Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Dafert (Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl N***, ohne Beschäftigung, 8510 Stainz, Rainbach 54, vertreten durch Dr. Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (Landesstelle Graz),
1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 1988, GZ 7 Rs 101/88-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2. Februar 1988, GZ 35 Cgs 1066/87-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Daß im erstgerichtlichen Urteil Feststellungen über die Höhe des vom Kläger in den Verweisungstätigkeiten erzielbaren Entgeltes fehlen, macht dieses Urteil nicht iS des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig. Der Revisionswerber macht diesbezüglich gar nicht geltend, daß für die erstgerichtliche Entscheidung keine Gründe angegeben seien, sondern behauptet nur das Fehlen - seiner Ansicht nach - wesentlicher Feststellungen, also einen Feststellungsmangel, der in der Berufung als Rechtsrüge geltend zu machen gewesen wäre. Die gerügte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO; SSV-NF 1/32). Die im § 63 Abs 1 ASGG enthaltenen Ausnahmen vom Neuerungsverbot des § 482 ZPO gelten nur für die ausdrücklich genannten Arbeitsrechtssachen. Im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ist das Neuerungsverbot nicht durchbrochen (SSV-NF 1/45).
Der im § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhe, kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil das Berufungsgericht mangels einer Rechtsrüge keine rechtliche Beurteilung der Sache vorgenommen hat (SSV-NF 1/28). Der völlig unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E15556European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00255.88.0927.000Dokumentnummer
JJT_19880927_OGH0002_010OBS00255_8800000_000