TE OGH 1988/9/13 2Ob27/88

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S***, Lagerarbeiter, derzeit beschäftigungslos, 4481 Asten, Fischinger Hauptstraße 3, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Linz, als Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe, wider die beklagten Parteien 1) Josef E***, technischer Angestellter, 4481 Asten, Kreuzfeldstraße 5, und 2) RAS Adriatische Versicherung AG, 1010 Wien, Tegetthoffstraße 7, beide vertreten durch Dr. Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 562.900 s.A. und Feststellung (Streitwert S 100.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 2.Februar 1988, GZ 4 R 335/87-35, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 15. September 1987, GZ 1 Cg 247/84-29, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 11.333,85 (darin keine Barauslagen und S 1.030,35 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 13.9.1981 ereignete sich um etwa 22 Uhr auf der Raffelstettnerstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Fußgänger und der Erstbeklagte Josef E*** (im folgenden nur Beklagter genannt) als Lenker und Halter des PKWs Mercedes 240 D mit dem polizeilichen Kennzeichen O-526.076 beteiligt waren. Die Unfallstelle liegt im Ortsgebiet von Raffelstetten, und zwar in der Nähe des Hauses Raffelstettnerstraße 3. Der Kläger war in Richtung Ipfdorferstraße (also Richtung Norden) unterwegs und befand sich jedenfalls auf der linken Straßenseite, als er vom entgegenkommenden PKW des Beklagten angefahren und verletzt wurde. Ein deswegen gegen den Beklagten beim Kreisgericht Steyr eingeleitetes Strafverfahren endete mit einem Freispruch. Beide Unfallbeteiligte waren alkoholisiert. Der Kläger hatte einen Blutalkoholgehalt von rund 1,9 %o, der Beklagte mindestens 0,8 %o. Eine genauere Bestimmung seines Alkoholisierungsgrades war nicht möglich, weil er die Blutabnahme verweigerte.

Mit der Behauptung, der Beklagte sei zu schnell gefahren und habe einen zu geringen Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand eingehalten, begehrte der Kläger von ihm und seinem Haftpflichtversicherer Schadenersatz. Ausdrücklich wurde jedoch auch die Halterhaftung des Beklagten geltend gemacht.

Das Verfahren gegen die Zweitbeklagte ruht. Gegenüber dem Beklagten Josef E*** machte der Kläger nach dem derzeitigen Stand folgende Schäden geltend:

Schmerzengeld                          S 200.000

Kleiderschaden                         S     700

Zahnersatzkosten                       S   1.500

Verdienstentgang bis zum 31.8.1984

(einschließlich Einkommensteuer)       S  36.000

zusammen also                          S 238.800.

