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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Stmk Landtagswahlen 2000 durch die Österreichische Naturgesetz Partei mangels Geltendmachung von Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, ua durch die Behauptung von Benachteiligungen durch den Wahlwerbungskostenbeitrag im Rahmen der Parteienförderung; kein Anlass zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zur Prüfung des Stmk ParteienförderungsgesetzesSpruch
I. Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7.8.2000, LGBl. 2000/56, wurde die Neuwahl des Steiermärkischen Landtages für den 15.10.2000 ausgeschrieben und als Stichtag der 8.8.2000 festgesetzt.
1.1.2. Auf der Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge für die Wahlkreise 1 - Graz und Umgebung sowie 4 - Obersteier schien neben der ÖVP, der SPÖ, der FPÖ, den GRÜNEN, dem LIF und der KPÖ als Liste 7 die nunmehrige Anfechtungswerberin ÖNP (Österreichische Naturgesetz Partei - Steiermark) auf. Auf der Kundmachung der Kreiswahlvorschläge für die Wahlkreise 2 - Mittel- und Untersteier sowie 3 - Oststeier schien die Anfechtungswerberin nicht auf.
1.1.3. Dem endgültigen Ergebnis der Landtagswahl vom 15.10.2000 zu Folge entfielen von den insgesamt 667.059 abgegebenen und als gültig gewerteten Stimmen - 7.599 Stimmzettel wurden als ungültig erachtet - auf
ÖVP .... 315.474 Stimmen (47,29 %),
SPÖ .... 215.619 Stimmen (32,32 %),
FPÖ ..... 82.767 Stimmen (12,41 %),
GRÜNE ... 37.399 Stimmen ( 5,61 %),
LIF ...... 7.373 Stimmen ( 1,11 %),
KPÖ ...... 6.872 Stimmen ( 1,03 %),
ÖNP ...... 1.555 Stimmen ( 0,23 %).
1.2.1. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten, der Sache nach auf Art141 Abs1 B-VG gestützten Eingabe beantragt die Österreichische Naturgesetz Partei - Steiermark (ÖNP), vertreten durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, die Aufhebung des gesamten Wahlverfahrens der Landtagswahl, in eventu "des Wahlverfahrens ab dem Stichtag für die Bestätigung der Unterstützungsunterschriften/dem Tag des Fristenablaufes für die Einreichung von Wahlvorschlägen/dem Beginn der Wahlhandlung am Wahltag wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, insbesondere wegen Verstoßes gegen Art1, 2, 7 B-VG, ArtI Parteiengesetz, §46 Steiermärkische Landesverfassung sowie §18 Steiermärkisches Parteienförderungsgesetz." Im Wesentlichen geht es der anfechtungswerbenden Partei dabei darum darzutun, dass sie durch einzelne Bestimmungen des ParteienförderungsG "benachteiligt" werde.
1.2.2. Die Landeswahlbehörde beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung legte die bezughabenden Wahlakten vor. Sie vertritt die Auffassung, dass die vorliegende Wahlanfechtung lediglich das ParteienförderungsG zum Inhalt habe. Dazu werde bemerkt, dass die Vollziehung des erwähnten Gesetzes nicht in den Zuständigkeitsbereich der Landeswahlbehörde falle. Damit könne nach Ansicht der Landeswahlbehörde die gegenständliche Wahlanfechtung auch nicht das Wahlverfahren betreffen.
Abschließend wird der Antrag gestellt, der Anfechtungswerberin den Ersatz der Prozesskosten aufzuerlegen und der belangten Behörde den Aufwandersatz zuzuerkennen.
2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zu den Landtagen. Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.
2.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz erflossenen Bescheides eingebracht werden.
Nun sieht zwar §92 Abs1 Landtags-Wahlordnung, Stmk. LGBl. 1960/81, idF LGBl. 1995/75, (LWO) administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VerfGG - vor, doch nur gegen ziffernmäßige Ermittlungen der Kreiswahlbehörden und der Landeswahlbehörde.
Zur Geltendmachung aller anderen Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iSd. §68 Abs1 VerfGG nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG) offen (vgl. zB VfSlg. 10.610/1985, 12.064/1989).
2.1.3.1. Da im vorliegenden Fall die Einschreiterin mit ihrer Anfechtungsschrift nicht die dem Einspruchsverfahren nach §92 Abs1 LWO vorbehaltene Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde anstrebt, ist grundsätzlich die Möglichkeit einer sofortigen Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt.
2.1.3.2. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 9940/1984), d.i. hier bei der Wahl des Landtages die Verlautbarung des Ergebnisses des zweiten Ermittlungsverfahrens an der Amtstafel des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung gemäß §90 Abs3 LWO.
Diese Verlautbarung fand am 18.10.2000 statt.
