TE OGH 1988/9/13 9NdA6/88

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Gamerith als weitere Richter in der zu 12 Cga 143/88 des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ewald S***, Kellner, Linz, vertreten durch Dr. Helga K***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, Volksgartenstraße 40, wider die beklagte Partei H*** Gesellschaft mbH,

vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 20.607,38 brutto sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Anstelle des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes wird das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache bestimmt, weil die beantragte Veränderung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nach § 31 JN im Hinblick auf die weit überwiegend im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck durchzuführenden Beweisaufnahmen (sämtliche beantragten Zeugen wohnen im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck, in welchem auch die beklagte Partei ihren Sitz hat) zur Wahrung der Unmittelbarkeit des Verfahrens zweckmäßig erscheint und damit auch eindeutig zugunsten aller am Verfahren Beteiligten bejaht werden muß, so daß dem Delegierungsantrag der beklagten Partei trotz des Widerspruches des Klägers, der sich selbst nicht an seinem "Nebenwohnsitz" in Linz, sondern "auf Saison" in Kärnten befindet, Folge zu geben war.

Anmerkung

E14935 9NdA6.88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009NDA00006.88.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19880913_OGH0002_009NDA00006_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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