Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann K***, Pensionist, Eberndorf, Gösselsdorf 16, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Dr. Franz Grauf, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei Sophie M***, Landwirtin, Bleiburg, Moos 47, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 12.000,-- s.A. infolge Revision und Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 24. März 1988, GZ 2 R 128, 131/88-27, und den damit verbundenen Beschluß, womit infolge Berufung und Rekurs der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Eisenkappel vom 11. Dezember 1987, GZ C 25/86-18, bestätigt und ergänzt sowie der mit diesem Urteil verbundene Beschluß bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger ist Eigentümer der Waldgrundstücke 647 und 648 KG Altendorf. An das Grundstück 647 grenzt das Grundstück 646 Wald und an das Grundstück 648 das Waldgrundstück 645. Die beiden letztgenannten Grundstücke stehen im Eigentum der Beklagten. Der Grenzverlauf zwischen dem beiderseitigen Grundbesitz ist strittig. Die Beklagte hat auf dem strittigen Streifen zwischen den Grundstücken 648 und 645 Holz geschlägert. Aus diesem Grunde begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren einen Schadenersatz von S 12.000,-- s.A. Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren mit der Behauptung, die Schlägerung habe auf ihrem Grund stattgefunden. Im Zuge des erstgerichtlichen Verfahrens stellte der Kläger den Zwischenantrag auf Feststellung, daß die Grenze zwischen seinen Grundstücken einerseits und den Grundstücken der Beklagten andererseits entsprechend seiner Behauptung verlaufe. Beide Vorinstanzen haben den Zwischenfeststellungantrag bezüglich des Grenzverlaufes zwischen den Grundstücken 647 und 646 mit der Begründung zurückgewiesen, eine derartige Feststellung sei für das Verfahren deshalb nicht präjudiziell, weil die behaupteten Schlägerungen, für die Schadenersatz nicht begehrt wird, nur auf dem Grundstreifen zwischen den beiden anderen Grundstücken stattgefunden hätten.
Das Erstgericht hat, ausgehend von Feststellungen, die den Standpunkt der Beklagten stützten, das Klagebegehren abgewiesen und festgestellt, daß die Grenze zwischen den Grundstücken 648 und 645 entsprechend der Behauptung des Beklagten verläuft. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Klagebegehrens bestätigt. Ferner hat es den feststellenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung mit der Begründung ersatzlos behoben, eine derartige Feststellung sei nicht begehrt worden. Aus Anlaß der Berufung hat es jedoch spruchmäßig den Zwischenfeststellungsantrag mangels Vorliegens der behaupteten sachlichen Voraussetzungen abgewiesen. Eine Bewertung des Streitgegenstandes und einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht mit der Begründung unterlassen, gemäß § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO sei das Urteil nicht anfechtbar, weil der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- nicht übersteige. Abgesehen davon, daß bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision der Wert eines Zwischenfeststellungsantrages nicht zu berücksichtigen sei, käme man auch im Falle der Berücksichtigung zu keinem anderen Ergebnis, weil der Feststellung des Erstgerichtes kein Antrag einer Partei zugrundeliege und über einen weiteren Zwischenfeststellungsantrag vom Erstgericht nicht entschieden worden sei.
Die vom Kläger gegen das berufungsgerichtliche Urteil wegen § 503 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist ebensowenig zulässig, wie der von ihm gegen den berufungsgerichtlichen Beschluß (offenbar mit Ausnahme der Behebung der erstgerichtlichen Feststellung) erhobene Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
1.) Zum Revisionsrekurs:
Mit der diesbezüglichen Entscheidung hat das Berufungsgericht einen Beschluß des Erstgerichtes bestätigt, sodaß gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen ist. Diesbezüglich hat eine Verbindung mit der urteilsmäßigen Entscheidung außer Betracht zu bleiben. Die Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO ist eine absolute, die jegliche weitere Anfechtung ausschließt.