Die am 13.11.2000 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift wurde darum rechtzeitig eingebracht.
2.1.4. Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2.2. Die §§6, 7 und 18 des Steiermärkischen Parteienförderungsgesetzes, LGBl.1992/18, idF LGBl. 1999/55, (PFG) lauten - samt Überschriften - wie folgt:
"Wahlwerbungskostenbeitrag
§6
(1) Der Wahlwerbungskostenbeitrag besteht in einer einmaligen Leistung im Anschluß an eine Landtagswahl.
(2) Jede wahlwerbende Partei, die zumindest 2 v.H. der abgegebenen gültigen Wählerstimmen, aber kein Mandat erreicht hat, kann einen Antrag auf Leistung des Beitrages bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung stellen. Diese hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der erwachsenen Wahlwerbungskosten anzuschließen.
(3) Der Beitrag ist binnen Monatsfrist ab der Entscheidung über den Antrag fällig.
(4) Der Beitrag ist an die antragstellende Partei auf ein von ihr namhaft gemachtes Konto zu leisten."
"Höhe des Wahlwerbungskostenbeitrages
§7
(1) Die Bemessungsgrundlage für den auszuzahlenden Wahlwerbungskostenbeitrag beträgt insgesamt 56 Millionen Schilling. Die gemäß §6 Abs2 antragsberechtigten Parteien erhalten jeweils den ihrem Anteil an den gültigen Stimmen entsprechenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage als Wahlwerbungskostenbeitrag. Der sich ergebende Betrag ist auf einen vollen Schillingbetrag auf- oder abzurunden. Übersteigt dieser Betrag die Höhe der nachgewiesenen Wahlwerbungskosten, so ist der Beitrag lediglich in der zur Deckung letzterer erforderlichen Höhe festzusetzen.
(2) Der Gesamtbetrag ist im Sinne des §4 Abs4 wertgesichert.
(3) Die Wahlwerbungskosten einer politischen Partei sind deren finanzielle Aufwendungen für folgende überregionale und zentral gestaltete Wahlwerbungsmittel:
1.
Plakate;
2.
Inserate;
3.
Belangsendungen im Hörfunk und Fernsehen;
4.
Werbefilme sowie alle sonstigen Werbeeinschaltungen mittels Ton und laufenden oder stehenden Bildern in Kinos;
5.
Publikationen, wie Postwurfsendungen, Sonderdrucke von Zeitungen, Broschüren und sonstiges gedrucktes Informations- und Werbematerial;
6.
Werbung unter Verwendung von Luftfahrzeugen;
7.
sonstige Wahlwerbungskosten, wie etwa Personal- und Sachaufwände, Fahrtkosten usw."
"Weitere Verpflichtungen
§18
Landtagsparteien haben, solange sie Förderungen nach diesem Gesetz erhalten, bei allen Landtagswahlen mit den übrigen Landtagsparteien um ein Übereinkommen bemüht zu sein, welches die Sauberkeit des Wahlkampfes sicherstellt und die Wahlkampfkosten möglichst niedrig hält."
2.3. In der vorliegenden Anfechtungsschrift wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Vielfalt politischer Parteien sei nur dann gewährleistet, wenn insbesondere neu gegründete Gruppierungen zumindest annähernd gleiche Chancen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung vorfänden wie bereits etablierte Parteien. Diese Bedingungen seien bei der angefochtenen Wahl nicht gegeben gewesen, insbesondere wegen der Auswirkungen bzw. der Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen des PFG. So seien die Chancengleichheit der wahlwerbenden Parteien sowie das gleiche Recht der Wähler und Wählerinnen der ÖNP auf Chance auf politische Vertretung nicht gegeben und das Recht der gesamten Wählerschaft auf Information stark beschnitten gewesen, und zwar insbesondere in Folge der §§6 (Wahlwerbungskostenbeitrag; 2 %-Hürde) und 7 (Höhe des Wahlwerbungskostenbeitrages) PFG und wegen Nichteinhaltung des §18 PFG (Übereinkommen der Landtagsparteien ua. zur Minimierung der Wahlkampfkosten). Als eklatante Ungerechtigkeit erscheine der Umstand, dass §6 PFG zu einer Verwendung von Steuergeldern führe, die das gleiche Recht der Steuerzahler und Steuerzahlerinnen missachte. Das Geld der Steuerzahler, die die ÖNP wählten, sei nicht (wie bei Wählern anderer Parteien) für die Erstattung der Wahlwerbekosten der ÖNP verwendet worden; es sei vielmehr zwangsweise zu einer der größeren Parteien transferiert worden, was dem mittels der Stimmabgabe deklarierten Interesse des ÖNP-Wählers per se widerspreche. Das PFG benachteilige neu gegründete Parteien. Es gewähre in §6 einen Wahlwerbekostenbeitrag. Über ATS 56 Mio. würden verteilt. Gemäß §6 Abs2 PFG habe jede wahlwerbende Partei, die zumindest 2 % der