TE OGH 1988/9/13 4Ob579/88

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Angst, Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Blundstone Laurenciana O***, geboren am 15. Juni 1982, Johil O***, geboren am 12. April 1984, und Nino O***, geboren am 19. Jänner 1986, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Johann O***, Kraftfahrer, Ried im Traunkreis, Großendorf 57, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 10. Juni 1988, GZ R 92/88-83, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kremsmünster vom 30. Juli 1987, GZ P 33/86-63, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 26. März 1987, ON 43, ordnete das Erstgericht die gerichtliche Erziehungshilfe für die drei Minderjährigen durch gemeinsame Unterbringung in einem Kinderheim, "bzw in weiterer Folge auf einem Pflegeplatz" an. Den ehelichen Eltern trug es auf, monatliche Unterhaltsbeträge bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen zu leisten, und zwar der Mutter mit Beschluß vom 3. Juli 1987, ON 61, S 500,-- je Kind ab 1. Juni 1987 und dem Vater mit Beschluß vom 30. Juli 1987, ON 63, S 950,-- je Kind ab 1. Mai 1987. Das Erstgericht stellte fest, daß der Vater vom Arbeitsamt Kirchdorf an der Krems einen monatlichen Pensionsvorschuß von S 3.300,-- erhalte, das Arbeitsamt darüber hinaus dem minderjährigen Leo O*** - einem Sohn aus der ersten Ehe des Vaters - einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 534,-- überweise und der Vater ferner monatliche Mieteinnahmen von S 4.100,-- erziele. Rechtlich meinte es, daß diese Mieteinnahmen in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien, wenn auch ein Teil davon zur Rückzahlung von Krediten verwendet werde, die zur Durchführung von Verbesserungen am Hause aufgenommen worden seien. Der festgesetzte Unterhaltsbetrag entspreche dem Einkommen des Vaters und liege unter dem Regelbedarf der Kinder.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß ON 63. Sollte der Vater auf Grund der für ihn notwendigen Diätkost seinen Lebensbedarf tatsächlich nicht selbst decken können, dann stehe ihm ein Unterhaltsanspruch gegen seine Frau zu. Hätte er die Kredite aufgenommen, um die laufenden Lebenshaltungskosten zu bestreiten, dann hätte er einen zu hohen Lebensstandard gewählt; in diesem Fall könne es sich als erforderlich erweisen, sein Mehrfamilienwohnhaus zu veräußern. Den Unterhalt der Kinder könne die Verpflichtung zur Rückzahlung von Krediten nicht schmälern. Auch die Auslagen für den PKW, den der eheliche Vater aus gesundheitlichen Gründen benötige, könnten nicht zum Nachteil der Kinder in Rechnung gestellt werden. Wenn der Unterhaltspflichtige, der derzeit nicht arbeite, den PKW nicht mehr halten könne, werde er seinen Bewegungsspielraum auf das ohne Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges mögliche Maß einzuschränken haben. Sollten Mieter nicht regelmäßig zahlen, dann werde der eheliche Vater für eine Vermietung an zahlungsfähige und -willige Mieter zu sorgen haben. Könne er sich aber das Haus und die Erfüllung seiner den Mietern gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht leisten, dann werde er eben die Veräußerung des Hauses erwägen müssen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Unterhaltsfestsetzungsantrag abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig; dieser Rechtsmittelausschluß hat Vorrang vor der Rechtsmittelbeschränkung des § 16 AußStrG (EFSlg 44.602, 49.928, 52.710 uva). Zur Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (wie Vermögen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, Leistung anderer Personen), sowie der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 neu = SZ 27/177 uva). Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage handelt es sich demnach, wenn der Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung betrifft (SZ 45/87; SZ 51/110 uva). Da sowohl die angefochtene Entscheidung als auch der Revisionsrekurs nur Fragen der Unterhaltsbemessung im erwähnten Sinne zum Gegenstand haben, war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E15185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00579.88.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19880913_OGH0002_0040OB00579_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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