Darüber hinaus begehrte der Kläger die mit S 100.000 bewertete Feststellung,daß ihm der Beklagte für alle zukünftigen Schäden zu haften habe.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, daß er am Unfall schuldlos sei und ihn auch nicht habe abwenden können, weil der vorerst durch eine Bauhütte verdeckte Kläger plötzlich in die Fahrbahn getorkelt sei. Schon das Strafverfahren habe erbracht, daß den Unfall allein der Kläger verschuldet habe. Ihm selbst sei weder eine zu hohe Geschwindigkeit noch die Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes zum rechten Fahrbahnrand vorzuwerfen. Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren im Umfang von S 238.000 s.A. statt und stellte fest, daß der Kläger dem Beklagten für künftige Schäden unbeschränkt zu haften habe. Das Erstgericht ging hiebei außer den eingangs wiedergegebenen noch von folgenden weiteren Feststellungen aus: Zur Unfallszeit war es dunkel und es regnete stark. Die Straßenbeleuchtung war eingeschaltet. Der Beklagte war zunächst in Richtung Ipfdorferstraße gefahren und bemerkte dabei den auf der linken Straßenseite dahintorkelnden Kläger. Er fuhr, nachdem er Bekannte in der Raffelstettnerstraße abgesetzt hatte, sogleich wieder zurück in Richtung Bundesstraße 1, nun also dem Kläger entgegen. Er hielt eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/h bis 45 km/h ein und hatte das Abblendlicht eingeschaltet. Die Kollision erfolgte dergestalt, daß der PKW im Bereich der rechten Scheinwerfer gegen das rechte Bein des Klägers stieß. Dieser wurde aufgeschaufelt, stieß "nahezu äußerst rechts" gegen die Frontscheibe des PKWs und kontaktierte auch noch den Holm rechts neben der Scheibe. Daß der Kläger unmittelbar vor dem Unfall fahrbahneinwärts torkelte oder sonst eine Bewegung in diese Richtung ausführte, die ihn in den Fahrraum des PKWs geraten ließ, konnte nicht festgestellt werden. Er befand sich im Zeitpunkt der Kollision im nächsten Bereich des Fahrbahnrandes; ob außerhalb oder innerhalb der Fahrbahn, blieb ungeklärt. Ebensowenig konnte festgestellt werden, daß die Sicht des Beklagten auf den Kläger bei der Annäherung an die Unfallstelle durch eine Bauhütte oder Arbeitsgeräte außerhalb der Fahrbahn behindert gewesen wäre. Der Kläger erlitt mehrere Wunden an der Stirn, eine Gehirnerschütterung, einen doppelten Unterkieferbruch (zwischen den beiden mittleren unteren Schneidezähnen und links in Höhe des 6. und 7.Zahnes), Zahnluxationen im Oberkiefer vom 3.Zahn rechts bis zum 4.Zahn links und im Unterkiefer eine Luxation des 1.Zahnes rechts, eine sternförmige Rißquetschwunde am Kinn und Schleimhautwunden in der Mundhöhle; ferner eine Verrenkung des rechten Kniegelenkes bei Zerreißung der Kapsel und des vorderen und hinteren Kreuzbandes mit Ausriß der Kreuzbänder; eine Rißquetschwunde am rechten Unterschenkel und zahlreiche Hautabschürfungen. Der Kläger wurde in das Unfallkrankenhaus Linz und von dort in das Allgemeine Krankenhaus Linz gebracht. Zunächst wurde auf der Unfallstation das rechte Bein durch Versorgung mit einem Liegegips ruhiggestellt. Sodann wurden am 14.9.1981 in der Kieferstation in Narkose die Kieferbrüche und Zahnverletzungen versorgt. Die Bruchstellen wurden durch Schraubplatten fixiert. Die beschädigten Zähne wurden gezogen; eine Kammkorrektur wurde vorgenommen. Die Versorgung der Rißquetschwunden im Mundbereich erfolgte durch Nähte. Aus der sternförmigen Rißquetschwunde am Kinn wurden Knochensplitter entfernt, die Wunde wurde mehrschichtig verschlossen. Am 19.9.1981 hatte sich der Zustand des Klägers weiter deutlich gebessert. Am 21.9.1981 wurde der Kläger auf die Unfallstation zur operativen Versorgung der Kniegelenksverletzung verlegt. Er erhielt zunächst eine Tetanusauffrischung. Am 24.9.1981 wurde der Kläger neuerlich in Narkose operiert. Das Kniegelenk wurde lateral und medial eröffnet. Die Bänder wurden genäht, der Meniskus reinsertiert und belassen. Am 28.9.1981 wurden die von der kieferchirurgischen Behandlung stammenden Nähte entfernt, es bestand eine leichte Dehiszenz im Nahtbereich zwischen 3. und 2.Zahn rechts unten. Am 8.10.1981 wurde der Kläger mit einem Oberschenkel-Geh-Gipsverband (in leichter Beugestellung) aus der stationären Behandlung entlassen. Ambulant erhielt der Kläger dann eine sogenannte Burri-Schiene, am 20.11.1981 wurde der Gipsverband abgenommen. Ambulante Kontrollen wurden am 7.12.1981 und am 8.1.1982 durchgeführt; bei der letzten ergab sich die Flexionsmöglichkeit im Knie mit 85 Grad, Extension war möglich, ebenso Außen- und Innenrotation. Das Knie war aber geschwollen. Die Operationswunden waren bland. Es bestand eine Atrophie der Oberschenkelmuskulatur. Der Kläger erhielt

