Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Angst, Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Alfred H***, Baustoffhändler, Schalchen, 2.) Josef F***, Vertreter, Burgkirchen, Hermating 9, beide vertreten durch Dr. Hans Estermann und Dr. Rudolf W. Dallinger, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider die beklagte Partei Josef K***, Kaufmann, Moosbach, Reisedt Nr. 16, vertreten durch Dr. Walter Ratt, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, wegen Unterlassung und Widerruf sowie Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 125.000,--, Revisionsinteresse S 62.500,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28. März 1988, GZ 13 R 64/87-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 18. September 1987, GZ 2 Cg 230/86-15, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 3.737,09 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 339,74 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Zweitkläger Josef F*** war in der Zeit vom 1. Februar 1986 bis 9. Juni 1986 beim Beklagten als Provisionsvertreter für Rolläden, Fenster, Fensterbänke und Haustüren angestellt; vorher hatte er bereits freiberuflich für den Beklagten gearbeitet. Während des Dienstverhältnisses beim Beklagten hatte der Zweitkläger ein monatliches Fixum von S 6.000,-- sowie eine Provision von anfänglich 35 % und später 40 % des Listenpreises von Rolläden und von 22 % beim Verkauf von Fenstern. Ein schriftlicher Dienstvertrag zwischen dem Zweitkläger und dem Beklagten hatte nicht bestanden. Seit 1. Juli 1986 ist der Zweitkläger beim Erstkläger angestellt. Auch der Erstkläger vertreibt ein ähnliches Warensortiment wie der Beklagte. Der Zweitkläger erhält beim Erstkläger ein monatliches Fixum von S 8.000,-- sowie eine Provision von 40 % bei Rolläden und von 35 % bei Fenstern.
Am 7. Juli 1986 versendete der Beklagte ein Rundschreiben an seine Kunden mit folgendem Inhalt:
"Mein Mitarbeiter Herr Josef F*** aus Burgkirchen ist am 9. Juni 1986 von meiner Firma mit folgender für mich nicht verständlichen Begründung fristlos ausgeschieden.
Herr F*** erschien am besagten Tag in meinem Büro und erklärte uns, daß er ab sofort 50 % Provision haben will oder er ab sofort zur Fa. H*** in Schalchen gehe, da ihm dort auch dies geboten werde.
Seitdem habe ich mit ihm keine Verbindung mehr, bis mich dann am 16. Juni 1986 'der Verein zum Schutze der Konsumenten' anrief und mich informierte daß Herr F*** in unverständlicher Weise versucht meine bestehenden Kaufverträge in solche für die Firma H*** umzuschreiben.
Ich kann Ihnen selbstverständlich zusichern, daß wir Ihre Aufträge zu Ihrer vollsten Zufriedenheit erledigen werden. Sollte Herr F*** auch bei Ihnen erscheinen und Ihnen ähnliche Abänderungen der Kaufverträge anbieten, wäre ich Ihnen sehr dankbar wenn Sie mich davon informieren würden.
Auch will ich Sie davon in Kenntnis setzen, daß Herr F*** mit der Firma H*** nicht in der Lage ist, Ihnen original ALUKON-ROLLÄDEN zu liefern.
Um Ihnen bestmögliche Betreuung bieten zu können, habe ich einen sehr verläßlichen Mitarbeiter in dieses Kundengebiet eingestellt. Es wird Sie in Zukunft Herr Johann H***, Jahrsdorf 10 aus 4963 St. Peter, oder ich persönlich betreuen."
Dieses Rundschreiben ist unter anderem auch Karl T***, Georg S***, Johann E*** und Margit N*** zugegangen. Die Frau Johann E*** hat sich über das Schreiben sehr geärgert, weil sie der Meinung war, daß die Jalousien plötzlich um 50 % billiger geworden seien. Das Schreiben wurde an verschiedene Kunden im Innviertel und im angrenzenden Teil von Salzburg verschickt und war auch Anlaß von Gesprächen in Gasthäusern. Auch wurde dem Erstkläger vielfach vorgeworfen, daß er ganz schön viel verdiene, wenn er einem Vertreter 50 % Provision anbieten könne.