2.) Zur Revision:
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bezüglich der Entbehrlichkeit eines Ausspruches nach § 500 ZPO kann nicht beigetreten werden. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision nach § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO kommt es nämlich nicht auf den der Berufung zugrundeliegenden Wert des Streitgegenstandes, sondern auf den Beschwerdegegenstand der Revision an, wobei von der Entscheidung des Berufungsgerichtes auszugehen ist. Da das Berufungsgericht in seinem Urteil auch über einen Teil des Zwischenfeststellungsantrages abgesprochen hat, konnte dieser Antrag bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht außer Betracht bleiben. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes sind aber die Streitwerte der Klage und eines vom Kläger gestellten Zwischenantrages auf Feststellung jedenfalls dann zusammenzurechnen, wenn sich der Zwischenfeststellungsantrag als grundsätzlich zulässig erweist und wenn das Urteil über das Klagebegehren von einer der Parteien angefochten wird (RdA 1983, 85, SZ 29/77 ua). Im vorliegenden Fall ist allerdings die Sache nicht an das Berufungsgericht zurückzuleiten, weil dieses einen Ausspruch nach § 500 ZPO nicht etwa nur aus Versehen unterlassen, sondern ihn ausdrücklich verweigert hat. Die Hinzufügung dieses Ausspruches wäre daher keine bloße Berichtigung mehr, sodaß es in einem solchen Fall Sache des Obersten Gerichtshofes ist, aufgrund einer Bekämpfung in der Revision über die fehlende Bewertung selbst zu entscheiden (Fasching III, 808). Hiebei war zu berücksichtigen, daß der Kläger in der Revision den gesamten Streitwert des Zwischenfeststellungsantrages nur mit S 30.000,-- angab. Es kann daher unbeachtet bleiben, daß dieser Streitwert ursprünglich für den gesamten Zwischenfeststellungsantrag gewählt wurde, Gegenstand der Revision aber nur mehr ein Teil hievon ist. Für den Obersten Gerichtshof besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Wert des verbleibenden Zwischenfeststellungsantrages S 30.000,-- übersteigt. Sohin ergibt sich für das gesamte berufungsgerichtliche Urteil ein S 60.000,-- nicht übersteigender Streitwert.
Formell hat das Erstgericht über den nach Zurückweisung eines Teiles verbleibenden Rest des Zwischenfeststellungsantrages nicht entschieden. Spruchmäßig scheint eine solche Entscheidung erstmals im berufungsgerichtlichen Urteil auf. Betrachtet man jedoch die erstgerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit den dazugehörigen Entscheidungsgründen, so ergibt sich, daß der Erstrichter die Behauptungen des Klägers, aus denen dieser seinen Zwischenfeststellungsantrag ableitete, als nicht erwiesen angenommen hat. Das Erstgericht gelangte zu dem Ergebnis, daß diesem Begehren die materielle Berechtigung fehle, weshalb es nicht zum Erfolg führen könne. Zu seinem mißverständlichen Spruch gelangte der Erstrichter nur dadurch, daß er, über die Verneinung des klägerischen Begehrens hinaus, dem Beklagten etwas zusprach, was dieser nicht verlangt hatte. Nur in diesem Sinne verstieß der Erstrichter gegen § 405 ZPO. Im übrigen liegt in diesem Teil seiner Entscheidung, wie aus den Entscheidungsgründen klar erkennbar ist, auch eine Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages. So wurde die erstgerichtliche Entscheidung auch vom Kläger verstanden, was sich aus den Ausführungen der Berufung und insbesondere aus dem Berufungsantrag ergibt. In diesem Antrag verlangt der Kläger eine Abänderung im Sinne seines Zwischenfeststellungsantrages. Die berufungsgerichtliche Entscheidung stellt daher auch in diesem Umfang eine Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung dar. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß das Berufungsgericht jenen Teil der erstgerichtlichen Entscheidung, der gegen § 405 ZPO verstieß, behoben hat.
Aus dem Ausgeführten ergibt sich, daß es sich bei dem berufungsgerichtlichen Urteil um eine im vollen Umfang bestätigende Entscheidung handelt, der ein S 60.000,-- nicht übersteigender Streitwert zugrundeliegt. Gegen derartige Entscheidungen ist aber gemäß § 502 Abs. 3 ZPO die Revision schlechthin ausgeschlossen. Das unzulässige Rechtsmittel des Klägers war daher im vollen Umfang zurückzuweisen.
Anmerkung
E15476European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00671.88.0922.000Dokumentnummer
JJT_19880922_OGH0002_0070OB00671_8800000_000