TE OGH 1988/9/20 5Ob604/88

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Klinger, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache betreffend Maria L***, geboren am 13. September 1902, 1140 Wien, Kienmayergasse 8/9, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 14.Juni 1988, GZ 44 R 80/88-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 14.April 1988, GZ 1 SW 8/88-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über Anregung des für das Verfahren 4 MSch 1/86 des Erstgerichtes zuständigen Richters leitete dieses das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für Maria L*** ein. Auf Grund der Anhörung der Betroffenen nach § 237 Abs 1 AußStrG und der im Akt erliegenden Schreiben der Betroffenen kamen die Vorinstanzen zur Überzeugung, daß Maria L*** an massiven Verfolgungsideen deswegen leide, weil der zur Zahlung einer Leibrente verpflichtete Käufer ihres Miteigentumsanteiles an dem Haus Wien 14, Kienmayergasse 8 aus einer kürzeren Lebensdauer des Leibrentenempfängers wirtschaftliche Vorteile ziehe. Sie fühle sich von Mördern verfolgt und schreibe zufällige Vorfälle - wie etwa das Herabfallen eines Ziegels von einer Hausfassade - Mordkomplotten seitens der jetzigen Hauseigentümer zu.

Da begründete Anhaltspunkte sowohl für eine psychische Erkrankung als auch für die Gefahr eines wirtschaftlichen Nachteiles (insbesondere im Hinblick auf das beim Erstgericht anhängige Verfahren 4 MSch 1/86) bestünden, sei das Verfahren auf Bestellung eines Sachwalters fortzusetzen. Dies erfordere die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für dieses Verfahren und auch zur Vertretung in dem zu 4 MSch 1/86 anhängigen Verfahren. Da dort vor allem Rechtskenntnisse erforderlich seien, sei ein Rechtsanwalt zum einstweiligen Sachwalter zu bestellen gewesen. Ihren Neffen lehne Maria L*** strikt ab. Die Bestellung eines Sachverständigen sei nach § 241 AußStrG notwendig, weil ein Sachwalter nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen bestellt werden dürfe. Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Es billigte in seiner Entscheidung die erstgerichtliche Rechtsansicht. Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Betroffenen, der erkennbar auf die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen gerichtet ist.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Gemäß § 16 AußStrG, der auch im Verfahren zur Bestellung von Sachwaltern gilt (NZ 1986, 71; NZ 1987, 95 uva), ist in dem Falle der Bestätigung eines Beschlusses der ersten Instanz durch das Rechtsmittelgericht ein weiterer Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Derartiges wird im Revisionsrekurs aber nicht geltend gemacht. Die Rechtsmittelwerberin beruft sich vielmehr darauf, daß man von der Qualifizierung der von ihr im Verfahren erster Instanz behaupteten Tatsachen (Herunterkommen eines Ziegelbrockens schief gegen sie; Dingen eines Jugoslawen als Mörder; Explosion im Abzugsrohr ihres Gaskonvektors) durch sie als Mordversuche nicht darauf schließen könne, daß sie geisteskrank sei. Die Rekurswerberin setzt daher auch im Revisionsrekurs jenes Verhalten, welches den Vorinstanzen bedenklich genug erschien, um zu prüfen, ob Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters gegeben sind. Die Frage, unter welchen Umständen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen vorliegen und unter welchen Umständen es das Wohl des Betroffenen erfordert, daß ihm das Gericht zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter bestellt, ist im Gesetz nicht geregelt (6 Ob 581,582/25 uva). Offenbare Gesetzwidrigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Ermessensentscheidung könnte daher nur dann vorliegen, wenn sie gegen Grundprinzipien des Rechtes verstieße oder wenn sie ganz willkürlich und mißbräuchlich wäre (MGA Verfahren Außerstreitsachen2 § 16 AußStrG/E 23). Derartiges ist aber nach der Aktenlage nicht gegeben.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E15443

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00604.88.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19880920_OGH0002_0050OB00604_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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