TE OGH 1988/9/7 3Ob138/88

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ö*** W***, Druck- und Verlagsgesellschaft mbH, Wien 5., Nikolsdorfergasse 7-11, vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei L*** C*** Import- und Export Handelsgesellschaft mbH, Wien 1., Kärntnerstraße 24, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.030,70 S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 10. Juli 1987, GZ 34 Ra 56/87-11, womit der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. März 1987, GZ 4 Cga 2030/86-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird auch zurückgewiesen, soweit er sich nicht gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit richtet.

Text

Begründung:

Die verpflichtete Partei wurde von dem als Erstgericht angerufenen Arbeits- und Sozialgerichtshof Wien mit Zahlungsbefehl schuldig erkannt, der betreibenden Partei 15.030,70 S sA zu bezahlen. Am 23. Mai 1986 erteilte das Erstgericht die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles.

Die beklagte Partei stellte den Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und auf Aufschiebung und Einstellung einer Exekution, die nach ihrem Vorbringen auf Grund des Zahlungsbefehls gegen sie beim Exekutionsgericht Wien geführt wird und schon vollzogen wurde.

Das Erstgericht wies den Antrag der beklagten Partei, darunter auch ausdrücklich den Antrag auf Aufhebung und Einstellung der Exekution, ab, das Rekursgericht gab dem von der beklagten Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, soweit vom Erstgericht über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit abgesprochen wurde.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhob die verpflichtete Partei Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit richtet, gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 ZPO und § 46 Abs 3 ASGG ein außerordentlicher Revisionsrekurs (vgl. hiezu auch den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16. Dezember 1987, 9 Ob A 175/87, mit dem dem Rekursgericht die Ergänzung seiner Entscheidung durch den Ausspruche über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses aufgetragen wurde). Dieser außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juni 1988, 9 Ob A 1004/88, als unzulässig zurückgewiesen. Der Revisionsrekurs ist aber auch in seinem übrigen Teil unzulässig.

Die Entscheidung über die Aufschiebung und Einstellung der Exekution richtet sich nach den Bestimmungen der EO. Es ist daher gemäß § 78 EO auch § 528 Abs 1 Z 1 ZPO anzuwenden. Nach diesen Bestimmungen sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (SZ 56/165 ua). Abgesehen von den - hier nicht vorliegenden - ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen (§ 83 Abs 3, § 239 Abs 3 EO), sind deshalb in Exekutionssachen bestätigende Entscheidungen oder bestätigende Teile der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht anfechtbar, wobei es hiefür nicht darauf ankommt, daß die Voraussetzungen nach § 502 Abs 4 ZPO nicht erfüllt sind (3 Ob 80/86; 3 Ob 30/88 u.a.; vgl. auch SZ 57/42).

Der Revisionsrekurs ist daher auch zurückzuweisen, soweit er sich gegen den eine Exekutionssache betreffenden bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet. Da auf die Nichtigkeit eines Verfahrens nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels Bedacht genommen werden darf (SZ 57/13 ua), muß nicht erörtert werden, ob es eine Nichtigkeit bedeutet, daß das Erstgericht, das die Exekution weder bewilligte noch vollzog, über die Aufschiebung und Einstellung der Exekution absprach und daß das Rekursgericht auch den Teil seiner Entscheidung, der diesen Teil des Beschlusses des Erstgerichtes betraf, in der gemäß § 11 Abs 1 ASGG für die Ausübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vorgeschriebenen Zusammensetzung fällte.

Anmerkung

E14845

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00138.88.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19880907_OGH0002_0030OB00138_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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