TE OGH 1988/9/22 13Os90/88

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Veröffentlicht am 22.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Manquet als Schriftführers in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Lucian E*** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Lucian E*** und Gerhard H*** sowie die Berufungen der Angeklagten Kurt K*** und Josef P*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 27. November 1986, GZ 12 f Vr 10.642/84-289, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Berufung des Angeklagten Kurt K*** wird zurückgewiesen. Über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Lucian E*** und Gerhard H*** und die Berufung des Angeklagten Josef P*** wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (neben anderen Angeklagten) der selbständige Konsulent Kurt K*** (geboren am 29. Juli 1940) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit. a und b FinStrG., des Vergehens nach § 17 Abs 2 (Abs 1 Z. 1) AußenhandelsG. und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB. schuldig erkannt. Über ihn wurden nach § 38 Abs 1 FinStrG. eine Freiheits-, eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe und nach § 17 Abs 2 AußenhandelsG. (§ 28 StGB.) eine Freiheitsstrafe verhängt; ferner wurde ihm gemäß § 19 Abs 1 lit. a FinStrG. ein Wertersatz auferlegt, dazu wurde eine weitere Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Unmittelbar nach der Verkündung des Urteils hat der Angeklagte K*** die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung angemeldet (Band X S. 299), nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an seinen ausgewiesenen Verteidiger jedoch keines dieser Rechtsmittel ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde daher schon durch das Erstgericht mit Beschluß vom 9. Juni 1988 gemäß § 285 a Z. 2 StPO. zurückgewiesen (ON. 323, Band XI S. 409).

Da der Angeklagte K*** bei der Anmeldung seiner Berufung nicht erklärt hat, gegen welche der über ihn verhängten Unrechtsfolgen er sich wendet (§ 294 Abs 2, vorletzter Satz, StPO.), war auf die Berufung keine Rücksicht zu nehmen und auch dieses Rechtsmittel zurückzuweisen (§ 294 Abs 2 und 4 StPO.).

Zur öffentlichen Verhandlung und Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Lucian E*** und Gerhard H*** und über die Berufung des Angeklagten Josef P*** wird ein Gerichtstag anberaumt werden.

Anmerkung

E15889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00090.88.0922.000

Dokumentnummer

JJT_19880922_OGH0002_0130OS00090_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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