abgegebenen gültigen Wählerstimmen, aber kein Mandat erreicht hat, Anspruch auf Leistung eines Beitrages. Die Anfechtungswerberin sieht in dieser Bestimmung mehrere Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ohne diese einschränkende Bestimmung könnte jede kandidierende Partei damit rechnen, Wahlwerbekosten in der Höhe ihres Stimmenanteils ersetzt zu bekommen (bei 1 % der Stimmen wären dies über ATS 560.000,--, bei 0,5 % ATS 280.000,--). Damit wäre gewährleistet, dass jede kandidierende Partei - ergänzt durch selbst aufgebrachte Beträge - über ausreichend Mittel verfüge, den Bürgern und Bürgerinnen eine Minimalinformation über ihre Ziele zukommen zu lassen. Die 2 %-Grenze schließe Kleinparteien - soweit sie nicht über kapitalkräftige Financiers verfügten - von vornherein von der gleichberechtigten Teilnahme an der Wählerinformation (bzw. Wahlwerbung, also auch von der Teilnahme an der politischen Willensbildung) aus. Da ein Wahlergebnis letztlich nicht mit Sicherheit vorherzusagen sei, könne eine kleine Partei nicht mit Wahlwerbekostenrückerstattung rechnen, wenn sie eine fahrlässige Verschuldung vermeiden wolle; eine solche Partei könne das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit nicht eingehen und müsse daher auf eine Teilnahme an der Wahlwerbung verzichten. In der soeben beschriebenen Situation habe sich die anfechtende Wählergruppe befunden. Durch die Medien würden Verstärkungseffekte auftreten: Wer sich mangels Finanzen medial weniger stark bemerkbar mache, würde von den Medien weniger wahrgenommen und somit in der Berichterstattung weniger berücksichtigt. Ohne §6 PFG hätte die Anfechtungswerberin zumindest mit 1 % und damit ATS 560.000,-- Wahlwerbekostenbeitrag rechnen können. Diese Mittel hätten für eine breit gestreute Wählerinformation ausgereicht und ermöglicht, dass die Anfechtungswerberin auch 2 % oder mehr an Wählerstimmen erhalten hätte. Ermutigt durch Meinungsumfragen hätte die Einschreiterin guten Gewissens ATS 1 Mio. für Wählerinformation ausgeben können und wäre damit tatsächlich eine gleichberechtigte Kraft im Wahlwettbewerb gewesen. §6 Abs2 PFG habe dies erfolgreich verhindert und - die Anfechtungswerberin zitiert aus Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 4527/1963, 13.839/1994, 14.803/1996) - das "verfassungsrechtliche Erfordernis, die Chancengleichheit der wahlwerbenden Parteien sicherzustellen", sei nicht gegeben gewesen; vielmehr seien "einzelne wahlwerbende Parteien" - nämlich die bereits im Steiermärkischen Landtag vertretenen - "gegenüber einer anderen bei der Wahlwerbung wirtschaftlich begünstigt" worden. Erwähnenswert erscheine die Haltung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Wichtigkeit der Chancengleichheit von neu gebildeten Gruppierungen mit den bereits in einem Parlament vertretenen hinweise. Neu gegründete Parteien seien von existenzieller Bedeutung für unser politisches System, jede Kandidatur ein Dienst an der Demokratie. Der Verdienst des Kandidierens bestehe auch darin, dass damit zusätzlichen Bürgergruppen eine Identifikationsmöglichkeit geboten und damit ein Anreiz zum Wählen geschaffen würde. Zudem würde durch jede neue Kandidatur die Wahl spannender. Dies gewinne an Bedeutung, wenn man das rapide Absinken der Wahlbeteiligung berücksichtige. Zusammenfassend beschneide §6 PFG die Informationsmöglichkeiten durch kleine Parteien und damit die Möglichkeit des Wählers, sich zu informieren; verhindere die Erfassung des wahren Wählerwillens; werte somit das gesamte Wahlergebnis ab; schwäche die Legitimation der jeweiligen Regierung und werte damit das gesamte politische System ab. Überdies stelle sich die Frage, ob §7 PFG nicht ein Ansporn zur Erhöhung der Wahlwerbungskosten sei: Es gebe keinen Sockelbetrag; die antragsberechtigten Parteien erhielten den ihrem Stimmenanteil entsprechenden Anteil an den ATS 56 Mio. - vorausgesetzt, sie könnten Ausgaben in dieser Höhe nachweisen. §18 PFG sehe vor, dass sich jede Landtagspartei mit den übrigen Landtagsparteien um ein Abkommen bemühen müsse, das die Wahlkampfkosten möglichst niedrig halte. Nach den Informationen der Anfechtungswerberin habe es vor den Landtagswahlen kein solches Übereinkommen gegeben. Die Nichteinhaltung des §18 PFG vergrößere die Benachteiligung von kleinen Gruppierungen.
