TE OGH 1988/9/20 10ObS188/88

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Rudolf Hundstorfer (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Theresia W***, 1100 Wien, Gudrunstraße 55-103/52/1/7, vertreten durch Dr.Günther Romauch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 15.Jänner 1988, GZ 31 Rs 6/88-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.Oktober 1987, GZ 4 Cgs 1074/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 3.März 1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 5.Dezember 1986 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es stellte fest, daß die am 4.Juni 1935 geborene Klägerin keinen Beruf erlernt hat und zuletzt als Hilfsarbeiterin, Abteilungshelferin in einem Krankenhaus und als Heimhilfe tätig war. Die Klägerin kann alle leichten und mittelschweren Arbeiten verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten unter dauerndem besonderem Zeitdruck, in andauerndem Sitzen und Gehen, sowie Arbeiten in Nässe und Kälte, feuchtkaltem Milieu, ausgesprochene Hebe- und Tragearbeiten, insbesondere solche in der Gemeinschaft, Akkord- und Bandarbeiten, ausgesprochen feinmechanische Arbeiten, sowie Arbeiten an rasch laufenden Maschinen und solchen, bei denen das Arbeitstempo von der Maschine diktiert wird. Die Klägerin ist unterweisbar und kann eingeordnet werden. Die Fingerfertigkeit ist erhalten.

Weil die Klägerin noch als Packerin in Kaufhäusern, Bürobedienerin, Regalbetreuerin in Großmärkten oder Aufseherin in Museen und Versteigerungshäusern tätig sein könne, sei sie nicht invalide im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG.

Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. In ihrer Revision macht die Klägerin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, beantragt das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern und stellt hilfsweise einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revision kommt keine Berechtigung zu.

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Berufungswerberin ausschließlich Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen schon vom Berufungsgericht verneint wurde. Solche Mängel können aber mit Revision nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden (JBl. 1988, 196 uva).

Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Ist die Invalidität eines Versicherten nach § 255 Abs. 3 ASVG zu beurteilen, so kann er auf alle seinem medizinischen Leistungskalkül entsprechenden Tätigkeit verwiesen werden, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Ist der Versicherte nur nicht in der Lage, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, so ist der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, nicht jedoch jener der Invalidität gegeben (SSV-NF 1/23). Daß der Klägerin die angeführten Verweisungstätigkeiten nach ihrer medizinischen Leistungsfähigkeit aber zumutbar sind, hat das Erstgericht auf Grund des berufskundlichen Sachverständigengutachten festgestellt. Schon nach der Erfahrung des täglichen Lebens ist offensichtlich, daß beispielsweise die Tätigkeit einer Packerin in einem Kaufhaus (etwa in der Textilbranche) oder als Aufsichtsorgan in Museen oder Versteigerungshäusern keine über das Kalkül mittelschwerer Arbeiten hinausgehende Beanspruchung erfordern und auch nicht in ständigem Gehen oder Sitzen ausgeübt werden.

Zu Recht haben daher die Vorinstanzen das Vorliegen von Invalidität nach § 255 Abs. 3 ASVG verneint.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E15565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00188.88.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19880920_OGH0002_010OBS00188_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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