TE OGH 1988/9/22 7Ob653/88

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Nadine K***, geboren am 19.2.1976, infolge Rekurses des Vaters Ing. Johann K***, Chemiker, Wien 18., Erndtgasse 8/4, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 14.Juli 1988, GZ 47 R 455/88-66, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 6.Juni 1988, GZ 2 P 151/83-63, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12.April 1984 geschieden. Die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj. Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Minderjährigen stehen der Mutter zu (ON 13 und 32). Mit Beschluß vom 6.6.1988 (ON 63) bestellte das Erstgericht zur Hereinbringung der der Minderjährigen gegen ihren Vater zustehenden Unterhaltsleistungen das Bezirksjugendamt für den 16.Wiener Gemeindebezirk zum besonderen Sachwalter. Den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters wies das Rekursgericht mit der Begründung zurück, daß dem Vater gegen die vom Erstgericht getroffene Anordnung kein Rekursrecht zustehe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Rekurs des Vaters ist nicht berechtigt.

Stehen der Mutter die elterlichen Rechte allein zu, so hat sie damit auch das Recht erworben, die Minderjährige bei Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater zu vertreten. Wird diese Befugnis dem Bezirksjugendamt übertragen, steht gegen diesen Beschluß dem Vater kein Rekursrecht zu, weil er auf die Auswahl des Vertreters des Unterhaltsberechtigten keinen Einfluß hat und damit durch den ergangenen Beschluß nicht in seine Rechtssphäre eingegriffen wird (EFSlg.37.193). Der Beisatz im Beschluß des Erstgerichtes stellt nur eine Rechtsbelehrung dar und begründet keine Anfechtungsmöglichkeit (vgl. SZ 50/41). Zu Recht hat daher das Rekursgericht den Rekurs des Vaters zurückgewiesen. Mangels Rekurslegitimation des Vaters war auf die Rekursausführungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines besonderen Sachwalters nicht einzugehen.

Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E15235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00653.88.0922.000

Dokumentnummer

JJT_19880922_OGH0002_0070OB00653_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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