Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Rudolf Hundstorfer (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert G***, Reinprechtsdorferstraße 74/9, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. März 1988, GZ 31 Rs 36/88-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. August 1987, GZ 7 Cgs 1004/87-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
2. Der in der Revision enthaltene Kostenrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab. Der am 27. Mai 1941 geborene Kläger habe den Lehrberuf eines Werkzeugmachers erlernt und während der letzten 15 Jahre vor Antragstellung auch ausgeübt. Der Kläger sei weiterhin in der Lage, seinem bisherigen Beruf als Werkzeugmacher nachzugehen. Er sei daher nicht invalide (im Sinne des § 255 Abs.1 ASVG).
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und war der Ansicht, die Rechtsrüge sei nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe.
Rechtliche Beurteilung
Die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger nur Mängel des Verfahrens erster Instanz deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat und bekämpft die Vollständigkeit und Richtigkeit des berufskundlichen Sachverständigengutachtens. Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (JBl. 1988, 196 ua). Die Frage aber, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie jene, ob das eingeholte Sachverständigengutachten erschöpfend ist oder ob noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären. Eine Anfechtung betrifft die rechtliche Beurteilung nur insoweit, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdruckes unterlaufen ist und dadurch die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (EvBl. 1959/160; Fasching IV 336). Solche Verstöße aber werden in der Revision nicht aufgezeigt und liegen auch nicht vor.
Verfügt der Versicherte noch über die Arbeitskraft, die ihn befähigt, den bisher ausgeübten Beruf ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes weiterhin auszuüben, so kann seine Arbeitsfähigkeit nicht unter die Hälfte derjenigen eines zum Vergleich heranzuziehenden "gesunden Versicherten" gesunken sein, weil auch dieser nur über eine solche Arbeitskraft verfügen muß. Gesund im Sinne der §§ 255 Abs.1 und 273 Abs.1 ASVG ist daher ein Versicherter, der zumindest noch über die Arbeitskraft verfügt, die erforderlich ist, um die jeweils in Betracht kommenden Berufe auszuüben (SSV-NF 1/37). Dies aber ist beim Kläger der Fall. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.d ASGG.
Der in der Revision enthaltene Rekurs gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes war zurückzuweisen, weil Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt gemäß § 528 Abs.1 Z 2 ZPO unzulässig sind.
Anmerkung
E15855European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00197.88.0920.000Dokumentnummer
JJT_19880920_OGH0002_010OBS00197_8800000_000