TE OGH 1988/9/8 4Nd507/88

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Veröffentlicht am 08.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der beim Kreisgericht Leoben zu 5 Cg 276/88 anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Engelbert T***, Kaufmann, Stein/Enns 74, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt/Pongau, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Engelbert T***, zuletzt wohnhaft in Stein/Enns 123, wegen S 600.000,-- s.A., in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag des Klägers, für die Verhandlung und Entscheidung in der beim Kreisgericht Leoben zu 5 Cg 276/88 anhängigen Rechtssache einen außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz liegenden Gerichtshof erster Instanz als örtlich zuständig zu erklären, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dr. Engelbert T*** stützt seinen Delegierungsantrag auf Gründe gemäß § 19 Z 2 JN. Sollten die Richter des Kreisgerichtes Leoben in der vorliegenden Rechtssache tatsächlich befangen sein, wäre dies ein Grund für eine amtswegige Delegation gemäß § 30 JN. Die Befürchtung der Befangenheit sämtlicher Richter eines Gerichtes bildet jedoch keinen Grund für die Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN (Fasching I 232; EvBl. 1958/366).

Anmerkung

E14856

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040ND00507.88.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19880908_OGH0002_0040ND00507_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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