Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Kellner als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*** UND B*** DER Ö*** S*** AG, Wien 3,
Beatrixgasse 27, vertreten durch Dr.Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, und anderer betreibender Gläubiger, wider die verpflichteten Parteien 1.) Gerhard K***, geb. 11.Juli 1947, technischer Angestellter, Wien 3, Barthgasse 17/3/1, 2.) Gabriele K***, geb. 28.Mai 1952, Hausfrau, ebendort, 3.) Erwin C***, geb. 27.Juni 1930, Angestellter, Wien 10, Ignaz Pleyel-Gasse 8-15/5 und 4.) Helga H***, geb. 29.Mai 1938, Angestellte, St. Pölten, Passauer Straße 46, die dritt- und viertverpflichtete Partei vertreten durch Dr.Hans Bichler, Dr.Herwig Hauser und Dr.Wolfgang Spitzy, Rechtsanwälte in Wien, wegen 594.001,68 S s.A. und anderer Beträge (Rekursinteresse 200.586,22 S) infolge Rekurses der dritt- und viertverpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 20.April 1988, GZ R 229/88-65, womit der Rekurs der dritt- und viertverpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 19. Februar 1988, GZ 4 E 17/88-59, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die dritt- und viertverpflichteten Parteien haben die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das Meistbot von 860.000 S zur Gänze der führenden betreibenden Partei zu, zu deren Gunsten im besten Rang (COZ 1 bis 5 und 7 bis 8) mehrere Festbetragshypotheken eingetragen sind, wovon nur mehr die Zuweisung von 200.586,22 S zur COZ 2 strittig ist.
Die betreibende Partei hatte in einer ausführlichen schriftlichen Forderungsanmeldung die mehreren Pfandforderungen teilweise so vermengt, daß nicht ersichtlich war, welche Beträge zu jedem einzelnen Pfandrecht an Hauptsache und Nebengebühren offen seien. In der Verteilungstagsatzung meldete sie jedoch zu COZ 2 zu dem dort eingetragenen Pfandrecht von 206.550 S nur den Betrag von 200.586,22 S an. Gegen die Zuweisung dieses Betrages wurde kein Widerspruch erhoben, insbesondere auch nicht von den in der Tagsatzung vertretenen jetzigen Rekurswerbern, welche laut Protokoll dazu ausdrücklich keine Erklärung abgaben.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs der dritt- und viertverpflichteten Partei gegen die Zuweisung des erwähnten Betrages unter Hinweis auf die §§ 213 Abs 1 und 234 Abs 1 EO zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der dritt- und viertverpflichteten Partei gegen diesen Zurückweisungsbeschluß ist nicht berechtigt. Zwar ist entgegen der in der Entscheidung zweiter Instanz anklingenden Auffassung an der vom Obersten Gerichtshof wiederholt ausgesprochenen Rechtsansicht festzuhalten, daß die Bestimmung des § 234 Abs 1 EO einer Rekurserhebung dann nicht entgegensteht, wenn durch den Verteilungsbeschluß zwingende Verfahrensbestimmungen oder von Amts wegen wahrzunehmende Verteilungsgrundsätze verletzt wurden (EvBl 1976/82, SZ 46/29 ua). Es trifft nicht zu, daß eine solche Ansicht zu einer "völligen Aushöhlung" dieser Bestimmung führt (vgl dazu Heller-Berger-Stix 1597 unten). Im vorliegenden Fall wurden jedoch keine solchen zwingenden Verfahrensbestimmungen oder von Amts wegen wahrzunehmende Verteilungsgrundsätze verletzt. Die schriftliche Anmeldung der betreibenden Partei war allerdings iSd hier nicht unzutreffenden Rekursausführungen unzureichend. Aber diese Mängel schadeten nicht, weil die betreibende Partei in der Verteilungstagsatzung nur mehr einen schlichten Hauptsachenbetrag anmeldete, der unter dem im Grundbuch noch eingetragenen Pfandbetrag lag. Auch ohne Vorliegen einer Anmeldung hätte der volle Hauptsachenbetrag zugewiesen werden müssen. Es bestand daher kein Anlaß, über die nicht mehr aktuelle schriftliche Forderungsanmeldung zu verhandeln. Wenn das Pfandrecht entgegen der in der Tagsatzung von der betreibenden Partei aufgestellten Behauptung schon in einem größeren Umfange getilt gewesen sein sollte, hätten die Rekurswerber in der Verteilungstagsatzung Widerspruch erheben müssen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40, 50 ZPO.
Anmerkung
E15179European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00099.88.0907.000Dokumentnummer
JJT_19880907_OGH0002_0030OB00099_8800000_000