Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof.Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Otto W*** wegen des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit a und c PornG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 3. Mai 1988, GZ 3 b Vr 173/86-35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Kodek, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr. Springer zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Otto W*** wurde (im zweiten Rechtsgang abermals) des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit a und c PornG schuldig erkannt, weil er von etwa Anfang 1985 bis Februar 1986 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Druckwerke, nämlich 10 Nummern des Magazins "Love affair", hergestellt, verlegt, zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten, anderen angeboten und teilweise auch überlassen hatte.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf die Z 4, 5, 5 a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Einen Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages, Dr. Peter M*** ("Kronen-Zeitung"), Gerd L*** ("Wiener") und Norbert J*** ("Österreichisches Kontaktmagazin") als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er bei der Erzeugung des Kontaktmagazins "Love affair" keine auf Ezielung eines Gewinns gerichtete Absicht gehabt habe, weil mit einem Produkt, das Bildmaterial anbietet, schon im Hinblick auf die geringe Ausgabezahl der hergestellten Magazine von 10 bis 30 Stück kein Gewinn erzielbar gewesen wäre (S 177 f).
Dem Erstgericht ist jedoch beizupflichten, daß aus Bekundungen im Verlagswesen tätiger Personen, zu denen der Angeklagte - seiner eigenen Darstellung nach (vgl. S 178) - im Zusammenhang mit der Herausgabe des gegenständlichen Magazins keine Kontakte hatte, für die Beurteilung der Zielsetzung und Motivation des Angeklagten nichts zu gewinnen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer übersieht ferner, worauf im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen wird, daß es für ein Handeln in gewinnsüchtiger Absicht nach ständiger Rechtsprechung (vgl. EvBl 1974/231, EvBl 19782/341, JBl 1972, 582, ÖJZ-LSK 1978/355, 1979/173 ua) schon genügt, wenn durch die Verwendung des Tatobjektes im wirtschaftlichen Sinn (und sei es auch nur durch Einsetzen als Werbemittel im Rahmen eines auf Gewinn gerichteten Geschäftsbetriebs) ein Vermögensvorteil entstehen soll; nicht entscheidend ist, ob die Umsätze, welche durch die Weitergabe pornographischer Gegenstände erzielt werden sollen, aus kommerzieller Sicht lukrativ oder wenigstens rationell sind. Nur zu diesem (letzteren) Beweisthema hätten die beantragten Zeugen aber allenfalls Auskunft geben können; durch das Unterbleiben ihrer Vernehmung wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten sohin nicht beeinträchtigt.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen die Annahme, es sei dem Angeklagten - entgegen seiner vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung - darauf angekommen, sich durch den Vertrieb der Kontaktmagazine einen Gewinn im dargelegten Sinn zu verschaffen, betrifft daher keine für den Ausspruch über die Schuld entscheidenden Tatsachen.
Den Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) zuwider liegt kein innerer Widerspruch darin, daß das Erstgericht einerseits feststellte, die urteilsgegenständlichen Magazine enthielten jeweils in ununterbrochener Reihenfolge "die jedes darüberhinausgehenden Gedankeninhalts entbehrende Wiedergabe sexueller Betätigungen", andererseits aber nur höchstens zwei Bilder (in der Beschwerde unrichtig: jeweils lediglich ein Bild) pro Heft als absolut unzüchtig beurteilte. Denn abgesehen davon, daß bei der Beurteilung eines Druckwerks als unzüchtig der nur geringe Anteil absolut unzüchtiger Darstellungen am Gesamtumfang ohne Bedeutung ist, soferne nur - wie hier - ein entsprechender Auffälligswert jener Darstellungen gewahrt bleibt (vgl. ÖJZ-LSK 1979/284 ua), ist eben nicht schon jede pornographische Darstellung auch tatbildlich im Sinne des § 1 PornG, weil unter der Voraussetzung, daß sie bloß einem bestimmt angesprochenen Interessentenkreis Erwachsener vorbehalten und durch die Art ihrer Präsentation die Möglichkeit der Erregung öffentlichen Ärgernisses oder der Gefährdung Jugendlicher ausgeschlossen ist, nur die sogenannte "harte Pornographie" unter diese Strafbestimmung fällt.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert der Beschwerdeführer einen entschuldigenden Rechtsirrtum (§ 9 StGB) mit der Behauptung, er habe sich bei der Verwendung von erotischem Bildmaterial nur von seinem eigenem Empfinden und Verantwortungsbewußtsein leiten lassen und sei angesichts des starken Wandels des Begriffes der Unzüchtigkeit in den letzten 30 Jahren der berechtigten Ansicht gewesen, daß die Fotos nicht im Sinne des § 1 PornG "unzüchtig" seien.
