TE OGH 1988/9/20 10ObS214/88

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Rudolf Hunstorfer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann M***, Zimmerer, 2700 Wiener Neustadt, Lichtenwörthnergasse 42, vertreten durch Adolf S***, Zentralverband der Pensionisten Österreichs, 2700 Wiener Neustadt, Kollonitschgasse 12, dieser vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.April 1988, GZ 33 Rs 92/88-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11.Jänner 1988, GZ 4 Cgs 1572/87-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab. Es kam auf Grund der Feststellung, daß der Kläger alle leichten bis mittelschweren Arbeiten im Rahmen der üblichen Arbeitszeiten verrichten könne, rechtlich zur Ansicht, daß keine das Klagebegehren rechtfertigende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers gegeben sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen mehrerer vom Kläger geltend gemachter Verfahrensmängel und war im übrigen der Auffassung, daß die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt sei, weil sie ausschließlich auf die Folgen der behaupteten Verfahrensmängel verweise.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es - gegebenenfalls nach Beweiswiederholung - im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Obwohl in der Revision als Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angegeben wird, sind darin keine Ausführungen hiezu enthalten. Der Kläger macht vielmehr Verfahrensmängel geltend, die schon den Gegenstand seiner Berufung bildeten und deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Zwar schadet die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO nicht. Der Revision kann aber dennoch ein Erfolg nicht beschieden sein, weil Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 uva). Im übrigen kann die Revision auch nicht auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt werden, weil der Kläger, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, gegen das Urteil des Erstgerichtes keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge erhob. In einem solchen Fall kann aber das Urteil des Berufungsgerichtes nicht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werden (SSV-NF 1/28 ua).

Anmerkung

E15564

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00214.88.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19880920_OGH0002_010OBS00214_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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