Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Manfred S***, Angestellter, nunmehr Geschäftsführer, Absam, Daniel-Swarovski-Straße 57 b, vertreten durch Dr. Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Jörg S***, Geschäftsmann, Schwaz, Archengasse 41, vertreten durch Dr. Tilmann Luchner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,390.112,01 brutto sA, Rechnungslegung (Streitwert S 240.000,-) und Feststellung (Streitwert S 121.659,34), Gesamtstreitwert S 1,751.771,30 sA, Revisionsstreitwert
S 1,470.689,74 sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. März 1988, GZ 5 Ra 30/88-41, womit infolge Berufung beider Parteien das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19. Oktober 1987, GZ 47 Cga 34/87-32, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1. den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch
Der Kostenrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 18.277,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.661,55 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 47 Abs.1 ASGG enthält lediglich eine Ausnahme von den Rekursbeschränkungen des § 528 Abs.1 Z 1 und 5 ZPO. Die Rekursbeschränkung des § 528 Abs.1 Z 2 ZPO hat daher auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen Anwendung zu finden, sodaß Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt auch in diesen Verfahren unzulässig sind. Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E15273European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00197.88.0914.000Dokumentnummer
JJT_19880914_OGH0002_009OBA00197_8800000_000