Mit der Behauptung, daß die im Schreiben vom 7. Juli 1986 aufgestellten Behauptungen in mehrfacher Hinsicht unrichtig und geeignet seien, beide Kläger in Erwerb und Fortkommen schwerstens zu schädigen und zu gefährden, begehren diese, den Beklagten schuldig zu erkennen,
a) die Behauptungen zu unterlassen, daß der Zweitkläger das Dienstverhältnis mit ihm vorzeitig aufgelöst habe, weil der Beklagte nicht bereit gewesen sei, dem Zweitkläger die verlangte 50 %ige Provision zu zahlen, und der Zweitkläger in diesem Zusammenhang die Äußerung gemacht habe, daß er ab sofort 50 % Provision haben wolle oder ab sofort zur Firma H*** in Schalchen gehe, da ihm dort auch dies geboten werde; ferner, daß der Zweitkläger in unverständlicher Weise versuche, zwischen dem Beklagten und seinen Kunden bestehende Kaufverträge in solche für die Firma H*** umzuschreiben (ON 1); schließlich, daß der Zweitkläger mit der Firma H*** nicht in der Lage sei, original Alukon-Rolläden zu liefern (S. 23) sowie
b) diese Behauptungen gegenüber den Klägern zu widerrufen. Außerdem stellten sie das Begehren auf Ermächtigung, den Spruch des Urteils binnen sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten des Beklagten in einer näher beschriebenen Weise im Textteil je einer Ausgabe der "Kronen-Zeitung" (Wochenendausgabe) sowie der Wochenzeitung "Neue Warte am Inn" veröffentlichen zu lassen. Da die beanstandeten Äußerungen nicht nur in einem eng begrenzten Gebiet erfolgt seien, sondern das Rundschreiben an mehrere hundert Kunden in den Bezirken Braunau und Schärding sowie im Salzburger Flachgau und im Salzburger Seengebiet versandt worden sei, sei die Urteilsveröffentlichung notwendig.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe unwahre Behauptungen weder aufgestellt noch verbreitet. Mangels Unternehmereigenschaft sei der Zweitkläger nicht aktiv legitimiert. Die Kläger selbst hätten wettbewerbswidrige Handlungen begangen, und zwar insbesondere dadurch, daß der Zweitkläger sein Dienstverhältnis zum Beklagten nicht ordnungsgemäß erfüllt habe und für den Erstkläger tätig geworden sei (S. 11); die Kläger hätten die Abwicklung dem Beklagten erteilter Aufträge durch eine verunsichernde Korrespondenz zu stören versucht (S. 41). Der Beklagte sei exklusiv berechtigt, die Alukon-Rolläden zu liefern (S. 62).
Der Erstrichter gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte er noch fest:
Der Zweitkläger hatte für den Beklagten Aufträge von Karl T***, Georg S***, Johann E*** und Margit N*** hereingebracht. Diese Aufträge hat der Beklagte jeweils erfüllt; die Kunden zahlten die Rechnungen an den Beklagten. Der Zweitkläger hat während der Zeit seiner Beschäftigung beim Beklagten niemals versucht, die auf den Beklagten lautenden Aufträge oder Kaufverträge auf den Erstkläger umzuschreiben.
Bereits auf der Frühjahrsmesse im April oder Mai 1986 war es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Zweitkläger und dem Beklagten gekommen, weil der Zweitkläger der Auffassung war, daß er noch rückständige Provisionen zu bekommen und der Beklagte von ihm hereingebrachte Aufträge nicht ordnungsgemäß abgewickelt habe; außerdem wollte er eine höhere Provision. Am 9. Juni 1986 kam es neuerlich zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Zweitkläger und dem Beklagten, wobei es um die Auszahlung von Provisionen für das Geschäft "Eidenhammer" ging. Der Zweitkläger war der Meinung, daß ihm bei diesem Geschäft zu Unrecht Provisionen vorenthalten worden seien. Auf Grund dieses Streites beendete er schließlich ab 9. Juni 1986 seine Tätigkeit für den Beklagten. Anläßlich dieses Streites hat der Zweitkläger nicht geäußert, daß er ab sofort 50 % Provision haben wolle, widrigenfalls er sofort zur Firma H*** in Schalchen gehe, da ihm dort auch dies geboten werde.
Der Erstkläger ist durchaus in der Lage, Kunden mit sogenannten original Alukon-Rolläden zu beliefern, weil er die Originalteile hiefür von der Firma R*** bezieht. Diese hatte ursprünglich die Rolläden von der Firma Z*** bezogen, ist aber dann dazu übergegangen, die Teile unmittelbar von der Firma A*** zu kaufen. Da der Erstkläger über die Firma R*** Zugang zu den sogenannten "Alukon-Rolläden" hat, ist er genauso wie der Beklagte in der Lage, diese Art von Rolläden zu liefern.
