Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr.Lachner und Dr.Massauer als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Wilhelm K*** wegen Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 Vr 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg, über den Antrag des Dr. Friedrich Wilhelm K*** auf Bewilligung der Einsichtnahme in den Akt des Obersten Gerichtshofes, AZ 14 Os 189, 190/87, betreffend die Entscheidung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Juni 1987, AZ Jv 7762-17d/87, und des Oberlandesgerichtes Wien (als Beschwerdegericht) vom 15.Oktober 1987, AZ 25 Bs 239/87, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Gemäß § 82 StPO wird dem Verurteilten Dr.Friedrich Wilhelm K*** die Einsichtnahme in den Akt 14 Os 189, 190/87 des Obersten Gerichtshofes bewilligt. Von der Einsichtnahme ausgenommen sind das Beratungsprotokoll und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senates betreffenden Aktenstücke; das sind die Ordnungsnummer 5/Seiten 17 bis 25 und 11/Seiten 53 bis 65 (Urteilsanträge) sowie die Ordnungsnummern 7/Seiten 29 und 30 und 13/Seite 69 (Stellungnahmen der Senatsmitglieder) und schließlich aus Ordnungsnummer 14 die Seiten 73 und 74 (Beratungsprotokoll). Von den der Einsichtnahme unterliegenden Aktenstücken sind dem Antragsteller von den Ordnungsnummern 1 bis 4, 6, 7 a, 8 bis 12, 14/Seiten 71 und 72 sowie 16 Kopien und vom Urteil Ordnungsnummer 15 drei Ausfertigungen sowie vom Beschluß Ordnungsnummer 17 eine Ausfertigung im Original auszufolgen.
Text
Begründung:
Der Verurteilte Dr.Friedrich Wilhelm K*** hat beantragt, ihm zur Ausführung einer Beschwerde gemäß Art. 25 MRK bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte die Einsicht in den oben bezeichneten Akt des Obersten Gerichtshofes zu bewilligen und ihm Kopien sämtlicher der Akteneinsicht unterliegender Aktenstücke sowie drei zur Übermittlung an die Kommission geeignete Urteilsausfertigungen auszufolgen.
Rechtliche Beurteilung
Da der Antragsteller mit der Bezugnahme auf eine in Aussicht genommene Beschwerdeführung nach Art. 25 MRK glaubhaft einen Grund dargetan hat, der die Bewilligung der Einsicht in den bezeichneten Akt des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt, war gemäß § 82 StPO spruchgemäß zu erkennen. Dabei war auszusprechen, daß das Beratungsprotokoll sowie alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senates betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis (§ 45 Abs. 2 StPO) unterliegenden Aktenstücke von der Akteneinsicht ausgenommen sind (vgl. 9 Os 42/85, 9 Os 76/85 und 14 Os 111/87).
Anmerkung
E17853European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00189.87.0914.000Dokumentnummer
JJT_19880914_OGH0002_0140OS00189_8700000_000