TE OGH 1988/9/7 1Ob587/88

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emmy K***, Geschäftsfrau, Zimmeterweg 14, 6020 Innsbruck, vertreten durch DDr. Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Firma P*** Konstruktionen KG, Fanny von Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Karl Endl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 454.797,20 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12. Jänner 1988, GZ 1 R 330/87-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. August 1987, GZ 11 Cg 53/86-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.739,45 (darin S 1.339,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaften EZ 27 und 120 KG Heilig Kreuz (Gerichtsbezirk Hall) im Flächenausmaß von 10.701 m2. Sie waren außerdem bis 31. Dezember 1982 (zu gleichen Anteilen) Gesellschafter der Firma Autohaus V*** Dr. K*** & Co OHG (folgend kurz: OHG). Die Klägerin kündigte das Gesellschaftsverhältnis auf und schied mit 31. Dezember 1982 aus der OHG aus. Bis 31. Dezember 1982 hatten die Streitteile der OHG die genannten Grundstücke im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Mit der Klage vom 11. Februar 1986 begehrt die Klägerin von der beklagten Partei mit der Behauptung, diese benütze seit 1. Jänner 1983 einen großen Teil der genannten Liegenschaften allein und titellos, ab diesem Zeitpunkt ein näher beziffertes Benützungsentgelt samt Nebengebühren. Das von der beklagten Partei freiwillig entrichtete Entgelt von monatlich S 8.167,50 (einschließlich Mehrwertsteuer) entspreche nicht dem erzielbaren Bestandzins.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens, weil der von ihr entrichtete Betrag der Hälfte des angemessenen Benützungsentgeltes für die gesamte von ihr benützte Liegenschaftsfläche entspreche.

Das Erstgericht sprach der Klägerin das von ihr zuletzt begehrte Benützungsentgelt zu und wies lediglich einen Teil des Zinsenbegehrens ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß die beklagte Partei nach dem Ausscheiden der Kläger aus der OHG im Einverständnis mit der Klägerin allein benütze und als alleinige Gesellschafterin der zum 1. Jänner 1983 neu gegründeten Autohaus V*** Gesellschaft mbH, welche die strittige Liegenschaftsteile seither benütze, der Klägerin ein monatliches Benützungsentgelt von S 8.167,50 inklusive Mehrwertsteuer bezahle. Für diese von der beklagten Partei benützten Flächen sei ein monatlicher Nettomietzins von S 30.752,90 erzielbar, so daß der Klägerin als ideeller Miteigentümer der Liegenschaft monatlich die Hälfte, also S 16.913,60 (einschließlich 10 % Mehrwertsteuer), zustünde. Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, das es das Klagebegehren gänzlich abwies. Der Klägerin stehe ein Benützungsentgelt für die Vergangenheit gegen die auf Grund ihres Miteigentums und daher nicht titellos einen über ihre Miteigentumsquote hinausgehenden Teil der Liegenschaften benützende bzw. gebrauchende beklagte Partei nach jüngerer überwiegender Rechtsprechung und Lehre nicht zu. Einen Anspruch nach § 839 ABGB mache die Klägerin nicht geltend.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Den Vorinstanzen ist zunächst beizupflichten, daß die Klägerin schon durch die Forderung eines angemessenen Benützungsentgeltes die alleinige (und daher über den halben Miteigentumsanteil hinausgehende) Benützung der strittigen Liegenschaftsteile durch die beklagte Partei hinnimmt. Unterläßt es aber ein Miteigentümer (hier die Klägerin), eine seinem Miteigentumsanteil entsprechende Gebrauchsordnung bzw. Benützungsregelung herbeizuführen, dann kann er pro praeterito den anderen Miteigentümer auf Entrichtung eines Benützungsentgeltes nicht deshalb in Anspruch nehmen, weil dieser das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder nutzt (SZ 58/10 = die vom Erstgericht mehrfach zitierte Entscheidung des erkennenden Senates JBl 1985, 614 mwH). Ein Verwendungsanspruch wegen titelloser Benützung gemäß § 1041 ABGB ist zu verneinen, wenn die Vermögensverschiebung ihren zureichenden Rechtsgrund im Vertrag oder Gesetz (wie vorliegend im Miteigentumsrecht) findet. Da der Gebrauch des einen Miteigentümers nur im tatsächlichen Gebrauch des anderen seine Schranke findet, handelt jener nicht rechtswidrig, wenn ihm dieser die Benützung des gemeinschaftlichen Gutes überläßt und jener die ihm dadurch eröffnete Gebrauchsmöglichkeit konkret nützt (SZ 58/10 mwH, in welcher Entscheidung die in der Revision mehrfach zitierte Entscheidung JBl 1983, 486 ausdrücklich abgelehnt wurde; so auch NZ 1987, 183 uam). In der zitierten Entscheidung SZ 58/10 sind gegenteilige Entscheidungen und Ansichten ausführlich behandelt und widerlegt, so daß es - beim vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt - mit einem Hinweis auf diese Entscheidung sein Bewenden haben kann. Die in der Revision der Klägerin enthaltenen Hinweise auf Apathy (Das Recht des redlichen Besitzers an den Früchten, JBl 1978, 517 ff) und Spielbüchler (Der Dritte im Schuldverhältnis, 219 ff) versagen, weil dort vom Verhältnis unter Miteigentümern nicht die Rede ist. Die mit der herrschenden Rechtsprechung (SZ 58/10) übereinstimmende Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Gemäß § 54 Abs 2 JN sind auch kapitalisierte Zinsen bei der Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen, so daß - wie schon vom Gericht zweiter Instanz - bei der Kostenberechnung von einer Bemessungsgrundlage von S 454.797,20 auszugehen ist.

Anmerkung

E14955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00587.88.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19880907_OGH0002_0010OB00587_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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