Der vom Angeklagten solcherart geltend gemachte Irrtum betrifft nicht bloß den Umstand, daß es sich bei den inkriminierten Fotos um "harte" Pornographie handelt, sondern schon deren Beurteilung als "Pornographie" überhaupt, also das - auch für "harte" Pornographie jedenfalls vorauszusetzende (idS 10 Os 3/85 ua) - Erfordernis einer exzessiv-aufdringlichen, anreißerisch verzerrten und nur das Obszöne betonenden, den Wertvorstellungen der Gesellschaft in geschlechtlicher Hinsicht gröblich widersprechenden Darstellung von Geschlechtsakten.
Bei dieser Begriffsvoraussetzung geht es aber um den (objektiven) Bedeutungsinhalt des Tatbestandsmerkmals "unzüchtig", also um eine Tatfrage, sodaß hier - anders als bei der Behauptung eines durch Unkenntnis über die rechtliche Abgrenzung zwischen absoluter und relativer Unzüchtigkeit bedingten Irrtums über das Vorliegen "harter" Pornographie, der die teleologische Reduktion dieses Tatbestandsmerkmals in § 1 PornG um die Fälle der bloß relativen Unzüchtigkeit betrifft und dementsprechend wirklich als Rechtsirrtum (§ 9 StGB) zu beurteilen wäre - der Sache nach ein vorsatzausschließender Tatbildirrtum (§ 5 StGB) reklamiert wird (idS 12 Os 55/85; Leukauf-Steininger StGB2 § 7 RN 7; E. Steininger in JBl 1987, 205 ff, 287 ff, insbes. 211-213, 288, 291 f). Damit läßt aber die Beschwerde insoweit eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, weil der Angeklagte mit der Behauptung eines derartigen Irrtums jene ausdrückliche Urteilsfeststellung übergeht, wonach er sehr wohl mit Unrechtsbewußtsein - also auch mit einer auf die "Unzüchtigkeit" der inkriminierten Darstellungen bezogenen Bedeutungskenntnis - gehandelt hat (US 8 f). Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit der darauf angewendeten Strafbestimmung prozeßordnungsgemäß dargetan werden. Zu Unrecht nimmt der Beschwerdeführer schließlich mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 42 StGB in Anspruch. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert nämlich daran, daß die Schuld des Angeklagten nicht als gering anzusehen ist; setzt doch geringe Schuld ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt voraus. Davon kann unter den gegebenen Umständen - insbesondere wegen der Tatbegehung durch mehr als ein Jahr und der Mehrzahl von Objekten - keine Rede sein. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Eine ausgeführte - an sich unzulässige - "Berufung wegen Schuld" wurde von der Verteidigerin des Angeklagten in dem vom Obersten Gerichtshof angeordneten Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die vorliegenden Rechtsmittel zurückgezogen.
Das Jugendschöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 1 Abs 2 PornG unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe; die Höhe des Tagessatzes bestimmte es mit 150 S. Die "Freiheitsstrafe" (gemeint ersichtlich: Geldstrafe) sah es gemäß § 43 (Abs 1) StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Bei der Strafbemessung wertete es die Herstellung der Tatgegenstände während eines längeren Zeitraumes als erschwerend, dagegen den Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung, die geringe Zahl der hergestellten unzüchtigen Druckwerke und das nunmehr schon längere Wohlverhalten (seit der Tat) als mildernd. In der Berufung behauptet der Angeklagte das Vorliegen eines zusätzlichen Milderungsgrundes und begehrt eine Herabsetzung der Geldstrafe "im schuldangemessenen Ausmaß", wendet sich sohin der Sache nach allein gegen die Anzahl der Tagessätze.
Auch diesem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu. Angesichts der Wiederholung der Tathandlungen kann entgegen der Meinung des Angeklagten nicht davon gesprochen werden, daß die (wiederkehrenden) Taten unter Umständen begangen worden seien, die einem Schuldausschließungsgrund nahekämen.
Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht vollständig festgestellt und zutreffend gewürdigt; die Anzahl der Tagessätze der bedingt nachgesehenen Geldstrafe erweist sich keineswegs reduktionsbedürftig.
Auch der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E15143European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00100.88.0913.000Dokumentnummer
JJT_19880913_OGH0002_0150OS00100_8800000_000