TE OGH 1988/9/7 3Ob519/88

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert D***, Pensionist, Wien 1,

Schottenring 28/2, vertreten durch Dr. Ferdinand Pieler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Walter R***, Geschäftsführer, Wien 13, Innocentiagasse 11, und 2.) Rudolf O***, Beamter, Wien 15, Wickhoffgasse 16/4, beide vertreten durch Dr. Robert Amhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,226.000 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22. Dezember 1987, GZ 12 R 238/87-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Juni 1987, GZ 8 Cg 131/85-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 19.438,65 (darin S 1.767,15 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Bezahlung von S 1,226.000 s.A. Er habe im Jahr 1974 im Auftrag der damaligen Eigentümerin den Verkauf von zwei Liegenschaften vermittelt. Der Käufer habe die Liegenschaft weiter veräußern wollen und habe sich verpflichtet, für die Vermittlung des Kaufes 3 % Provision zu zahlen und die Verpflichtung zur Zahlung dieser Provision an seinen Käufer, die A*** W*** Gesellschaft mbH (im folgenden "A***"), deren Geschäftsführer die Beklagten gewesen seien, zu überbinden. Damit sei er (Kläger) einverstanden gewesen. Als er bei der "A***" angerufen habe, hätten ihm die Beklagten mitgeteilt, die Provision gehe diese Gesellschaft nichts an, weil die Liegenschaften von jemandem anderen gekauft worden seien. Im Sommer 1982 habe er aus dem Grundbuch festgestellt, daß doch die "A***" die Liegenschaften gekauft habe. Da die Beklagten ihn irregeführt und ihm in listiger und betrügerischer Weise die Provision vorenthalten hätten, sei er berechtigt, von ihnen aus dem Titel des Schadenersatzes die Provision von S 500.000 sowie 11 % Zinsen für die Zeit vom 14. Juni 1974 bis 14. Juni 1985 und 20 % Umsatzsteuer daraus und somit insgesamt S 1,226.000 zu begehren.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß am 9. Oktober 1974 bzw. am 9. Februar 1976 auf Grund von mit der Voreigentümerin abgeschlossenen Kaufverträgen bei den in der Klage angeführten Liegenschaften die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die "A***" bewilligt wurde und daß der Kläger weder mit der "A***" noch mit den Beklagten eine Provisionsvereinbarung geschlossen noch ihnen die Liegenschaften angeboten hat. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß der Kläger gegen die Beklagten mangels einer Provisionsvereinbarung und der Verdienstlichkeit seines Verhaltens keinen Provisionsanspruch habe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Voraussetzung für das Entstehen eines Provisionsanspruchs aus der Vermittlung eines Rechtsgeschäftes sei die Erteilung eines Vermittlungsauftrages und die Entfaltung einer verdienstlichen Tätigkeit für das Zustandekommen des Vertrages. Diese Voraussetzungen seien hier gegenüber den Beklagten nicht erfüllt. Selbst wenn sie den Kläger in Irrtum geführt hätten, habe er keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil die Beklagten zur Aufklärung nicht verpflichtet gewesen seien.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Selbst wenn die Beklagten dem Kläger, wie er behauptet, vorsätzlich und in der Absicht, ihn irrezuführen, verschwiegen hätten, daß die "A***" die Liegenschaft kaufte, würde dies die Schadenersatzpflicht der Beklagten, auf die der Kläger allein sein Klagebegehren stützt, nicht begründen, weil sie und im übrigen auch die "A***" weder auf Grund eines Vertrages noch auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung verpflichtet waren, dem Kläger den wahren Sachverhalt mitzuteilen. Eine Schadenersatzpflicht käme unter diesen Umständen nur in Betracht, wenn die Beklagten ein absolutes Recht des Klägers verletzt hätten. Hiezu gehört das - hier allein in Betracht kommende - Vermögen jedoch nicht (SZ 52/93; 3 Ob 513/87), weshalb das Klagebegehren selbst dann, wenn man vom Vorbringen des Klägers ausgeht, schon mangels Rechtswidrigkeit des vom Kläger behaupteten Verhaltens der Beklagten nicht gerechtfertigt ist. Auf einen nach den Feststellungen der Vorinstanzen auszuschließenden vertraglichen Provisionsanspruch kommt die klagende Partei in ihrer Revision selbst nicht zurück. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E14997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00519.88.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19880907_OGH0002_0030OB00519_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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