TE OGH 1988/9/14 9ObA179/88

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Veröffentlicht am 14.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl H***, Gemeindearbeiter, Asten, Tillysburgerstraße 10, vertreten durch Dr. Bernhard S***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich in Linz, dieser vertreten durch Dr. Alfred Eichler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei S***, Beton- und Fertigteilwerke Ges.m.b.H., Asten, Fischinger Hauptstraße, vertreten durch Dr. Wolfgang Pils, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 198.719,94 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 1988, GZ 12 Ra 11/88-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24. August 1987, GZ 13 Cga 1009/87-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.360,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 669,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hatte an Dr. Bernhard S***, einen Angestellten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, schriftlich Prozeßvollmacht erteilt. Nach dem Inhalte dieser Prozeßvollmacht ist der Machthaber berechtigt, die Vollmacht auf einen anderen Bevollmächtigten nach seiner Wahl zu übertragen oder Untervollmacht zu erteilen. Da Dr. Bernhard S*** gemäß § 40 Abs 1 ASGG nur zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz berechtigt ist, hat er Rechtsanwalt Dr. Alfred E*** für das Revisionsverfahren Untervollmacht erteilt (§§ 33, 39 ZPO). Die Berufung auf diese Vollmacht ersetzt deren urkundlichen Nachweis. Entgegen der Ansicht der Revisionsgegnerin ist daher der Kläger im Revisionsverfahren ordnungsgemäß vertreten.

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist (vgl insbesondere Arb 9460), reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Auf einen pathologischen Alkoholmißbrauch, der bereits den Grad einer zwanghaften und unbeherrschbaren Krankheit erreicht hatte, (14 Ob A 75/87) hat sich der qualifiziert vertretene Kläger in erster Instanz nicht berufen. Das Verfahren, insbesondere auch die Vernehmung des Klägers als Partei, hat auch keine Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E15263

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00179.88.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19880914_OGH0002_009OBA00179_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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