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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §69 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des A in N, vertreten durch Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt in 5730 Mittersill, Kirchgasse 12, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 3. Juni 2005, Zl. 2003/ZE-001187, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheit Erteilung einer Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See wurde von Amts wegen das Verfahren betreffend Erteilung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wieder aufgenommen ("weil Sie sich diese Erteilung durch die Vorlage einer gefälschten Urkunde (Führerschein) erschlichen haben") und ausgesprochen, dass der am 4. Juli 2003 ausgestellte Führerschein unverzüglich nach Erhalt dieses Bescheides, längstens jedoch innerhalb einer Frist von 3 Tagen beim Gendarmerieposten in N abzuliefern sei. Als Rechtsgrundlage wurden § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und § 5 FSG angeführt. Die Behörde führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 16. Mai 2003 auf Grund eines albanischen Führerscheins für die Klasse "B" den Antrag auf Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung eingebracht. Der albanische Führerschein sei am 16. Mai 2003 zur kriminaltechnischen Untersuchung zur Bundespolizeidirektion nach Salzburg geschickt worden. Am 30. Mai 2005 habe die Behörde einen Untersuchungsbericht erhalten, wonach auf Grund neuester Erkenntnisse durch das Bundeskriminalamt München vom 29. Dezember 2004 festgestellt worden sei, dass es sich bei dem betreffenden albanischen Führerschein auf Grund der bestehenden Druckfehler um eine Totalfälschung handle. Es sei daher das Verfahren innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund eingeleitet worden. Der angefochtene Bescheid enthält ferner die Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig."
Die vorliegende Beschwerde ist aus folgenden Gründe unzulässig:
Voraussetzung für die Beschwerdeerhebung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist u.a. die Erschöpfung des Instanzenzuges. Beschwerden können daher nur gegen letztinstanzliche Bescheide erhoben werden. Deshalb ist die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt wurde, dann mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen, wenn gegen diesen Bescheid noch eine - wenn auch keine abgesonderte - Berufung zusteht, so wie dies nach § 70 Abs. 3 zweiter Satz AVG bei nicht letztinstanzlichen Wiederaufnahmebescheiden der Fall ist (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0433, mit weiterem Hinweis).
Die Verfügung der Wiederaufnahme kann erst gleichzeitig mit dem im wieder aufgenommenen Verfahren ergehenden Sachbescheid nach Maßgabe der gegen diesen Bescheid zulässigen Rechtsmittel im Verwaltungsweg bekämpft werden (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 in Anm. 9 zu § 70 Abs. 3 AVG, S. 1526). Im Beschwerdefall geht es der Sache nach um die Erteilung einer Lenkberechtigung. In einer solchen Angelegenheit ist gemäß § 35 Abs. 1 FSG Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des betreffenden Landes zulässig. Dem Beschwerdeführer steht daher die Möglichkeit offen, die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Wiederaufnahme in der Berufung gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung zu bekämpfen. Damit erweist sich aber der Instanzenzug im Beschwerdefall als nicht erschöpft. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2005
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110136.X00Im RIS seit
23.11.2005