Mehr als 4 Monate vor der Landtagswahl hätte die Anfechtungswerberin eine Eingabe an den Landtag gerichtet, und zwar mit dem Ersuchen um Senkung der erforderlichen Anzahl an Unterstützungserklärungen für die Kandidatur bei den Landtagswahlen. Gemäß §46 Landes-Verfassungsgesetz hätte diese Eingabe umgehend in Behandlung genommen werden müssen. Dass dies nicht geschehen sei, betrachtet die Anfechtungswerberin als ungerechtfertigte Benachteiligung im Vorfeld des Wahlverfahrens.
2.4. Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von den Anfechtungswerbern behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen hat, es ihm darüber hinaus aber nicht zukommt, die Rechtmäßigkeit eines Wahlverfahrens - von Amts wegen - einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (VfSlg. 15.645/1999 uam.).
In der vorliegenden Wahlanfechtung wird zum einen die Nichtbehandlung einer Eingabe durch den Steiermärkischen Landtag bekämpft, was aber schon von der Anfechtungswerberin selbst als im "Vorfeld des Wahlverfahrens" liegend und somit nicht dieses selbst betreffend bezeichnet wird.
Zum anderen werden in der Wahlanfechtung ausschließlich Fragen der Verfassungsmäßigkeit bzw. der rechtspolitischen Zweckmäßigkeit einzelner Bestimmungen des PFG aufgeworfen und wird behauptet, dass im Hinblick darauf die Chancengleichheit der wahlwerbenden Parteien sowie das gleiche Recht der Wählerinnen und Wähler der ÖNP auf politische Vertretung nicht gegeben gewesen seien. Mit diesem Anfechtungsvorbringen wird - zumal weder behauptet wurde noch sonst hervorgekommen ist, dass die bekämpften bzw. kritisierten Bestimmungen die durch die Bundesverfassung allgemein gewährleistete Freiheit der Wahl, die die Freiheit der Wahlwerbung einschließt, (vgl. VfSlg. 13.839/1994 S 42 Pkt. 2.2.4.2.1 mH auf die Vorjudikatur) verletzten - keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens (Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG) - hier: des Verfahrens zur Wahl des Steiermärkischen Landtages - geltend gemacht. Dies bildet aber eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall eines der Anfechtung stattgebenden Erkenntnisses - die Erweislichkeit der behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens und deren Einfluss auf das Wahlergebnis vorausgesetzt - entweder das gesamte Wahlverfahren oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben in der Lage wäre (sh. §70 Abs1 VerfGG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht schlechterdings alles, was auf die Chancen einer wahlwerbenden Partei bei einer Wahl von Einfluss sein kann, für die Rechtmäßigkeit der Wahl von Bedeutung ist. Das Anfechtungsvorbringen bietet aber auch keinen Anlass zur Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung des PFG auf seine Verfassungsmäßigkeit hin von Amts wegen, weil dies - abgesehen vom Erfordernis, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des PFG bestünden - voraussetzte, dass das PFG in der vorliegenden anhängigen Wahlanfechtungssache präjudiziell in der Bedeutung des Art140 Abs1 B-VG ist; dies ist aber nicht der Fall. Hinzuweisen ist die Anfechtungswerberin schließlich darauf, dass die von ihr ins Auge gefassten Aussagen des Verfassungsgerichtshofes zum Parteiengesetz 1975 im Erkenntnis VfSlg. 14.803/1997 nicht in einem Wahlverfahren sondern in einem aus Anlass einer Bescheidbeschwerde gemäß Art144 B-VG von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren getroffen wurden.
Da die Anfechtung der ÖNP Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens iSd. Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG sonst nicht dartut, mussten die übrigen in der Anfechtung aufgeworfenen Fragen unerörtert auf sich beruhen.
2.5. Der Wahlanfechtung war aus diesen Gründen nicht stattzugeben.
3. Kosten konnten nicht zugesprochen werden, weil ein Kostenersatz im Verfahren nach Art141 B-VG nur in §71 a Abs5 VerfGG (vgl. dazu auch §27 VerfGG) vorgesehen ist, welche Bestimmung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VfSlg. 15.357/1998).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
Partei politische, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Wahlanfechtung, WahlenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:WI15.2000Dokumentnummer
JFT_09988997_00W0I015_00