TE OGH 1988/9/22 8Ob634/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 23. November 1984 verstorbenen Johann Franz Z***, infolge Revisionsrekurses des Dr. Ulf G***, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Bürgerstraße 41, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 15. Juli 1988, GZ. 18 R 489/88-157, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 16. Juni 1988, GZ. 28 A 882/87-142, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 23.11.1984 verstorbenen Johann Franz Z*** wurde der Verkauf einer zum Nachlaß gehörigen Liegenschaft mit dem Hause Linz, Marschnergasse 12, an Dipl.Ing. O*** zum Kaufpreis von 3,150.000,-- S laut dem von Rechtsanwalt Dr. Ulf G*** verfaßten Kaufvertrag vom Verlassenschaftsgericht genehmigt. Nach Punkt II) dieses Vertrages ist ein Kaufpreisteilbetrag von 500.000,-- S bei Vertragsunterfertigung und der Restkaufpreis von 2,650.000,-- S binnen einer Woche nach Zustellung des Grundbuchsbeschlusses über die bücherliche Durchführung des Vertrages zu Handen des Vertragsverfassers zu berichtigen. Ein Anteil von 33,33 % des Kaufpreises, d.i. 1,049.895,-- S abzüglich anteiliger Vermittlungsprovision ist sodann gemäß Punkt V) des Vertrages zur Sicherstellung einer Forderung der Republik Österreich auf ein Sparbuch einzuzahlen und dieses dem Gerichtskommissär zu übergeben. Hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von 50 % des Kaufpreises, der nach Punkt VI) des Vertrages an den erbserklärten Erben Johann Z*** ausbezahlt werden sollte, hat das Verlassenschaftsgericht in seinem Genehmigungsbeschluß ON 116 verfügt, daß auch dieser Betrag auf ein dem Gerichtskommissär auszuhändigendes Sparbuch zu erlegen ist. Der verbleibende Kaufpreisrest von S 525.105,-- abzüglich Vermittlungsgebühr sollte schließlich gemäß Punkt VI) zweiter Absatz des Vertrages ebenfalls auf ein Sparbuch gelegt und dieses vorerst in Verwahrung des Gerichtskommissärs belassen werden. Nach der am 27.1.1988 durchgeführten Vertragsunterzeichnung durch den Käufer und den Verlassenschaftskurator als Vertreter der Verlassenschaft und der am 28.1.1988 erfolgten Einzahlung des Teilbetrages von S 500.000,-- durch den Käufer auf das Konto des Vertragsverfassers Dr. Ulf G*** trug das Verlassenschaftsgericht diesem mit Beschluß ON 142 vom 16.6.1988 auf, den vorgenannten Betrag an den Verlassenschaftskurator zu überweisen. Gegen diesen Beschluß erhob Dr. Ulf G*** Rekurs, welchem das Rekursgericht mit seinem Beschluß ON 157 vom 15.7.1988 nicht Folge gab. Es vertrat die Auffassung, das Erstgericht habe mit dem angefochtenen Beschluß lediglich seinen Genehmigungsbeschluß ON 116 ergänzt und eine Verfügung im Sinne des Punktes II) des Kaufvertrages erlassen. Der Behauptung des Rekurswerbers, er könnte gegenüber dem Gerichtskommissär in eine Haftung geraten, wenn er nicht an diesen sondern im Sinne des Beschlusses ON 142 an den Verlassenschaftskurator überweise, sei zu entgegnen, daß allein das Verlassenschaftsgericht die Verantwortung für seine Verfügungen trage. Auch die Berichtigung der anteiligen Vermittlungsgebühr sei letztlich Sache des Verlassenschaftsgerichtes, welches ohnehin schon ausgesprochen habe (Band II AS 36), daß es gegen die Auszahlung der Vermittlungsprovision an den Vermittler durch den Gerichtskommissär keine Bedenken habe. Durch den angefochtenen Beschluß sei der Rekurswerber somit nicht beschwert, weil die erstgerichtliche Verfügung eine zulässige Ergänzung im Sinne des Punktes II) des Kaufvertrages darstelle und es für den Rekurswerber gleichgültig sei, ob er die Überweisung an den Gerichtskommissär oder an den Verlassenschaftskurator vorzunehmen habe.