Rechtlich meinte der Erstrichter, die objektive Unrichtigkeit der von den Klägern beanstandeten Äußerungen des Beklagten sei erwiesen. Durch die Aussendung des Rundschreibens seien diese unrichtigen Behauptungen einer breiten Öffentlichkeit zugekommen. Die unrichtigen Tatsachenbehauptungen seien durchaus geeignet, den Kredit bzw. den Erwerb oder das Fortkommen der beiden Kläger zu schädigen. Beim Erstkläger sei dieser schädigende Erfolg dadurch eingetreten, daß in seinen Kundenkreisen der Eindruck entstehe, er biete, wenn er einem Vertreter eine 50 %ige Provision gewähren könne, von vorneherein zu sehr teuren Preisen an; seine Mitarbeiter versuchten, schon bestehende Verträge mit anderen Unternehmen umzuschreiben, und er sei nicht in der Lage, original Alukon-Rolläden zu liefern. In gleicher Weise werde auch der Zweitkläger geschädigt, der neben seinem monatlichen Fixum auch auf die Provisionen angewiesen sei; auch für ihn bestehe die Gefahr, daß er Umsatzeinbußen und einen Schaden in seinem Erwerb erleide. Da das Rundschreiben einem größeren Bevölkerungskreis zugegangen und darüber in der Öffentlichkeit gesprochen worden sei, habe der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung der Öffentlichkeit über die Unrichtigkeit und den Widerruf der geschäftsschädigenden Behauptungen. Das Unterlassungs-, Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren des Zweitklägers sei nach § 1330 ABGB, jenes des Erstklägers darüber hinaus auch nach § 7 UWG gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in seinem Unterlassungsausspruch, wies aber das Widerrufsbegehren ab und ermächtigte nur den Erstkläger, den stattgebenden Teil des Urteilsspruches im Textteil einer Ausgabe der oberösterreichischen und der Salzburger "Kronen-Zeitung" veröffentlichen zu lassen; das Veröffentlichungsmehrbegehren des Erstklägers sowie das gesamte Veröffentlichungsbegehren des Zweitklägers wurden gleichfalls abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes in Ansehung jedes Klägers S 15.000,--, der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes in Ansehung jedes Klägers S 60.000,--, der Wert des gesamten Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, jedoch nicht S 300.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters als das Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Rechtlich pflichtete es dem Beklagten darin bei, daß das Widerrufsbegehren mangels Angabe eines von den Klägern verschiedenen Widerrufsempfängers abzuweisen sei. Der Ausspruch über das Unterlassungsbegehren sei hingegen berechtigt:
Der Erstrichter habe die Beweislastregeln richtig angewendet. Bei einem Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB habe der Kläger die Tatsachenverbreitung und deren Ursächlichkeit für die Gefährdung oder Verletzung seines Erwerbes, Kredits oder Fortkommens ebenso wie die Unrichtigkeit der Tatsachen zu beweisen. Sei die objektive Sorgfaltsverletzung bewiesen, dann obliege dem Beklagten der Beweis des Fehlens subjektiver Vorwerfbarkeit; er habe daher Anhaltspunkte für die Wahrheit seiner Behauptungen vorzubringen und zu beweisen. Nach § 7 UWG hafte hingegen der Verletzer, dem der Beweis der Wahrheit seiner Behauptungen nicht gelinge, unabhängig davon, ob er die Unwahrheit seiner Behauptungen gekannt habe oder habe kennen können. Weder Schädigungsabsicht noch Bewußtsein der Rechtswidrigkeit sei für diesen Tatbestand notwendig. Dem Beklagten sei der Wahrheitsbeweis für die von ihm im Schreiben vom 7. Juli 1986 aufgestellten Tatsachenbehauptungen, soweit sie den Erstkläger betreffen, nicht gelungen; den in Ansehung des Zweitklägers zulässigen Entschuldigungsbeweis habe der Beklagte nicht angetreten, weil er in erster Instanz lediglich bestritten habe, unwahre Behauptungen aufgestellt oder verbreitet zu haben; Umstände, aus denen er hätte