10 Kurzwellenbehandlungen. Eine weitere ambulante Behandlung erfolgte nicht mehr, im Zusammenhang mit der Heilbehandlung suchte der Kläger auch sonst keine Ärzte mehr auf. Am 5.5.1986 erhob der ärztliche Sachverständige folgenden wesentlichen Befund:

Subjektiv:

Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes, insbesonders bei stärkerer Belastung und bei Wetterwechsel, gelegentliche Kopfschmerzen, Verlust des Geschmackssinnes.

Objektiv:

Narben im Stirnbereich, schadhaftes Gebiß, Zahnteilprothese im Oberkiefer zwischen den Zähnen 3 2 1 / 1 2 3 4. Kiefer fest bei Progenie (Vorsprung des Unterkiefers). Mundöffnung bis zu einem Zahnreihenabstand von 3,5 cm möglich. Bücken bis zum Fuß-Fingerabstand = Null möglich. Auf der linken Brustseite eine zarte 12 cm lange Narbe nach Abschürfung. Im rechten Kniegelenk innen eine 17 cm lange Narbe, außen eine 13 cm lange Narbe. Lockerung des Kniegelenkes mit Schublade nach vorne. An der Wadeninnenseite eine 4 x 1 cm messende längsgerichtete Narbe. Der Zustand des rechten Kniegelenkes entspricht einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %. Von den Schädelverletzungen her bestehen keine organneurologischen Ausfallserscheinungen. Die Zahnteilprothese wurde zufolge der Zahnbeschädigungen beim Unfall notwendig, der Kläger hat unfallsbedingt den Geruchssinn verloren, der Geschmackssinn ist erhalten geblieben. Der nun gegebene unfallsbedingte Dauerzustand des rechten Kniegelenkes kann bei einem Sturz zu neuerlichen Verletzungen führen. Außerdem können in Zukunft Abnützungserscheinungen im Sinne einer Arthrose auftreten. Der Kläger hatte in der ersten Zeit (knapp 2 Wochen) nach dem Unfall starke Schmerzen von den einzelnen Verletzungen her und überdies zufolge der Polytraumatisierung an sich auszustehen, während des weiteren stationären Aufenthaltes bestanden mittelstarke Schmerzen, in der weiteren Folge noch fallweise. Im übrigen ergaben sich dann noch für den Kläger durch mehrere Monate leichte Schmerzen (einschließlich der durch die Dauerfolgen bedingten).

Gerafft betrachtet ergeben sich folgende Schmerzperioden:

13 Tage starke Schmerzen,

4 bis 5 Wochen mittelstarke Schmerzen,

3 bis 4 Monate leichte Schmerzen.

Rechtlich zog das Erstgericht aus diesen Feststellungen den Schluß, daß den Beklagten die Halterhaftung nach dem EKHG treffe. Von einem haftungsbefreienden unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 9 EKHG könne schon deshalb keine Rede sein, weil der Beklagte durch die Lenkung eines PKWs in alkoholisiertem Zustand nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe. Den Beweis, daß sich der Unfall auch ohne Alkoholbeeinträchtigung in gleicher Weise ereignet hätte, sei der Beklagte schuldig geblieben. Es habe aber auch dem Kläger nicht nachgewiesen werden können, daß er schuldhaft zum Unfall beigetragen habe.

