Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** F***-AG,
D-4000 Düsseldorf 1, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Paul Hörner, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Josef F***, Stahlbau und Kranverleih, 8740 Zeltweg, vertreten durch Dr. Max Siebenhofer, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen S 108.020,29 s.A. infolge Rekurse der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18. April 1988, GZ 4 b R 44/88-28, womit die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 18. Jänner 1988, 8 Cg 250/87-19 in der Fassung des Beschlusses vom 29. Jänner 1988, GZ 8 Cg 250/87-21, zurückgewiesen wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.)
Der Rekurs der Klägerin wird zurückgewiesen.
2.)
Dem Rekurs des Beklagten wird nicht Folge gegeben. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erkannte mit dem den Parteienvertretern jeweils am 25. Jänner 1988 zugestellten Urteil dahin, daß es den Beklagten schuldig erkannte, der Klägerin den Betrag von S 93.754,29 s.A. zu bezahlen; das Mehrbegehren von S 14.266,-- s.A. wies es ab. Mit der Verfügung vom 28. Jänner 1988 forderte das Erstgericht die Urteile von den Parteienvertretern "zwecks Berichtigung der Kostenentscheidung" zurück (AS 89). Mit dem Beschluß vom 29. Jänner 1988 berichtigte es den Kostenausspruch seiner Entscheidung dahin, daß es die Kosten der Klägerin anstatt mit S 25.359,98 mit S 29.945,98 bestimmte. Es wies in der Begründung darauf hin, daß es irrtümlich die Pauschalgebühr von S 5.200,-- nicht berücksichtigt habe, was unter Bedachtnahme auf den anzuwendenden Kostenaufteilungsschlüssel von 7/8 für die Klägerin einen Mehrbetrag von S 4.550,-- ergebe. Der Beschluß wurde dem Klagevertreter am 8. Februar 1988 und dem Beklagtenvertreter am 9. Februar 1988 zugestellt. Die Klägerin erhob am 4. März 1988, der Beklagte am 8. März 1988 Berufung. Beide Parteien erstatteten auch Berufungsbeantwortungen.
Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß die Berufungen beider Parteien als verspätet zurück. Es vertrat die Auffassung, daß der Berichtigungsbeschluß des Erstgerichtes keine Verlängerung der Berufungsfrist der Parteien bewirkt habe. Das erstgerichtliche Urteil sei in der Hauptsache nicht verändert worden. Die Parteien hätten über den Inhalt der erstgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache keinen Zweifel haben können, weil ausdrücklich nur eine Berichtigung im Kostenpunkt angekündigt wurde. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Rekurse beider Parteien, in welchen sie die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses beantragen und weiters begehren, dem Berufungsgericht die meritorische Erledigung der Berufungen aufzutragen. Für beide Rechtsmittel gilt die 14tägige Rekursfrist; beide sind einseitig (vgl. 6 Ob 517/88 ua).
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Klägerin ist jedoch unzulässig, jener des Beklagten nicht berechtigt.
1.) Zum Rekurs der Klägerin:
Für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 2-5 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO dann unzulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht übersteigt (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht ÖJZ 1983, 203; RZ 1984/79; JBl 1985, 113; 4 Ob 396/83; 7 Ob 570/84; 8 Ob 13/87 ua). Da die Klägerin in der Berufung nur die Abweisung des von ihr begehrten Betrages von S 14.266,-- bekämpft, der Streitwert des Beschwerdegegenstandes somit S 15.000,-- nicht übersteigt, war der Rekurs der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.
2.) Zum Rekurs des Beklagten:
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses der Fristenlauf für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die berichtigte Entscheidung dann nicht neuerlich beginnt, wenn auch ohne Berichtigung über den neuerlichen Inhalt der Entscheidung für den Rechtsmittelwerber kein Zweifel bestehen konnte, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 27/219; JBl 1974, 102; EvBl 1975/224; 5 Ob 587, 588/80 uva). Hier mußte den Parteien aufgrund der ihnen bekanntgegebenen Absicht des Erstgerichtes, eine Berichtigung nur im Kostenpunkt vorzunehmen, völlig klar sein, daß die Entscheidung in der Hauptsache, durch die allein sie sich beschwert erachteten, keine Änderung erfahren werde. Auf allfällige wirtschaftliche Erwägungen, die die Anfechtung in der Hauptsache nach dem Gesichtspunkt der Kostenhöhe abhängig machten, kann nicht Bedacht genommen werden, weil diese außerhalb der allein beachtlichen rechtlichen Interessen der Parteien liegen. Im übrigen haben sich die Parteien auf einen solchen Zusammenhang auch nicht berufen. Dem Rekurs des Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
Anmerkung
E15495European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00597.88.0915.000Dokumentnummer
JJT_19880915_OGH0002_0080OB00597_8800000_000