annehmen können, seine Behauptungen vom 7. Juli 1986 seien richtig, habe er weder behauptet noch bewiesen. Zwar treffe es zu, daß der Unterlassungsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB und nach § 7 UWG Wiederholungsgefahr voraussetzt. Diese Gefahr sei immer dann anzunehmen, wenn die ernstliche Besorgnis bestehe, der Verletzer werde weitere Gesetzesverstöße begehen; sie sei nur dann zu verneinen, wenn der Verletzer besondere Umstände dartue, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen ließen. Sei das Verhalten des Beklagten unklar oder zwiespältig oder vertrete er weiter die Auffassung, zu der beanstandeten Handlung berechtigt gewesen zu sein, dann bestehe keine Gewähr für das Unterbleiben künftiger Gesetzesverstöße. Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr sei derjenige beweispflichtig, der bereits einen Gesetzesverstoß begangen habe. Nicht der Kläger habe demzufolge das Vorhandensein, sondern der Beklagte das Fehlen einer solchen Gefahr zu behaupten und zu beweisen. Umstände, die eine Wiederholungsgefahr ausschließen könnten, habe der Beklagte aber in erster Instanz weder behauptet noch unter Beweis gestellt. Seine Auffassung, alle beanstandeten Äußerungen hingen mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des Zweitklägers bei ihm zusammen, treffe nicht zu, weil die Behauptung des Beklagten, die Kläger seien zur Lieferung von original Alukon-Rolläden nicht in der Lage, mit dem Wechsel des Zweitklägers vom Beklagten in die Dienste des Erstklägers nicht unmittelbar zusammenhänge. Auch der Vorwurf unseriöser Geschäftspraktiken (durch Umschreiben von Aufträgen) sei keineswegs inhaltlich so eng an den Dienstgeberwechsel des Zweitklägers gebunden, daß in Hinkunft schädigende Tatsachenbehauptungen des Beklagten gegen die Kläger schlechthin auszuschließen wären. Die Wiederholungsgefahr sei demnach zu bejahen. Durch § 1330 Abs 2 ABGB solle die Beeinträchtigung der relevanten wirtschaftlichen Verhältnisse und Beziehungen durch Rufgefährdung unter Sanktion gestellt werden; diese Bestimmung schütze daher den wirtschaftlichen Ruf insgesamt. § 7 UWG sei ein reines Gefährdungsdelikt: Maßgebend sei immer nur die objektive Eignung einer Behauptung, dem Mitbewerber Nachteile in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zuzufügen; es genüge die abstrakte Gefahr einer Schädigung, erforderlich sei Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes. Bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber spreche die Vermutung von vorneherein für eine solche Absicht. Die Behauptung der Zahlung einer 50 %igen Provision an einen Vertreter werde aber im Kundenkreis in erster Linie dahin beurteilt werden, daß das vertretene Produkt zu teuer verkauft werde, wenn es sich der Erzeuger leisten könne, einem Vertreter eine derart hohe Provision zu zahlen. Bei der Behauptung, die Kläger könnten Alukon-Rolläden nicht liefern und hätten Aufträge an andere Unternehmer auf sich umgeschrieben, liege die Gefahr der Schädigung des wirtschaftlichen Rufs der Kläger auf der Hand, weil damit den Klägern eine unseriöse Geschäftspraktik vorgeworfen sowie ihre Unfähigkeit behauptet werde, ein bestimmtes Produkt zu liefern.
Mit Recht habe das Erstgericht den Anspruch des Erstklägers nach § 7 UWG sowie nach § 1330 ABGB, jenen des Zweitklägers, der nicht Leiter oder Inhaber eines Unternehmens sei, aber nur nach § 1330 ABGB geprüft. Berechtigt sei der Einwand des Beklagten, daß ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG wegen Verstoßes nach § 7 UWG nur dem dort geschützten Personenkreis, nämlich einem Unternehmen oder dessen Leiter, zustehe, bei einem nur auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützten Anspruch hingegen nicht in Betracht komme. Das Urteilsveröffentlichungsbegehren des Zweitklägers sei demnach abzuweisen.
