TE OGH 1988/9/7 14Os132/88

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.September 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Ronald S*** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 11. Mai 1988, GZ 20 e Vr 13.685/87-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Jänner 1955 geborene Ronald S*** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 30.September 1987 in Wien Gabriele R*** durch Versetzen eines Messerstiches in die linke Halsseite, wodurch es zu einer Eröffnung des linken Brustraumes und großer Halsgefäße kam, eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, wobei die Tat den Tod der Gabriele R*** zur Folge hatte.

Die Geschwornen hatten nach Verneinung der anklagekonform auf das Verbrechens des Mordes lautenden Hauptfrage (1) die für diesen Fall zu beantwortende Eventualfrage (2) nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB einhellig bejaht und die in Richtung des § 11 StGB gestellte Zusatzfrage (ebenso einstimmig) verneint.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit

einer - undifferenziert - auf die Z 8 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 8) erblickt er darin, daß in der den Geschwornen erteilten (schriftlichen) Rechtsbelehrung sein bisheriges, durch einen mehr als 17 Jahre währenden Suchtgift-, Alkohol- und Medikamentenmißbrauch geprägtes Vorleben unerörtert geblieben sei; demzufolge hafte der bezüglichen Rechtsbelehrung eine ihrer Unrichtigkeit gleichkommende Unvollständigkeit an, die geeignet gewesen sei, die Geschwornen zu beirren und Anlaß zu Mißverständnissen über die Rechtslage zu geben.

Die Rüge läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn Gegenstand der den Geschwornen nach § 321 StPO zu erteilenden Rechtsbelehrung, deren Unrichtigkeit nach der in der Beschwerde relevierten Verfahrensbestimmung zur Nichtigkeit des Urteils führt, sind - für jede Frage gesondert - eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf welche die betreffende Schuldfrage gerichtet ist, ferner eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes und schließlich eine Klarstellung des Verhältnisses der einzelnen Fragen zueinander sowie der Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage. Eine Unrichtigkeit der den Laienrichtern in diesem Sinn zu vermittelnden Rechtsbelehrung wird aber vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gar nicht behauptet.

Das Zurückführen der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt - worauf die Beschwerde mit den zuvor wiedergegebenen Einwänden Bezug nimmt ist nicht Aufgabe der in Rede stehenden Belehrung, sondern der im Anschluß an die mündliche Rechtsbelehrung (§ 323 Abs 1 StPO) durchzuführenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen über die einzelnen Fragen (§ 323 Abs 2 StPO). Aber auch unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10 a StPO sind die Beschwerdeausführungen nicht geeignet, erhebliche, sich aus der Aktenlage ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der Geschwornen, zeigt aber damit nichts auf, das bei intersubjektiver Betrachtungsweise geeignet wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Wahrspruch der Geschwornen zugrunde gelegten Tatsachen hervorzurufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils nach §§ 285 d Abs 1 Z 2, 344 StPO als offenbar unbegründet, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2, 344 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i nF iVm § 344 StPO).

Anmerkung

E14951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00132.88.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19880907_OGH0002_0140OS00132_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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