Infolge Berufung des Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes, das im übrigen bestätigt wurde, teilweise im Feststellungsausspruch dahin ab, daß die Haftung des Beklagten auf die Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG eingeschränkt und das Mehrbegehren auf Feststellung der unbeschränkten Haftung des Beklagten abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, insgesamt S 300.000 übersteigt. Es erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte mit Ausnahme der Unterlassung der Einschränkung der Haftung des Beklagten auf die Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung, allenfalls im Sinne der Feststellung eines Mitverschuldens des Klägers im Ausmaß von 75 % und des Zuspruches eines Schmerzengeldes in der rechnerischen Gesamthöhe von nur S 150.000; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

In der Rechtsrüge führt der Beklagte aus, der Kfz-SV im Strafverfahren habe in seinem Gutachten dargelegt, daß auf Grund der objektiven Spuren der Fußgänger vom rechten Fahrbahnrand in die Fahrbahn geraten sei, der Beklagte bei dem von ihm angegebenen Seitenabstand von 1 bis 1,5 m zum rechten Fahrbahnrand keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, eine unfallverhindernde Abwehrhandlung einzuleiten, und auf Grund der objektiven Spuren ein verkehrstechnisches Fehlverhalten etwa im Sinne einer verspäteten Reaktion auf den hereinkommenden Fußgänger oder einer verfehlten Fahrlinie bzw. einer überhöhten Geschwindigkeit nicht vorliege. Auch im vorliegenden Verfahren habe der Kfz-SV in seinem Gutachten ausgeführt, daß mit Sicherheit festgestellt werden könne, daß zum Unfallszeitpunkt der Kläger von rechts in die Fahrbahn gekommen sei.

Zusammenfassend komme der Sachverständige in seinem Gutachten zur

Feststellung, daß, wenn die zurückgelegte Wegstrecke des Fußgängers

ab dem Zeitpunkt, in dem für den Beklagten eine Alarmsituation

bestanden habe, deutlich unter 3 m gewesen sei, der Beklagte die

spätere Kollision und die dadurch aufgetretenen Verletzungen des

Fußgängers nicht mehr habe verhindern können. Nachdem der Beklagte

in einem Seitenabstand von 1 bis 1,5 m vom rechten Fahrbahnrand

gefahren sei, der Kläger erst im Augenblick des Betretens des

Fahrbahnrandes für ihn eine Alarmsituation geschaffen habe, habe dem

Kfz-SV-Gutachten zufolge für den Beklagten keine wie immer geartete

Möglichkeit bestanden, innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden

Zeitspanne von 1,35 sec. eine unfallverhindernde Abwehrhandlung

einzuleiten. Dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen zufolge liege

weder eine Reaktionsverspätung des Beklagten vor, noch habe er die

im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

ausgeschöpft, auch sei keine für die Sichtverhältnisse überhöhte Geschwindigkeit vorgelegen; überdies treffe den Kläger ein mindestens 75 %iges Mitverschulden an dem Unfall. Der Kläger sei dem Beklagten entgegengekommen und habe daher zwangsläufig dessen beleuchtetes Fahrzeug früher sehen müssen als den dunkel gekleideten Fußgänger, der im strömenden Regen plötzlich vor seinem Fahrzeug aufgetaucht sei. Der Kläger hätte durch einen Schritt zur Seite bereits den gegenständlichen Unfall verhindern können. Der Kläger habe sich infolge seiner starken Alkoholisierung nicht mehr verkehrsgerecht verhalten können und damit eine erhebliche Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dargestellt. Auf Grund des medizinischen und technischen Gutachtens wäre daher von den Vorinstanzen festzustellen gewesen, daß der Kläger, in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen, von rechts in die Fahrbahn getreten sei, dem Kfz-SV-Gutachten zufolge zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte keine Möglichkeit mehr hatte, eine unfallverhindernde Abwehrhandlung einzuleiten. Es rechtfertigten aber auch die von den Unterinstanzen festgestellten Schmerzperioden, nämlich 13 Tage starke Schmerzen, 4 bis 5 Wochen mittelstarke Schmerzen und 3 bis 4 Monate leichte Schmerzen, nicht den Zuspruch eines Betrages von S 200.000 für Schmerzengeld. Vielmehr erscheine ein Schmerzengeld in der rechnerischen Gesamthöhe von S 150.000 angemessen.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Haftung des Beklagten wäre nur dann ausgeschlossen, wenn ihm der Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 EKHG gelungen wäre, er also hätte beweisen können, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sowohl der Betriebsunternehmer wie auch die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. Hiebei ist die Nichteinhaltung "jeder gebotenen Sorgfalt" nicht mit Verschulden gleichzusetzen. Während ein Verschulden erst dann gegeben ist, wenn der gewöhnliche Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit nicht eingehalten wurde, tritt nach § 9 EKHG die Haftungsbefreiung nur dann ein, wenn jede gebotene Sorgfalt eingehalten wurde. Darunter ist grundsätzlich die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen (SZ 57/27; ZVR 1987/11 uza). Als Maßstab ist die Sorgfalt eines sachkundigen und besonders umsichtigen Fachmannes heranzuziehen, wobei an diese Sorgfaltspflicht strengste Anforderungen zu stellen sind. Diese erhöhte Sorgfaltspflicht setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, daß von vornherein das Entstehen einer Gefahrenlage vermieden wird (ZVR 1984/240 ua). Bei der Erbringung des Entlastungsbeweises hat der Halter zu beweisen, daß ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Jede nicht aufklärbare Ungewißheit über wesentliche Einzelheiten geht daher zu seinen Lasten (ZVR 1983/306; ZVR 1984/22 uza).

Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist zu berücksichtigen, daß weder festgestellt werden konnte, daß der Kläger unmittelbar vor dem Unfall fahrbahneinwärts torkelte oder sonst eine Bewegung in diese Richtung ausführte, die ihn in den Fahrbereich des PKWs geraten ließ, noch, ob er sich im Zeitpunkt des Unfalles außerhalb oder innerhalb der Fahrbahn befand. Ebensowenig konnte festgestellt werden, daß die Sicht des Beklagten auf den Kläger bei der Annäherung an die Unfallstelle durch eine Bauhütte oder Arbeitsgeräte außerhalb der Fahrbahn behindert worden wäre. Soweit der Beklagte in seiner Revision von diesen Feststellungen abweicht, bringt er die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, so daß auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen war. Hingegen ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die vom Beklagten im Ortsgebiet bei Dunkelheit und Regen eingehaltene Fahrgeschwindigkeit vor allem auch unter Bedachtnahme auf seine Alkoholisierung jedenfalls nicht der äußersten nach den Umständen des Falles möglichen Sorgfalt eines besonders umsichtigen und sachkundigen Kraftfahrers entsprach. In der Auffassung, daß dem Beklagten der Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen ist, kann somit keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden. Desgleichen hat das Berufungsgericht zutreffend den dem Beklagten obliegenden Beweis für ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall nicht als erbracht angesehen, zumal weder festgestellt werden konnte, daß der Kläger unmittelbar vor dem Unfall auf die Fahrbahn getorkelt war, noch, daß er sich im Zeitpunkt des Anstoßes überhaupt innerhalb der Fahrbahn befand, noch, daß die Sicht des Beklagten auf den Kläger bei Annäherung an die Unfallstelle durch eine Bauhütte oder Arbeitsgeräte außerhalb der Fahrbahn beeinträchtigt gewesen wäre. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Halterhaftung des Beklagten bejaht.

Der Revision kann aber auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Höhe des Schmerzengeldes bekämpft. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und deren Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (ZVR 1983/200; 8 Ob 194/83; 8 Ob 69/85 uva). Hieraus folgt einerseits, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht5 175 ff.; ZVR 1982/392; 2 Ob 39/87 ua).

Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, kann insbesondere angesichts der Schwere der Verletzungen, der doch beträchtlichen Schmerzen, der besonderen Beeinträchtigung des Wohlbefindens durch die Kieferverletzung und der erheblichen Dauerfolgen, vor allem auch des vollständigen Verlustes des Geruchssinnes, das zugesprochene Schmerzengeld von S 200.000 nicht als überhöht angesehen werden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E15378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00027.88.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19880913_OGH0002_0020OB00027_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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