Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Bettina S***, Lehrling, Wien 14., Penzingerstraße 131/2/36, wider den Antragsgegner Ing. Gustav J***, Beamter, Wien 23., Maurer, Langegasse 36/13/3, wegen Bestellung eines Heiratsgutes infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juli 1988, GZ 47 R 462/88-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 17. Juni 1988, GZ 5 Nc 22/88-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der als "Einspruch" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte, den Antragsgegner - ihren ehelichen Vater - zur Leistung eines angemessenen Heiratsgutes zu verpflichten. Sie sei im Begriff, einen eigenen Haushalt zu gründen, habe aber nicht die Absicht zu heiraten.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Da die Pflicht zur Leistung des Heiratsgutes von der Verehelichung abhänge, fehle es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Die für das Entstehen und die Fälligkeit des Anspruches auf das Heiratsgut maßgebenden Umstände, nämlich Verlobung und Verehelichung, seien noch nicht eingetreten. Die Vorstellung der Antragstellerin, daß auch die Gründung eines eigenen Haushaltes den Anspruch auf die Aussteuer begründe, stehe mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht im Einklang.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß gerichtete, als "Einspruch" bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet. Um rechtzeitig zu sein, muß auch im Außerstreitverfahren ein unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Gericht erster Instanz übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (ZBl. 1928/106; EvBl. 1976/11; EFSlg. 34.932). Der zwar schon am 10. Tag nach der Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs, den die Antragstellerin an das Gericht zweiter Instanz gerichtet hatte, ist trotz sofortiger Weiterleitung erst am 18. August 1988, sohin nach Ablauf der 14tägigen Frist für die Erhebung eines Revisionsrekurses (§ 14 Abs.1 AußStrG), beim Erstgericht eingelangt. Gemäß § 11 Abs.2 AußStrG bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auf verspätete Rechtsmittel Rücksicht zu nehmen, wenn sich die Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Unter einem "Dritten" ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen, also auch der Antragsgegner (GlUNF 5299; EFSlg. 37.272). Da jedoch im vorliegenden Fall der Antragsgegner bei Berücksichtigung des verspäteten Rekurses einen Nachteil erleiden könnte, fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E15425European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00583.88.0927.000Dokumentnummer
JJT_19880927_OGH0002_0040OB00583_8800000_000