Zu Unrecht berufe sich der Beklagte auf § 1330 Abs 2, letzter Satz, ABGB, wonach der Mitteilende für eine nicht öffentlich vorgebrachte Meinung, deren Unwahrheit er nicht kenne, dann nicht hafte, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse habe. Nicht öffentlich sei eine Mitteilung nur dann, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen sei; vertraulich sei aber eine Mitteilung im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB und des § 7 Abs 2 UWG nur dann, wenn sie gegenüber bestimmten Personen erfolge und ihre vertrauliche Behandlung ausdrücklich zur Pflicht gemacht werde, zumindest aber aus den Umständen oder aus den Regeln des redlichen Verkehrs zwingend folge. Wo jedoch die Gefahr der Weiterverbreitung gegeben sei, müsse auch in diesem Fall ein Recht auf Veröffentlichung des dem Klagebegehren stattgebenden Urteilsspruches dann bestehen, wenn die beanstandete Behauptung nicht nur ihren eigentlichen Adressaten, sondern darüber hinaus auch noch einem weiteren unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gekommen sei. Das beanstandete Schreiben vom 7. Juli 1986 sei an die Kunden des Beklagten gerichtet gewesen, ohne daß darin vom Beklagten eine vertrauliche Behandlung seines Inhaltes verlangt worden sei; darüber hinaus sei es einem weiteren Personenkreis bekannt geworden und festgestelltermaßen Gegenstand von Gesprächen in Gasthäusern gewesen. Angesichts dieser Umstände könne von einer nicht öffentlich vorgebrachten Meinung nicht die Rede sein.
Für die Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Urteils bestehe (§ 25 Abs 3 UWG), sei entscheidend, ob die Veröffentlichung zur Aufklärung des Publikums angebracht und notwendig sei. Art und Umfang der Veröffentlichung müßten im angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Wettbewerbsverstoßes stehen. Von einer Urteilsveröffentlichung sei abzusehen, wenn eine wettbewerbswidrige Äußerung nur gegenüber wenigen Personen gefallen und nicht wahrscheinlich sei, daß sie über diesen Kreis hinausgedrungen sei. Das Ausmaß der Urteilsveröffentlichung hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Berücksichtige man den räumlichen Adressatenbereich des beanstandeten Schreibens, nämlich das Innviertel und Teile von Salzburg, dann erscheine eine einmalige Urteilsveröffentlichung in der oberösterreichischen und in der Salzburger Ausgabe der "Kronen-Zeitung" zur Aufklärung des von dem betreffenden Schreiben informierten Publikums ausreichend.
Gegen den bestätigenden Teil dieses Urteils wendet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das gesamte Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Kläger beantragen, der Revision nicht Folge zu geben. Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend ausgesprochen, daß die Revision zulässig ist, weil zwar zu sämtlichen hier anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriffen schon allgemeine, von der Rechtsprechung entwickelte Leitsätze bestehen, sich aber die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen des Fehlens von Vorentscheidungen mit einem weitgehend gleichartigen Sachverhalt ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muß; in einem solchen Fall kann aber der Oberste Gerichtshof seiner Leitfunktion nur dann gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe von Leitsätzen der Judikatur, sondern auch die richtige Konkretisierung der in Betracht kommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft (ÖBl. 1984, 48; ÖBl. 1988, 41; ÖBl. 1988, 75 uva). Daß es der Beklagte unterlassen hat, im einzelnen darzulegen, welche im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen zu lösen wären, schadet ihm - entgegen der Meinung der Kläger (S. 178) - nicht, weil solche Ausführungen nur bei einer außerordentlichen Revision geboten sind
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist also zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die gerügten Mängel des Verfahrens zweiter Instanz liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
In seiner Rechtsrüge wiederholt der Beklagte nur jene Argumente, die schon das Berufungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes widerlegt hat:
Daß der Kläger, um einen Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB erheben zu können, nicht nur zu beweisen hat, daß die verbreiteten Tatsachen unwahr sind, sondern auch darzutun hat, daß die Unkenntnis des Beklagten von der Unrichtigkeit seiner Mitteilung zumindest auf Fahrlässigkeit beruht, dem Beklagten also bei durchschnittlicher, jedermann zumutbarer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit seiner Behauptungen erkennbar gewesen wäre, dem Beklagten dann aber der Beweis offensteht, daß er trotz der vom Kläger dargetanen Umstände bei der Verbreitung der - erwiesenermaßen
unrichtigen - Tatsachenbehauptungen nicht fahrlässig gehandelt, sondern Anhaltspunkte für die Wahrheit der von ihm verbreiteten Tatsachen gehabt habe, (SZ 44/45; SZ 46/114; SZ 50/86 uva), wurde schon vom Berufungsgericht zutreffend erkannt. Da jedoch der Beklagte - entgegen seinen Revisionsbehauptungen - in erster Instanz solche Gründe für seinen guten Glauben nicht behauptet hat, mußten die Vorinstanzen zu dem Schluß kommen, daß er bei der Verbreitung der festgestelltermaßen unrichtigen Behauptungen schuldhaft gehandelt hat.
Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachten Feststellungsmängel hat das Gericht zweiter Instanz mit Recht verneint, weil er es unterlassen hat, die Tatsachen, die er im Rechtsmittelverfahren festgestellt wissen wollte, schon in erster Instanz zu behaupten. Das gilt auch für die Tatsachen, deren fehlende Feststellung der Beklagte in den Punkten IV 1 bis 4 seiner Berufung gerügt, die das Berufungsgericht aber als unwesentlich bezeichnet hat. Wenn in den Ausfertigungen des Berufungsurteils - im Gegensatz zur Urschrift - statt "unwesentlich" "wesentlich" steht, handelt es sich dabei, wie sich aus dem Zusammenhang zweifelsfrei ergibt, um einen offenkundigen Schreibfehler, hat doch das Berufungsgericht sämtliche Feststellungsmängel verneint und die Feststellungen des Erstrichters als vollständig bezeichnet (S. 157). Davon, daß - wie der Beklagte meint - bei der rechtlichen Beurteilung von diesen Feststellungen auszugehen sei, kann daher keine Rede sein.
Das Rundschreiben des Beklagten vom 7. Juli 1986 ist auch nicht als "nicht öffentlich vorgebrachte Meinung" (§ 1330 Abs 2, letzter Satz, ABGB) oder als "vertrauliche Mitteilung"
(§ 7 Abs 1 Satz 1 UWG) anzusehen. Nicht öffentlich ist eine Mitteilung nur, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 26 zu § 1330). Von vertraulichen Mitteilungen kann aber in der Regel nur dann die Rede sein, wenn dem Empfänger der Mitteilung diskrete Behandlung aufgetragen wurde (SZ 25/100) oder wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist und nicht mit einer Weitergabe an Außenstehende gerechnet werden muß (ÖBl. 1977, 122). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte, der weder den Empfängern seiner Mitteilung deren vertrauliche Behandlung zur Pflicht gemacht noch sonst aus den Umständen zu erkennen gegeben hatte, daß ihre Weiterverbreitung nicht erwünscht sei (vgl. ÖBl. 1969, 111), mußte damit rechnen, daß die von ihm verständigten Kunden über die ihnen zugegangene Information auch mit anderen Personen sprechen würden. Daß dies auch tatsächlich der Fall war, wurde von den Vorinstanzen festgestellt. Auf ein berechtigtes Interesse an einer - wie hier - sachlich unrichtigen Information kann sich der Beklagte keinesfalls berufen. Was die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 1330 Abs 2 ABGB und des § 7 UWG betrifft, kann auf die - durchwegs
zutreffenden - Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Ob Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, weil die Beantwortung dieser Frage immer von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Das gleiche gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist (SZ 56/156 ua). Die Revisionsausführungen, daß das Veröffentlichungsbegehren "insbesonders für die 'Kronen-Zeitung', noch dazu für die Wochenendausgabe in ganz Österreich", sowie für die "Neue Warte am Inn" völlig unadäquat sei, gehen ins Leere, weil das Berufungsgericht diesem Begehren ohnehin nicht stattgegeben hat, sondern den Erstkläger nur dazu ermächtigt hat, das Urteil im Textteil einer Ausgabe der oberösterreichischen und Salzburger "Kronen-Zeitung" veröffentlichen zu lassen. Dabei handelt es sich - entgegen der Meinung des Beklagten - um kein aliud, sondern um ein minus. Nach dem Begehren der Kläger wäre das Urteil in einer Wochenendausgabe der "Kronen-Zeitung" in allen Bundesländern zu veröffentlichen gewesen; die Veröffentlichung in den Ausgaben nur zweier Bundesländer ist demgegenüber kein "aliud".
Der Hinweis des Beklagten darauf, daß § 1330 Abs 2 ABGB nur die Veröffentlichung des Widerrufes selbst, nicht aber des Unterlassungsurteils zuläßt, ist unverständlich, weil das Berufungsgericht diesem Umstand bereits dadurch Rechnung getragen hat, daß es nur dem Erstkläger - der seinen Anspruch (auch) auf § 7 UWG stützen konnte - die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung erteilt hat.
Die Revision mußte mithin erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E15199European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00073.88.0913.000Dokumentnummer
JJT_19880913_OGH0002_0040OB00073_8800000_000