Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Jennifer D***, geboren am 29. Mai 1980, und Tamara D***, geboren am 22. Oktober 1982, infolge Revisionsrekurses der mütterlichen Großeltern Martin und Gertraud R***, Aiglhofstraße 25, 5020 Salzburg, gegen den Beschluß (Punkt 3.) des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 7. Juli 1988, GZ 22 a R 54, 55, 62, 63/88-116, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 15. April 1988, GZ 20 P 256/87-108, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsrekurse vom 11. August 1988 und vom 23. August 1988 werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht unter (Maßgabe-)Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag der mütterlichen Großeltern vom 12. Mai 1987 (ON 79), ihnen ein Besuchsrecht zu den beiden Minderjährigen einzuräumen, abgewiesen. In der ausführlichen Entscheidungsbegründung wurde im wesentlichen dargelegt, daß derzeit ein Besuchsrecht der mütterlichen Großeltern dem Wohl beider Kinder widerstreite, zumal sich auch das der Mutter eingeräumte - bescheidene - Besuchsrecht in seiner praktischen Ausübung erst bewähren müsse.
Gegen den ihnen am 29. Juli 1988 zugestellten Beschluß der zweiten Instanz erhoben die mütterlichen Großeltern am 11. August 1988 einen "außerordentlichen Revisionsrekurs" wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit und Nullität mit dem Ersuchen, wegen des Umfangs ihrer "diesbezüglichen Stellungnahme" die (Rechtsmittel-)Frist um zwei Wochen zu verlängern. Am 23. August 1988 überreichten sie sodann einen umfangreichen "Ausführungsschriftsatz".
Rechtliche Beurteilung
Beide Rechtsmittelschriften sind unzulässig und daher zurückzuweisen.
Der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs erschöpft sich in der begründungslosen und daher einer sachlichen Prüfung nicht zugänglichen Bezeichnung von Anfechtungstatbeständen des § 16 AußStrG. Es liegt somit ein unwirksames Rechtsmittel vor, über das eine Sachentscheidung nicht getroffen werden kann. Auf den Inhalt des außerhalb der 14tägigen Rechtsmittelfrist und daher verspätet erstatteten, Rechtsmittelgründe nachschiebenden Ausführungsschriftsatzes kann gemäß § 11 Abs.2 AußStrG schon deshalb nicht eingegangen werden, weil sich die angefochtene Entscheidung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten (hier des Vaters, dem die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten zusteht) ändern ließe (JBl. 1978, 269; EFSlg. 52.652 uva).
Die insgesamt unzulässigen Revisionsrekursschriftsätze der mütterlichen Großeltern sind daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E15494European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00633.88.0915.000Dokumentnummer
JJT_19880915_OGH0002_0080OB00633_8800000_000