TE OGH 1988/9/13 4Ob582/88

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Angst, Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Markus L***, geboren am 27. September 1976, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Heinz Peter L***, Angestellter, Wien 19., Unterer Schreiberweg 10, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30. Juni 1988, GZ 47 R 308/88-100, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 8. März 1988, GZ 2 P 131/81-94, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Oktober 1981, 14 Cg 264/81-4, wurde die Ehe der Eltern des Minderjährigen aus dem Verschulden der Mutter, die die eheliche Haus- und Lebensgemeinschaft eigenmächtig abgebrochen hatte und ehewidrige Beziehungen eingegangen war, geschieden. Das Recht, den Minderjährigen zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten, und die gesetzliche Vertretung wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 25. April 1983, ON 24, dem Vater allein eingeräumt. In der Folge schlossen die Eltern

einen - pflegschaftsbehördlich genehmigten - Vergleich über das Besuchsrecht der Mutter (ON 30). Nachdem die Mutter die zwangsweise Durchsetzung ihres Besuchsrechtes beantragt hatte, bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 3. Februar 1986, ON 67, der Mutter ein im einzelnen geregeltes Besuchsrecht. Mit Beschluß vom 8. März 1988, ON 94, verhängte das Erstgericht auf Antrag der Mutter über den Vater wegen Vereitelung ihres Besuchsrechtes gemäß § 19 AußStrG eine Beugestrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Punkt 1.); außerdem räumte es der Mutter bestimmte Besuchszeiten als Ersatz für ihr im Sommer 1988 entfallendes Urlaubsbesuchsrecht ein (Punkt 2.) und änderte das laufende Besuchsrecht der Mutter ab (Punkt 3.). Den dagegen vom Vater erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz mit dem angefochtenen Beschluß als verspätet zurück. Der Rekurs gegen den am 29. März 1988 zugestellten Beschluß sei erst am 13. April 1988, also nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist, zur Post gegeben worden. Nach § 11 Abs. 2 AußStrG bleibe es zwar dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden Rücksicht zu nehmen, jedoch nur in denjenigen Fällen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten - hier der Mutter oder des Kindes oder beider - abändern lasse. Daß dies in Ansehung des Ersatzbesuchsrechtes (Punkt 2.) und der Änderung des laufenden Besuchsrechtes (Punkt 3.) nicht möglich sei, bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Aber auch in der Frage der Beugestrafe (Punkt 1.) sei die besuchsberechtigte Mutter Dritte im Sinne des § 11 Abs. 2 AußStrG, weil diese Strafe auf ihren Antrag angeordnet worden sei. Da auch eine mit dem Erfolg eines Rechtsmittels verbundene Beeinträchtigung der verfahrensrechtlichen Stellung des Dritten einen Nachteil im Sinne dieser Gesetzesstelle bilde und die Mutter durch die bekämpfte Verfügung bereits das Recht auf Anwendung des Zwangsmittels zur Durchsetzung ihres Besuchsrechtes erlangt habe, lasse sich der erstinstanzliche Beschluß nicht mehr ohne Nachteil für sie abändern.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Vater gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Wird - wie hier - ein Rechtsmittel erst nach Ablauf der Frist von 14 Tagen (§ 11 Abs. 1 AußStrG) überreicht, dann kann das Rekursgericht dieses Rechtsmittel nur dann sachlich behandeln, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Diese Voraussetzung fehlt aber hier, weil - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - die Mutter durch die angefochtene Verfügung bereits Rechte erlangt hat. Das gilt nicht nur für die ihr eingeräumten Besuchsrechte, sondern auch für die über den Vater verhängte Beugestrafe, welche ja auf ihren Antrag zur Durchsetzung ihres Besuchsrechtes verhängt worden ist (EFSlg. 44.547).

Mit seinem Hinweis auf das Schreiben des Jugendamtes vom 18. April 1988, ON 96, wonach die Mutter am 11. April 1988 vorgeschlagen habe, in Hinkunft den Minderjährigen nur noch vierteljährlich zu treffen, ist für den Vater nichts zu gewinnen, folgt doch daraus keineswegs, daß die Mutter kein Interesse mehr an einer exekutiven Durchsetzung ihres - allenfalls in Hinkunft in anderer Weise festgelegten - Besuchsrechtes hätte. Nur gegen die Verhängung der Beugestrafe wendet sich aber der Vater mit seinem Rekurs, in dem er beantragt, "die Beugestrafe..aufzuheben."

Der angefochtene Beschluß war demgemäß zu bestätigen.

Anmerkung

E15184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00582.88.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19880913_OGH0002_0040OB00582_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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