei der Klägerin die von ihr in Wien 21., Theodor Körnergasse 9, gemietete Liegenschaft im Ausmaß von ca. 488 m2 gemäß § 30 Abs. 2 Z 15 MRG zum 31.12.1985 auf. Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil vom 13.6.1985, 6 C 2117/85-6, aus, daß diese Aufkündigung vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung rechtswirksam sei. Im Berufungsverfahren 41 R 70/86 des Landesgerichtes für ZRS Wien trat am 13.5.1987 Ruhen des Verfahrens ein.
Mit Aufkündigung 6 K 123/86 des Erstgerichtes kündigten beide beklagten Parteien der Klägerin die von ihr in Wien 21., Floridusgasse 26 a und Theodor Körnergasse 9, gemietete Liegenschaft von ca. 489,70 m2 zum 31.12.1986 auf. Mit Zwischenurteil des Erstgerichtes vom 15.12.1986, 6 C 2510/86-7, bestätigt mit Urteilen des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 13.5.1987, 41 R 151/87-12, und des Obersten Gerichtshofes vom 30.5.1988, 6 Ob 696/87, wurde diese Aufkündigung vorbehaltlich der Ersatzbeschaffung für rechtswirksam erklärt.
Mit zwei am 25.7.1987 eingebrachten, mit Beschluß des Erstgerichtes zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Wiederaufnahmsklagen begehrt die Klägerin, ihr die Wiederaufnahme der Verfahren 6 C 2117/85 und 6 C 2510/86 des Erstgerichtes zu bewilligen, dessen Zwischenurteile vom 13.6.1985 und 15.12.1986 zur Gänze aufzuheben und die Aufkündigungen 6 K 29/85 und 6 K 123/86 für rechtsunwirksam zu erklären.
Das Erstgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beide Wiederaufnahmsklagen zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm die Fortsetzung des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklagen auf. Aussprüche gemäß §§ 526 Abs. 3 und 500 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 ZPO enthält dieser Beschluß nicht.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Parteien.
Rechtliche Beurteilung
Wies das Erstgericht nach mündlicher Verhandlung eine Wiederaufnahmsklage nach § 543 ZPO zurück und gab das Rekursgericht dem Rekurs des Wiederaufnahmsklägers Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm die Fortsetzung des Verfahrens auf, so handelt es sich nicht um eine aufhebende, sondern in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes (SZ 51/165; Spruch 41 neu = SZ 28/95; Fasching, Kommentar IV 559). Da die Wiederaufnahmsklagen Streitigkeiten aus Bestandverträgen im Sinn des § 49 Abs. 1 Z 5 JN betreffen und daher jedenfalls mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten sind, fehlen der abändernden Entscheidung des Rekursgerichtes die gemäß §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 ZPO notwendigen Aussprüche, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt und ob jeder der Streitgegenstände, über die das Rekursgericht entschied, S 300.000,-- überstieg, verneinendenfalls, ob der Revisionsrekurs zulässig ist.
Diese Aussprüche wird das Rekursgericht nachzutragen haben. Sollte auf Grund dieser Aussprüche ein ordentlicher Revisonsrekurs vorliegen, wäre die Gleichschrift des Revisionsrekurses dem Klagevertreter zuzustellen und die Rekursbeantwortungsfrist abzuwarten.
Anmerkung
E14819European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00623.88.0907.000Dokumentnummer
JJT_19880907_OGH0002_0010OB00623_8800000_000