Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer sowie Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Janos J*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB über den Antrag des Verurteilten auf Akteneinsicht in den Akt des Obersten Gerichtshofes, AZ 15 Os 66,67/88, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Einschreiter Janos J*** wird Einsicht in den hg. Akt AZ 15 Os 66,67/88 gewährt, ausgenommen jedoch in die Ordnungsnummern 6, 7, 8, 10 und in die Urschrift von ON 11.
Text
Gründe:
Der Verurteilte Janos J*** begehrt Einsicht in den ihn betreffenden Akt des Obersten Gerichtshofes mit der Behauptung einer (offenbar beabsichtigten) Beschwerdeführung nach Art. 25 MRK.
Rechtliche Beurteilung
Die Akteneinsicht war zu bewilligen, ausgenommen jedoch in das Beratungsprotokoll und alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende, die Willensbildung des Senates betreffende Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern, das sind die ON 6, 7, 8, 10 und die Urschrift von 11 (ÖJZ-LSK 1980/116).
Anmerkung
E15346European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00066.88.0920.000Dokumentnummer
JJT_19880920_OGH0002_0150OS00066_8800000_000