Der vorliegende, gegen den rekursgerichtlichen Beschluß gerichtete und auf die Anfechtungsgründe Aktenwidrigkeit und Nichtigkeit gestützte Revisionsrekurs des Dr. Ulf G*** ist aus nachstehenden Gründen unzulässig:

Nach dem Inhalt des verlassenschaftsgerichtlich genehmigten Kaufvertrages hatte der nunmehrige Rekurswerber als Vertragsverfasser den Kaufpreis, bestehend aus der bei Vertragsunterfertigung fälligen - und festgestelltermaßen vom Käufer tatsächlich am 28.1.1988 geleisteten - Anzahlung von S 500.000,-- sowie den eine Woche nach Zustellung des Grundbuchsbeschlusses über die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers an der Kaufliegenschaft fälligen Kaufpreisrest von S 2,650.000,--, nach Abzug der Vermittlungsgebühr an den Gerichtskommissär abzuführen. Durch den Auftrag des Erstgerichtes ON 142, die Anzahlung von S 500.000,-- bereits vor Fälligkeit des restlichen Kaufpreises an den Nachlaßkurator weiterzuleiten, könnte der Rekurswerber wohl in seinen Rechten und Pflichten aus dem Vertrag und gegenüber den Vertragsparteien beeinträchtigt erscheinen, sodaß seine Beschwer durch die vorinstanzlichen Beschlüsse insoweit zu bejahen wäre. Wie der Rekurswerber jedoch selbst vorbringt (Seite 4 des Rekurses = ON 161, AS 312) und aus dem Akt hervorgeht (ON 143, 146, 149), wurde der gegenständliche Kaufvertrag mit Beschluß des Grundbuchsgerichtes vom 13.6.1988 verbüchert und dieser Beschluß den Beteiligten am 16.6.1988 zugestellt. Diese Verbücherung bewirkte im Sinne der oben dargestellten Vertragsabreden aber einerseits die Verpflichtung des Käufers zur Bezahlung des Restkaufpreises und andererseits die Verpflichtung des Rekurswerbers als Vertragsverfassers, den fälligen Kaufpreis abzüglich Vermittlungsprovision an den Gerichtskommissär abzuführen. Der Umstand, daß der solcherart fällige Restkaufpreis nach der Behauptung des Rekurswerbers vom Käufer vereinbarungswidrig bisher noch nicht zur Gänze erlegt worden sei (vgl. jedoch ON 155), konnte den Vertragsverfasser von dieser seiner Verpflichtung nicht entbinden, zumindest den bezahlten Teilkaufpreis von S 500.000,-- abzuführen. Unter diesen Umständen ist aber auf die Behauptung des Rekurswerbers, das Rekursgericht habe den Betrag von S 500.000,-- aktenwidrigerweise als "frei verfügbaren" Betrag angesehen und die Vertragsurkunde hinsichtlich der Absprachen über die Verteilung des Kaufschillings aktenwidrig wiedergegeben, mangels rechtlicher Erheblichkeit nicht einzugehen. Der Beschwerdegrund Aktenwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG, der eine für die Entscheidung wesentliche Aktenwidrigkeit voraussetzen würde, liegt daher nicht vor. Unter dem Anfechtungsgrund der Nichtigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung bringt der Rekurswerber vor, es wäre von Amts wegen zu prüfen, warum der Verlassenschaftskurator den Beschluß ON 116 über die teilweise und willkürliche Änderung des Vertragspunktes VI) durch das Verlassenschaftsgericht nicht angefochten habe. Diese Entscheidung sei mangels Anhörung des Verlassenschaftskurators mit Nichtigkeit behaftet. Das Rekursgericht habe durch die Bestätigung des Beschlusses ON 142 ebenso wie das Erstgericht unzulässigerweise über eine bereits entschiedene Sache neuerlich entschieden, sodaß sein Beschluß nichtig sei. Der erstgerichtliche Beschluß ON 142 sei schließlich ebenfalls ohne Anhörung des Verlassenschaftskurators und auch der Republik Österreich ergangen, sodaß auch insoweit eine Nichtigkeit vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen ist einerseits zu entgegnen, daß eine amtswegige Wahrnehmung der angeblichen Nichtigkeit einer in Rechtskraft erwachsenen erstgerichtlichen Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist und der Rechtsmittelwerber auch nicht legitimiert erscheint, die angebliche Verletzung von Anhörungsrechten anderer Verfahrensbeteiligter geltend zu machen. Andererseits ist auch das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes wegen Verstoßes des Rekursgerichtes gegen den Grundsatz der entschiedenen Streitsache schon deswegen zu verneinen, weil der Rekurswerber als Vertragsverfasser selbst auf der Grundlage des Genehmigungsbeschlusses ON 116 jedenfalls verpflichtet war, den Kaufpreis abzuführen. Insoweit kann auf die zum behaupteten Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit getroffenen Ausführungen verwiesen werden.

Mangels Vorliegens der behaupteten Beschwerdegründe war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E15500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00634.88.0922.000

Dokumentnummer

JJT_19880922_OGH0002_0080OB00634_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten