Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Harald P***, öffentlicher Notar, Gröbming 279, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Friedrich S***, Inhaber eines Torfwerkes, Admont, vertreten durch Dr.Maximilian Ganzert und Dr.Friedrich Wilhelm Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Ö*** L*** AG, Filiale Leoben, Leoben,
Franz Josef-Straße 10, vertreten durch Dr.Harald W. Jesser und DDr.Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Feststellung (Streitwert S 465.000), infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9. März 1988, GZ 2 R 37/88-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 30.Dezember 1987, GZ 2 F Cg 60/86-19, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben und der bestätigende Teil der angefochtenen Entscheidung (Abs. 1 des Punktes B) deren abändernder Teil (Abs. 2 des Punktes B) bestätigt wird, dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:
"Das Begehren, es werde festgestellt, daß
5. 1 Förderschnecke mit elektrischem Antriebsmotor auf 2-Achs-Drehgestell, Marke Voest, Type SF 190X3200,
Motornummer 8079002
6. 1 Radlager, Allrad, komplett, Orenstein & Koppel, Type L5B, Fahrgestell Nr. 226014, Baujahr 1978
7. 1 Abfüllanlage (2 Sack rot)
nicht im Eigentum der beklagten Partei stehen, wird abgewiesen. Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 44.187 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 4.017 S Umsatzsteuer) und die mit 37.783,60 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 8.000 S Barauslagen und 2.707,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Der Kläger ist ferner schuldig, der beklagten Partei auch die mit 27.000,70 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 10.000 S Barauslagen und 1.553,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen des Friedrich S*** (im folgenden "Gemeinschuldner") wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 27. November 1985 das Vorverfahren, mit Beschluß desselben Gerichtes vom 17.Dezember 1985 das Ausgleichsverfahren und mit Beschluß vom 22. Juli 1986 der Anschlußkonkurs (S 39/86) eröffnet. Zum Masseverwalter wurde der Kläger bestellt.
Der Beklagten steht gegen den Gemeinschuldner aus der Einräumung eines Investitionskredites eine Konkursforderung von über 3,7 Mill S s. A. zu.
Zugunsten des oben erwähnten Kredites hatte sich der Gemeinschuldner verpflichtet, eine Sicherungsübereignung an seinen Maschinen an die Beklagte vorzunehmen. Da er mit der Rückzahlung des Kredites in Verzug geraten war, begab sich die Leiterin der Filiale Leoben der Beklagten am 15.November 1984 zum Gemeinschuldner, wo im Beisein des Gemeinschuldners an jeweils sichtbarer Stelle der Maschinen Plastikaufkleber angebracht wurden, die den Vermerk trugen "Eigentum der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft, Wien 1, Am Hof 2". Anschließend wurde eine Niederschrift aufgenommen und von den Beteiligten unterfertigt, laut welcher der Gemeinschuldner erklärt, die auf der Rückseite dieser Niederschrift und in einer beiliegenden Liste im einzelnen angeführten Maschinen und Geräte in das Eigentum der Beklagten zu übergeben und letztere diese in ihr Eigentum übernimmt. Da eine körperliche Übergabe der Maschinen untunlich sei, werden diese durch Anbringung eines Täfelchens mit der erwähnten Aufschrift an die Beklagte übergeben. Ferner unterfertigte der Gemeinschuldner ein an die Beklagte gerichtetes Anbotsformular, in welchem nachfolgender Text aufscheint:
"Zur Sicherstellung aller Forderungen, welche der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft oder einer ihrer Filialen oder Zweigstellen aus einem gegebenen Geldhaftungs- oder Garantiekredit aufgrund des zwischen der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft und unserer Firma (mir) abgeschlossenen und am 8.8.1984 im Inland beurkundeten Kreditvertrages bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten, .... übereignen wir Ihnen hiemit die nachstehend verzeichneten bzw. in der Anlage zu diesem Schreiben angeführten Maschinen im Wert von 3,305.437 S und übertragen Ihnen sämtliche uns an diesen Maschinen zustehende Rechte. Sie sind jederzeit berechtigt, die Ihnen übereigneten Maschinen auf unsere Kosten und Gefahr fortzuschaffen und anderweitig einlagern zu lassen."
Die Beklagte hat dieses Anbot am 22.November 1984 angenommen. Eine Ortsveränderung der Maschinen und Geräte wurde nicht vorgenommen. Vielmehr verblieben sie auf dem Gelände des Gemeinschuldners, weil sie für dessen Produktion unbedingt benötigt wurden.
Im November 1985 kündigte die Beklagte den Kredit auf und stellte ihn fällig. Am 27.November 1985 verbrachte sie jene Maschinen, bei denen dies ohne Schaden möglich war, vom Betriebsgelände des Gemeinschuldners in das Stift Admont, wo sie verwahrt wurden. Diese Gegenstände verkaufte sie am 31.Juli 1987 an Helmut R***, der den Kaufpreis dafür an die Beklagte bezahlte. Der Kläger hat dem Kaufvertrag mit der Maßgabe zugestimmt, daß sich die Verkäuferin verpflichtet, die Aufteilung des Kaufpreises gemäß dem Prozeßergebnis im gegenständlichen Rechtsstreit vorzunehmen. Dem hat die Beklagte zugestimmt. R*** hat die Maschinen übernommen. Die beim Gemeinschuldner verbliebenen Gegenstände, wie Förderschnecke (PZ 5), Radlager (PZ 11) und Abfüllanlage (PZ 21) hat der Kläger am 6.August 1987 ebenfalls an Helmut R*** verkauft, allerdings unter der Bedingung, daß nicht die Beklagte Sicherungseigentum an den Gegenständen erworben hat. In Abänderung eines ursprünglichen Herausgabebegehrens verlangt der Kläger nunmehr die Feststellung, daß jene Gegenstände, an denen die Beklagte Sicherungseigentum behauptet, nicht in ihrem Eigentum stünden. Er verweist darauf, daß es zur wirksamen Begründung eines Sicherungseigentums deshalb nicht gekommen sei, weil die Gegenstände seinerzeit im Besitz des Gemeinschuldners belassen worden seien. Subsidiär macht der Kläger auch einen Anfechtungsanspruch nach den §§ 27 ff KO mit der Behauptung geltend, das am 22.November 1984 angenommene Anbot zur Sicherungsübereignung stelle eine Begünstigung der Beklagten dar, weil der Gemeinschuldner bereits zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig gewesen sei.
Das Erstgericht hat dem Feststellungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben. Es hat hiebei die Rechtsansicht vertreten, Sicherungseigentum könne nur durch wirkliche Übergabe der Gegenstände begründet werden. Da die Maschinen beim Gemeinschuldner verblieben seien, sei es zu einer wirksamen Begründung von Sicherungseigentum der Beklagten nicht gekommen.
Das Berufungsgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung nur bezüglich der im Pkt B Abs. 1 seines Spruches ersichtlichen Gegenstände. Im übrigen wies es das Feststellungsbegehren ab. Es billigte zwar die Rechtsansicht des Erstgerichtes bezüglich der Notwendigkeit einer Besitzübertragung zur wirksamen Begründung von Sicherungseigentum, war jedoch der Ansicht, der Erwerbstitel und der Übertragungsakt könnten zeitlich auseinanderfallen. Da mit Ausnahme der im Pkt B Abs. 1 des Spruches ersichtlichen Gegenstände nachträglich eine Besitzübertragung an die Beklagte stattgefunden habe, hätte diese aufgrund des festgestellen Erwerbstitels Sicherungseigentum erworben. Was die restlichen drei Gegenstände anlange, so habe die Beklagte deren Besitz nie erlangt. Sie habe zwar im Verfahren erster Instanz vorgebracht, ihr Eigentum an diesen Gegenständen aufgegeben zu haben, doch sei ihr Vorbringen widersprüchlich und unklar, so daß in diesem Punkte das Feststellungsbegehren des Klägers als gerechtfertigt angesehen werden müsse.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Kläger gegen den abändernden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Hingegen kommt der vom Beklagten gegen den bestätigenden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision Berechtigung zu.
Bei dem vom Beklagten als "außerordentliche Revision" bezeichneten Rechtsmittel handelt es sich allerdings nicht um eine Revision im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO, sondern um eine Revision im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO. Das Berufungsgericht hat nämlich ausgesprochen, daß der von der Bestätigung des Ersturteiles betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S und der von der Abänderung betroffene Wert ebenso wie der gemeinsame Berufungsstreitwert 300.000 S übersteigen.
§ 502 Abs. 3 ZPO bezieht sich lediglich auf ein Urteil des Berufungsgerichtes, bei dem der bestätigende Teil 60.000 S nicht übersteigt. Dagegen ist gemäß § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO die Revision schlechthin zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 300.000 S übersteigt. Dies ist hier der Fall, weshalb die Revision der Beklagten nicht nur unter der Voraussetzung des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
A) Zu der Revision des Klägers:
Nicht mehr strittig ist, daß gemäß § 425 ABGB der bloße Titel noch kein Eigentum verschafft, das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt - außer in den im Gesetz bestimmten Fällen - nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden. Bewegliche Sachen können gemäß § 426 ABGB in der Regel nur durch körperliche Übergabe von Hand zu Hand an einen anderen übertragen werden. Demnach hat die Beklagte durch den bloßen Sicherungsübereignungsvertrag nicht Eigentum erworben, weil ihr die in dem Vertrag genannten Maschinen nicht übergeben worden sind (auf die diesbezüglichen, von keiner der Parteien mehr bekämpften zutreffenden Rechtsausführungen der Vorinstanzen kann in diesem Punkte verwiesen werden).
Richtig hat allerdings das Berufungsgericht auch erkannt, daß bei der Begründung von Eigentum die Übertragungs- und Aneignungshandlungen zeitlich auseinanderfallen können. Liegt die Zustimmung des Übergebers vor, so kann sich der Übernehmer auch in dessen Abwesenheit in den Besitz der beweglichen Sache setzen und dadurch den Eigentumsübergang bewirken. Es genügt, wenn die Sache mit dem Traditionswillen des Übergebers aus seiner physischen Verfügungsmacht in die des von einem gleichen Übernahmswillen beherrschten Übernehmers übergeht, vorausgesetzt, daß der Traditionswille noch im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme fortwirkt (SZ 47/27, SZ 37/48, HS 4278 ua).
Im vorliegenden Fall bestand aufgrund der Vereinbarung vom 22. November 1984 Übereinstimmung zwischen dem Gemeinschuldner einerseits und der Beklagten andererseits dahin, daß die Maschinen an die Beklagte übertragen werden sollen. Den Großteil dieser Maschinen hat die Beklagte am 27.November 1985 übernommen. Daß der Traditionswille seitens des Gemeinschuldners damals noch vorhanden war, ergibt sich schon daraus, daß dieser sich einerseits bereits im November 1984 mit einem Verbringen der Maschinen einverstanden erklärt und daß er andererseits dem Verbringen am 27.November 1985 nicht widersprochen hat. Daß das Fortschaffen ohne Kenntnis des Gemeinschuldners erfolgt wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Damit hat aber die Beklagte an diesen Maschinen am 27.November 1985 Sicherungseigentum erworben, weil einerseits der hiefür erforderliche Rechtstitel durch Annahme des diesbezüglichen Anbotes des Gemeinschuldners am 22.November 1984 vorlag und die im § 426 ABGB geforderte körperliche Übergabe am 27.November 1985 erfolgt ist. Aus § 3 Abs. 1 KO ist für den Kläger nichts zu gewinnen, weil die Übergabe der Maschinen vor Konkurseröffnung erfolgt ist. § 2 Abs. 2 KO bezieht sich nur auf Fristen, die vom Tag der Konkurseröffnung an zu bezeichnen sind. Mit der Frage der Wirksamkeit von Rechtshandlungen hat diese Bestimmung nichts zu tun. Aus diesem Grunde muß nicht geprüft werden, ob es sich bei der Übergabe der Maschinen an die Beklagte um eine Rechtshandlung im Sinne der Konkursordnung gehandelt hat.
Gemäß § 10 Abs. 3 KO ist Sicherungseigentum im Konkurs als Absonderungsrecht zu behandeln. Dies ändert allerdings an seiner Qualifikation nichts. Hat also ein Gläubiger an Gegenständen des Gemeinschuldners Sicherungseigentum erworben, so kann dies zu einer bestimmten Behandlung im Konkurs führen, keinesfalls jedoch das Begehren des Masseverwalters, es werde festgestellt, daß der Gläubiger nicht Eigentümer sei, rechtfertigen.
Mit Recht ist das Berufungsgericht auf die Frage einer allfälligen Anfechtbarkeit nicht mehr eingegangen. Der Kläger hat nämlich ausdrücklich nur den Vertrag über die Sicherungsübereignung, nicht aber den Übergabsakt vom 27.November 1985 angefochten, weshalb nicht geprüft werden muß, ob es sich bei dem Übergabsakt um eine selbständig anfechtbare Rechtshandlung gehandelt hat oder nicht. Die Anfechtung der Sicherungsübereignung wurde nur mit der Behauptung der bereits damals feststehenden Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners begründet. Da die Sicherungsübereignung mehr als ein Jahr vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erfolgt ist, scheidet eine Anfechtung nach § 30 KO aus. Eine Anfechtung nach § 28 KO kommt nicht in Frage, weil eine Benachteiligungsabsicht oder gar die Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligungsabsicht nicht behauptet worden ist. Welcher andere Anfechtungsgrund vorliegen sollte, ist nach den Behauptungen des Klägers nicht ersichtlich. Da demnach das Begehren des Klägers bezüglich jener Gegenstände, die im abändernden Teil der angefochtenen Entscheidung aufscheinen, schon wegen wirksamer Begründung des Sicherungseigentums der Beklagten abzuweisen war, erübrigte sich ein Eingehen auf die Frage, ob im Hinblick auf die Veräußerung dieser Gegenstände überhaupt noch ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung, die Beklagte sei nicht Eigentümerin dieser Gegenstände, bestehe oder nicht.
Der Revision des Klägers mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
B) Zu der Revision der Beklagten:
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte nicht Eigentümerin bestimmter Gegenstände ist. Der Wortlaut dieses Begehrens bezieht sich eindeutig auf die Gegenwart und nicht auf die Vergangenheit.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Dieses rechtliche Interesse muß noch bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorhanden sein (Fasching III, 50 JBl 1965, 316, JBl 1960, 562 ua). Es liegt nur dann vor, wenn die Feststellungsklage im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers angesehen werden kann (Fasching III, 68, Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1111). Es setzt also eine Ungewißheit oder Unsicherheit voraus (Fasching III, 66 f). Das rechtliche Interesse fehlt, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis nicht bestritten ist (Fasching III, 69). Überhaupt muß das Feststellungsurteil geeignet erscheinen, einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden (Fasching Zivilprozeßrecht Rz 1096).
Daß die erwähnten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bezüglich jener drei Sachen, die Gegenstand der Revision der Beklagten sind, ursprünglich gegeben waren, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, weil die Beklagte in der Klagebeantwortung bezüglich sämtlicher in der Klage genannten Gegenstände ihr Eigentum behauptet hat (S 12 und 14 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger allerdings die Herausgabe dieser Gegenstände verlangt. In der Tagsatzung vom 21.Oktober 1987 wurde jedoch mit der Behauptung, daß die Gegenstände inzwischen veräußert worden seien, das Leistungsbegehren in ein Feststellungsbegehren geändert. Richtig ist allerdings, daß die Reaktion der Beklagten auf diese Klagsänderung vorerst etwas unklar und zögernd war. Die Beklagte hat jedoch schließlich ausdrücklich vorgebracht, daß sie durch den Verkauf der Gegenstände "ihr Eigentum aufgegeben" hat (S 67 d.A.). Damit hat sie aber eindeutig klargestellt, daß sie nunmehr Eigentumsrechte an diesen Gegenständen nicht mehr behaupte, sich demnach ein derartiges Recht auch nicht anmaßen wolle. Dies hat das Berufungsgericht auch erkannt. Es hat allerdings aus einer weiteren Prozeßerklärung der Beklagten die Aufrechterhaltung der Unsicherheit bezüglich des strittigen Rechtes abgeleitet. Dem kann der Oberste Gerichtshof nicht folgen. Dieses zusätzliche Vorbringen (S 68 d.A.) lautete dahin, daß der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Käufer der Gegenstände keineswegs die Beklagte berühre, weil diese dem Übereinkommen weder zugestimmt habe noch ihm beigetreten sei. Damit wird aber nicht das Fortbestehen von Eigentumsrechten der Beklagten, sondern höchstens die Entstehung von Rechten behauptet, die aus einem allfälligen früheren, inzwischen aber untergegangenen Eigentumsrecht abgeleitet werden könnten. Daß die Beklagte nicht oder nicht mehr Eigentümerin der Gegenstände sei, wurde von ihr durch die vorangegangene Erklärung eindeutig klargelegt. Das zusätzliche Vorbringen könnte höchstens Zweifel dahin offenlassen, ob nach nunmehriger Auffassung der Beklagten ihr Eigentumsrecht erst durch die Veräußerung der Gegenstände untergegangen sei oder ob sie nunmehr, in Berichtigung ihrer seinerzeitigen Rechtsansicht, selbst den Standpunkt einnimmt, nie Eigentümerin dieser drei strittigen Gegenstände geworden zu sein. Es könnte also lediglich strittig sein, ob die Beklagte seinerzeit Eigentumsrechte erworben hat, nicht aber, ob sie zum Zeitpunkt der erwähnten Tagsatzung, demnach aber auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, Eigentümerin war. Nur dies ist aber Inhalt des Feststellungsbegehrens. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz lag demnach die Berühmung jenes Rechtes, bezüglich dessen die Feststellung des Nichtbestandes begehrt wird, nicht mehr vor. Sicherlich muß selbst eine Anerkennung des ursprünglich bestrittenen Rechtes durch die Beklagte nicht in jedem Fall zum Wegfall des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtes führen. Kriterium für die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist aber wie bereits gesagt, daß das Feststellungsurteil im konkreten Fall als ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers angesehen werden kann. Dies ist aber im vorliegenden Fall zu verneinen. Durch ihr prozessuales Verhalten hat nämlich die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie Eigentumsrechte an den strittigen Gegenständen nicht mehr behauptet. Das Motiv für das Fallenlassen der seinerzeitigen Berühmung (richtige Beurteilung der ursprünglichen Rechtslage oder nach Ansicht der Beklagten durch den Verkauf der Gegenstände geänderte Rechtslage) spielt hiebei keine Rolle. Es soll also nicht ein noch strittiges Recht oder Rechtsverhältnis geklärt werden. Ungewißheit könnte lediglich bezüglich jener Ansprüche bestehen, die die Beklagte aus einem allenfalls verlorengegangenen Eigentum ableiten will. Bezüglich dieser Ansprüche könnte aber ein Urteil, das lediglich das Nichtbestehen von Eigentumsansprüchen der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt zum Gegenstand hat, keine Klärung bringen. Ein derartiges Urteil wäre daher nicht geeignet, einen künftigen Rechtsstreit zu verhindern.
Aus den aufgezeigten Erwägungen ergibt sich, daß das Klagebegehren auch bezüglich jener Gegenstände, die von der Revision der Beklagten umfaßt sind, mangels des im § 228 ZPO geforderten rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung nicht gerechtfertigt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E16397European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00621.88.0922.000Dokumentnummer
JJT_19880922_OGH0002_0070OB00621_8800000_000