TE OGH 1988/9/16 8Nd2/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der Gemeinschuldnerin D*** Eigentumswohnungen Gesellschaft m.b.H.,

vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.Ing. Wilhelm P***, AZ S 57/85,

über den Antrag der Gemeinschuldnerin, anstelle des Kreisgerichtes Wels

zur Durchführung des Insolvenzverfahrens ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz gelegenes Gericht zu bestimmen, in nicht nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Dem Delegierungsantrag der Gemeinschuldnerin wird nicht Folge gegeben, weil die Voraussetzungen für eine amtswegige Delegation gemäß § 30 JN, nämlich eine vom Gericht angezeigte Behinderung desselben an der Ausübung der Gerichtsbarkeit aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe, nicht gegeben ist - die Gemeinschuldnerin behauptet auch selbst nur hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz sowie des Präsidenten und Vizepräsidenten des Kreisgerichtes Wels und des zuständigen Konkursrichters das Vorliegen von Ausschließungsgründen - und Zweckmäßigkeitsgründe im Sinne des § 31 JN nicht geltend gemacht wurden.

Anmerkung

E14920 8Nd2.88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080ND00002.88.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19880916_OGH0002_0080ND00002_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten